Forumadmin
27.12.2006, 03:01
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
5 Sa 237/98
Lohnverzicht: Der Arbeitgeber muß die Umstände ausdrücklich darlegen
Ein Arbeitnehmer verzichtet nur dann rechtswirksam auf einen Lohnanspruch, wenn er vom Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, "die Karten offen auf den Tisch zu legen"
Das Gericht gab der Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung des 13. Monatsgehalts statt.
Er war am 31. März aus dem Betrieb ausgeschieden und hatte dabei eine Erklärung unterschrieben,
die neben allgemeinen Regelungen auch einen Verzicht auf das 13. Monatsgehalt enthielt.
Nach den Feststellungen des Gerichts war diese Verzichtserklärung in dem Schriftstück allerdings nicht besonders hervorgehoben.
Nach der Lebenserfahrung sei aber nicht zu vermuten, daß ein Arbeitnehmer ohne weiteres seine Lohnansprüche aufgibt.
Daher müsse sich aus dem Wortlaut einer Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer auf ihm bekannte Ansprüche verzichtet.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
5 Sa 237/98
Lohnverzicht: Der Arbeitgeber muß die Umstände ausdrücklich darlegen
Ein Arbeitnehmer verzichtet nur dann rechtswirksam auf einen Lohnanspruch, wenn er vom Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, "die Karten offen auf den Tisch zu legen"
Das Gericht gab der Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung des 13. Monatsgehalts statt.
Er war am 31. März aus dem Betrieb ausgeschieden und hatte dabei eine Erklärung unterschrieben,
die neben allgemeinen Regelungen auch einen Verzicht auf das 13. Monatsgehalt enthielt.
Nach den Feststellungen des Gerichts war diese Verzichtserklärung in dem Schriftstück allerdings nicht besonders hervorgehoben.
Nach der Lebenserfahrung sei aber nicht zu vermuten, daß ein Arbeitnehmer ohne weiteres seine Lohnansprüche aufgibt.
Daher müsse sich aus dem Wortlaut einer Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer auf ihm bekannte Ansprüche verzichtet.