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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Lohnt Widerspruch gegen Leistungshöhe nach Elternzeit bei fiktivem Arbeitsentgelt?


luffelblong
28.12.2006, 18:39
Hallo,
ich war noch nie arbeitslos und bin jetzt erstaunt über die Höhe meines ALG 1 nachdem ich in Elternzeit war.

Ausgangssituation: Ich war Abteilunsleiterin - nach Studium im In- und Ausland.

2003 bin ich schwanger geworden und habe am 30.7.03 ein Frühchen entbunden.

Während der Elternzeit habe ich immer wieder versucht zumindest in Teilzeit (aber auch Vollzeit angeboten) meine Aufgaben wieder zu übernehmen (erstmals im Dezember 03). Leider nie erfolgreich.

Anfang 06 war ich wieder schwanger und habe die Schwangerschaft meinem Arbeitgeber mitgeteilt. Leider hatte ich im 4. Monat eine Fehlgeburt. Ergebnis war meine betriebsbedingte Kündigung (Wegfall meines Arbeitsplatzes) am 29.07.06 (letzter Tag der Elternzeit).

Nach Kündigungsschutzklage wurde ich während meiner Kündigungsfrist (3 Monate bis Ende November 06) zu meinem normalen Gehalt weiterbeschäftigt. Laut Selbstberechnung des Arbeitslosengeldes (http://www.pub.arbeitsamt.de/selbst.php) hätte ich bei Lohnsteuerklasse III einen Anspruch auf einen Tagessatz in Höhe von 155,18 Euro.

In meinem Bewilligungsbescheid kommt die Agentur aber nur auf 98 €. In der Summe macht das einen Unterschied von 573,90 €.

Ich bin jetzt wieder im 7. Monat schwanger und habe deshalb sowieso nur bis Ende Februar Anspruch auf ALG. Aber die Höhe des ALG wird sich auf die Höhe des Elterngeldes, die ab 2007 gezahlt wird auswirken. Auch deshalb ist es mir wichtig zumindest diese drei Monate ALG in entsprechender Höhe zu erhalten.

Ich will ja nicht anmaßend sein, aber schließlich habe ich ja auch die letzten 10 Jahre entsprechende Beiträge in diesen Verein bezahlt und jetzt habe ich für ganze 3 Monate einen Anspruch auf ALG 1 und dann werden 3 Gehälter für 90 Tage auf 150 Tage umgelegt und die vorangehenden 10 Jahre sind völlig untergegangen. Ist das korrekt so? Habe ich eine Chance auf einen höheren Zahlbetrag bei einem Widerspruch gegen meinen Bewilligungsbescheid?

Anscheinend wurde der Berechnung meines ALG ein fiktives Arbeitsentgelt entsprechend der Qualifikationsstufe 1 zugrunde gelegt. Nirgendwo habe ich Informationen dazu gefunden wie hoch das Arbeitsentgelt in Qualifikationsstufe 1 ist.

Noch einmal konkret meine Fragen:

Habe ich bei einem Widerspruch gegen meinen Bewilligungsbescheid die Aussicht auf einen häöheren Zahlbetrag? Falls ja, wie sollte ich den Widerspruch begründen außer mit meinem wesentlich höheren Gehalt als dem zugrunde gelegten fiktiven Arbeitsentgelt?

Herzlichen Dank im Voraus für eine kompetente Antwort.

luffelblong

Seebarsch
28.12.2006, 20:55
Hallo luffelblong,
:welcome:
zunächst wäre es einmal gut zu wissen, ob Du dich hinsichtlich der Arbeitszeit auf eine Teilzeittätigkeit eingeschränkt hast, da dann die Leistungen entsprechend heruntergerechnet werden.

Ansonsten ist es üblich, dass bei der so genannten fiktiven Bemessung nach § 132 SGB III ein Zusatzbescheid kommt, der die Bemessung erläutert.
Hier bleibt nur der Weg, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar ist.
Zu dem Gesamtthema gibt es ein Urteil des SG Berlin (http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID5579456_REF1,00.html), das aber nicht allgemeingültig ist. Es liefert jedoch Argumente.
:confused:

luffelblong
28.12.2006, 22:33
Hallo Seebarsch,

herzlichen Dank für Deine Antwort. Ich habe so viel gesurft und trotzdem nicht gefunden was ich gesucht hatte. Aber das Urteil des SG Berlin trifft mich eigentlich genau - genial!

Ich hatte keinen Antrag auf Teilzeit gestellt, da ich während der (zwangsweisen) drei Jahre Vollzeit-Elternzeit schon das Gefühl hatte, daß meine Firma eine Abteilungsleiterin nach einem Antrag auf Teilzeit vielleicht aus betriebsbedingten Gründen kündigen würde. Das wollte ich umgehen - leider vergebens!

Morgen werde ich gleich Widerspruch gegen meinen Bewilligungsbescheid einlegen!

Liebe Grüße
luffelblong

StephanK
28.12.2006, 23:17
Wenn es von Interesse ist: Das Urteil ist hier (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55911&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) im vollen Wortlaut verfügbar. Es ist allerdings angefochten worden und es ist damit zu rechnen, dass das Verfahren bis zum Bundessozialgericht gehen wird. Das wird also dauern.

Dennoch ist der Widerspruch sinnvoll, denn er hält Dir die Möglichkeit offen, von späteren günstigen Urteilen der höheren Instanzen zu profitieren (wenn sie denn kommen). Rechne damit, dass über ihn nicht entschieden wird, sondern nur eine Nachricht kommt, die sinngemäß sagt, dass der Widerspruch wegen des schwebenden Verfahrens "auf Eis gelegt" wurde. Mehr ist in der derzeitigen Lage nicht zu erwarten. Aber das ist wie gesagt besser als nichts tun :)

Seebarsch
29.12.2006, 11:06
Hallo zusammen,
wichtig wäre es, im Widerspruchsverfahren erst einmal zu erfahren, wonach überhaupt "fiktiv bemessen" wurde. Hier wäre dann interessant zu erfahren, ob überhaupt die entsprechende Qualifikationsstufe angewandt wurde.
:confused:

luffelblong
29.01.2007, 18:26
Hallo miteinander,

nur falls es noch jemanden so getroffen hat wie mich, wollte ich kurz schreiben, wie es weiterging....

Ich habe noch fristgerecht den Widerspruch gegen meinen Bewilligungsbescheid eingereicht und gestern Nachricht erhalten. Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Auf meine Fragen zum fiktiven Bemessungsentgelt wurde nicht wirklich eingegangen. Qualifikationsstufe 1 wurde angewandt, das war aber auch schon im Bewilligungsbescheid erwähnt. In der Ablehnung wurde ausführlich auf die Qualifikationsstufen eingegangen - danach hatte ich nicht gefragt, das kann man ja im Gesetz unter § 132 SGB III nachlesen.

Auf meine Frage, warum in meinem Fall nicht wie unter § 130 Abs. 2 Satz 3 SGB III vorgesehen - die Elternzeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht gelassen wurde - wurde überhaupt nicht eingegangen.

Jetzt habe ich den Vorgang meinem Anwalt zur Prüfung vorgelegt mit der Bitte um Prüfung, ob Klage vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe erfolgversprechend sein kann.

.... to be continued ...