Forumadmin
27.12.2006, 11:44
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Arbeitsgericht Frankfurt
1 Ca 9522/97
Verzicht auf Überstundenabgeltung: Widerruf nicht möglich
Verzichtet ein Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag auf seinen Anspruch auf Überstundenbezahlung, kann er diese Vereinbarung später nicht widerrufen.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.
Die Richter wiesen damit die Klage eines ehemaligen Krankenpflegers gegen eine Klinik zurück.
Weil der offenbar auch mit der Luftfahrt vertraute Krankenpfleger eine Stelle als Pilot angeboten bekommen habe,
war er bereits vor dem Ablauf der regulären Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Im Aufhebungsvertrag verzichtete er dafür auf eine Abgeltung der geleisteten Überstunden.
Daß er später dennoch auf Zahlung von rund 9 000 Mark klagte, begründete er damit, daß er kurz vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses
noch ausdrücklich zur Ableistung von Überstunden aufgefordert worden sei. Diese seien ihm nunmehr auch zu zahlen.
Der Gerichtsvorsitzende verwies jedoch auf den Wortlaut des Aufhebungsvertrages, der eine Abgeltung von Überstunden grundsätzlich ausschließe.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kläger eine schriftliche Zusatzvereinbarung für die Überstunden kurz vor
Ende des Arbeitsverhältnisses treffen müssen, anstelle sich auf mündliche Aufforderungen zu verlassen.
Regelungen im Aufhebungsvertrag könnten nur dann widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer arglistig getäuscht
oder mit einer "Überraschungsklausel" konfrontiert sei, sagte der Richter.
Arbeitsgericht Frankfurt
1 Ca 9522/97
Verzicht auf Überstundenabgeltung: Widerruf nicht möglich
Verzichtet ein Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag auf seinen Anspruch auf Überstundenbezahlung, kann er diese Vereinbarung später nicht widerrufen.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.
Die Richter wiesen damit die Klage eines ehemaligen Krankenpflegers gegen eine Klinik zurück.
Weil der offenbar auch mit der Luftfahrt vertraute Krankenpfleger eine Stelle als Pilot angeboten bekommen habe,
war er bereits vor dem Ablauf der regulären Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Im Aufhebungsvertrag verzichtete er dafür auf eine Abgeltung der geleisteten Überstunden.
Daß er später dennoch auf Zahlung von rund 9 000 Mark klagte, begründete er damit, daß er kurz vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses
noch ausdrücklich zur Ableistung von Überstunden aufgefordert worden sei. Diese seien ihm nunmehr auch zu zahlen.
Der Gerichtsvorsitzende verwies jedoch auf den Wortlaut des Aufhebungsvertrages, der eine Abgeltung von Überstunden grundsätzlich ausschließe.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kläger eine schriftliche Zusatzvereinbarung für die Überstunden kurz vor
Ende des Arbeitsverhältnisses treffen müssen, anstelle sich auf mündliche Aufforderungen zu verlassen.
Regelungen im Aufhebungsvertrag könnten nur dann widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer arglistig getäuscht
oder mit einer "Überraschungsklausel" konfrontiert sei, sagte der Richter.