Herbstsonne_SN
21.12.2005, 14:48
So...noch mal eine Frage an Euch, liebes Forum.
Wir haben folgendes Problem (kurz und hoffentlich verständlich erläutert):
BG, bestehend aus MIR, meiner Lebensgefährtin und deren Tochter (14).
Wir beziehen seit 01.01.05 ALG II. Zum Zeitpunkt der Beantragung (12.2004) war ich arbeitslos, bezog ab 12.2004 Alo-Hilfe. Meine Lebensgefährtin (LG) war zu dem Zeitpunkt als Teilzeitkraft (600 € netto) erwerbstätig.
Ich selber hatte im Dezember 2004 zunächst eine Sperre aufgebrummt bekommen, die aber aufgehoben wurde. Im Februar 2005 wurde sie (betreibsbedingt wg. Umsatzeinbußen) gekündigt und im Mai 2005 wieder von dem Betrieb eingestellt. Dementsprechend beantragte sie in 02.2005 Alo-Geld, der ganze Bescheid ALG II wurde neu berechnet. Ebenso erfolgte wieder eine Neuberechnung im Mai 2005.
Im September 2005 wurde meine LG arbeitsunfähig (Depressionen) und bezieht seit dem Krankengeld und nimmt seit Mitte 12.2005 an einer Teil-Stationären Therapie teil.
Durch das ganze Chaos mit Sperre, Neuberechnungen und und und konnten wir teilweise Mieten nicht bezahlen und beantragten im Sommer 2005 bei der ARGE die Übernahme dieser Mietkosten. Ablehnung...daraufhin Widerspruch...wieder Ablehnung... Fristgerecht erfolgte durch uns die KLageeinreichung beim zuständigen Sozialgericht noch im August 2005.
Nun haben wir folgendes Schreiben vom Sozialgericht bekommen (Kopie der ARGE):
In Sachen der
Frau XXX und Herrn XXX
gegen
die Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis XXXXXX
Prozessbevollmächtigter: Herr XXXX, Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis XXXX
wegen
der Ablehnung des Antrages auf Übernahme von Mietschulden als Darlehen (§ 22 Abs.5 SGB II)
Gz. des Sozialgerichts: XXXXX,
beantrage ich die Klage als unbegründet abzuweisen und zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten sind.
Begründung:
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages beziehe ich mich vollumfänglich auf die Begründung im Ablehnungsbescheid vom 07.07.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheid vom 19.08.2005.
Mit Schreiben vom 14.09.2005 teilt der Vermieter mit, dass er, der Vermieter, das Mietverhältnis beenden werde, sofern nicht die Mietrückstände beglichen werden.
Per Fax beantragte der Kläger am 17.06.2005 (Leistungsakte S. 175) die Übernahme von drei ausstehenden Mietzahlungen. Dieser Antrag wurde am 07.07.05 mit rechtmäßiger Begründung abgelehnt (Leistungsakte S. 178). Wie auch in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2005 dargestellt, erfolgte jedoch am 01.08.2005 offenbar doch noch eine Mietzahlung. Demzufolge ist nach Antragstellung (17.06.2005) auf Mietschuldenübernahme noch Miete gezahlt (August 05) worden. Demzufolge erfolgen Mietzahlungen lediglich verzögert. Es laufen Rückstände auf, deren Begleichung durch den Kläger zeitlich verzögert erfolgt. Hierin ist lediglich eine entfernte Möglichkeit der eventuellen Wohnungslosigkeit gegeben. Ebenso hat der Vermieter auf fernmündliche Nachfrage am 19.08.2005 erklärt, der Mieter bemühe sich, die Mietschulden zu begleichen (Leistungsakte S. 185). Demzufolge sind Mietzahlungen, wenn auch verzögert, durch den Kläger nicht auszuschließen. Die Voraussetzung der aktuell drohenden Wohnungslosigkeit ist nicht gegeben.
Selbst wenn drohende Wohnungslosigkeit angenommen wird, so fehlt es an der Kausalität, dass hierdurch eine konkret in Aussicht stehende Beschäftigung verhindert würde und die Aufnahme dieser Beschäftigung durch Wohnungslosigkeit verhindert würde.
Eine konkret in Aussicht stehende Arbeitsaufnahme wird nicht verhindert.
Die Partnerin Petra XXXX erzielte bereits 2004 und im Jahr 2005 (Leistungsakte S.131C)
Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Hotel XXXX) (Leistungsakte S.159, S. 140b, S.173). Die
Partnerin war somit in Arbeit.
Der Argumentation (Leistungsakte S.173 unten), dass diese Arbeit durch den Umstand bedroht sei,
dass der Vermieter dienstlich Kontakt mit dem Arbeitgeber von Frau XXXX hat, kann nicht gefolgt
werden.
Der Kläger hat bisher keine Beschäftigung konkret in Aussicht, deren Annahme durch eventuelle Wohnungslosigkeit verhindert wird.
Eine Arbeitsplatzverhinderung durch Mietschulden kann demnach ausgeschlossen werden.
Desweiteren sind im vorliegenden Leistungsfall die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Insofern wird auf die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung verwiesen.
Die Vorraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II sind nicht gegeben.
Sollte weitere Sach- und Rechtsaufklärung notwendig sein, wird um richterlichen Hinweis gebeten.
Sodann wird um antragsgemäße Entscheidung ersucht.
Anlage: Leistungsakten XXX/XXX 03308 BG XXXXXXX
Band 1 und Band 2
Xxxxxxxxx
Prozessbevollmächtigter
Lohnt es sich, noch weiterhin zu versuchen, gegen die ARGE anzugehen um auf Darlehensbasis die Mietrückstände zu tilgen? Oder sollten wir lieber die KLage zurückziehen?`
Ich möchte am Rande darauf hinweisen, dass meine LG das ganze echt mitgenommen hat (bevorstehender Verlust der WOhnung) und ich auch langsam anfange zu resignieren.#
Danke Euch!!
Wir haben folgendes Problem (kurz und hoffentlich verständlich erläutert):
BG, bestehend aus MIR, meiner Lebensgefährtin und deren Tochter (14).
Wir beziehen seit 01.01.05 ALG II. Zum Zeitpunkt der Beantragung (12.2004) war ich arbeitslos, bezog ab 12.2004 Alo-Hilfe. Meine Lebensgefährtin (LG) war zu dem Zeitpunkt als Teilzeitkraft (600 € netto) erwerbstätig.
Ich selber hatte im Dezember 2004 zunächst eine Sperre aufgebrummt bekommen, die aber aufgehoben wurde. Im Februar 2005 wurde sie (betreibsbedingt wg. Umsatzeinbußen) gekündigt und im Mai 2005 wieder von dem Betrieb eingestellt. Dementsprechend beantragte sie in 02.2005 Alo-Geld, der ganze Bescheid ALG II wurde neu berechnet. Ebenso erfolgte wieder eine Neuberechnung im Mai 2005.
Im September 2005 wurde meine LG arbeitsunfähig (Depressionen) und bezieht seit dem Krankengeld und nimmt seit Mitte 12.2005 an einer Teil-Stationären Therapie teil.
Durch das ganze Chaos mit Sperre, Neuberechnungen und und und konnten wir teilweise Mieten nicht bezahlen und beantragten im Sommer 2005 bei der ARGE die Übernahme dieser Mietkosten. Ablehnung...daraufhin Widerspruch...wieder Ablehnung... Fristgerecht erfolgte durch uns die KLageeinreichung beim zuständigen Sozialgericht noch im August 2005.
Nun haben wir folgendes Schreiben vom Sozialgericht bekommen (Kopie der ARGE):
In Sachen der
Frau XXX und Herrn XXX
gegen
die Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis XXXXXX
Prozessbevollmächtigter: Herr XXXX, Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis XXXX
wegen
der Ablehnung des Antrages auf Übernahme von Mietschulden als Darlehen (§ 22 Abs.5 SGB II)
Gz. des Sozialgerichts: XXXXX,
beantrage ich die Klage als unbegründet abzuweisen und zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten sind.
Begründung:
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages beziehe ich mich vollumfänglich auf die Begründung im Ablehnungsbescheid vom 07.07.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheid vom 19.08.2005.
Mit Schreiben vom 14.09.2005 teilt der Vermieter mit, dass er, der Vermieter, das Mietverhältnis beenden werde, sofern nicht die Mietrückstände beglichen werden.
Per Fax beantragte der Kläger am 17.06.2005 (Leistungsakte S. 175) die Übernahme von drei ausstehenden Mietzahlungen. Dieser Antrag wurde am 07.07.05 mit rechtmäßiger Begründung abgelehnt (Leistungsakte S. 178). Wie auch in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2005 dargestellt, erfolgte jedoch am 01.08.2005 offenbar doch noch eine Mietzahlung. Demzufolge ist nach Antragstellung (17.06.2005) auf Mietschuldenübernahme noch Miete gezahlt (August 05) worden. Demzufolge erfolgen Mietzahlungen lediglich verzögert. Es laufen Rückstände auf, deren Begleichung durch den Kläger zeitlich verzögert erfolgt. Hierin ist lediglich eine entfernte Möglichkeit der eventuellen Wohnungslosigkeit gegeben. Ebenso hat der Vermieter auf fernmündliche Nachfrage am 19.08.2005 erklärt, der Mieter bemühe sich, die Mietschulden zu begleichen (Leistungsakte S. 185). Demzufolge sind Mietzahlungen, wenn auch verzögert, durch den Kläger nicht auszuschließen. Die Voraussetzung der aktuell drohenden Wohnungslosigkeit ist nicht gegeben.
Selbst wenn drohende Wohnungslosigkeit angenommen wird, so fehlt es an der Kausalität, dass hierdurch eine konkret in Aussicht stehende Beschäftigung verhindert würde und die Aufnahme dieser Beschäftigung durch Wohnungslosigkeit verhindert würde.
Eine konkret in Aussicht stehende Arbeitsaufnahme wird nicht verhindert.
Die Partnerin Petra XXXX erzielte bereits 2004 und im Jahr 2005 (Leistungsakte S.131C)
Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Hotel XXXX) (Leistungsakte S.159, S. 140b, S.173). Die
Partnerin war somit in Arbeit.
Der Argumentation (Leistungsakte S.173 unten), dass diese Arbeit durch den Umstand bedroht sei,
dass der Vermieter dienstlich Kontakt mit dem Arbeitgeber von Frau XXXX hat, kann nicht gefolgt
werden.
Der Kläger hat bisher keine Beschäftigung konkret in Aussicht, deren Annahme durch eventuelle Wohnungslosigkeit verhindert wird.
Eine Arbeitsplatzverhinderung durch Mietschulden kann demnach ausgeschlossen werden.
Desweiteren sind im vorliegenden Leistungsfall die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Insofern wird auf die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung verwiesen.
Die Vorraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II sind nicht gegeben.
Sollte weitere Sach- und Rechtsaufklärung notwendig sein, wird um richterlichen Hinweis gebeten.
Sodann wird um antragsgemäße Entscheidung ersucht.
Anlage: Leistungsakten XXX/XXX 03308 BG XXXXXXX
Band 1 und Band 2
Xxxxxxxxx
Prozessbevollmächtigter
Lohnt es sich, noch weiterhin zu versuchen, gegen die ARGE anzugehen um auf Darlehensbasis die Mietrückstände zu tilgen? Oder sollten wir lieber die KLage zurückziehen?`
Ich möchte am Rande darauf hinweisen, dass meine LG das ganze echt mitgenommen hat (bevorstehender Verlust der WOhnung) und ich auch langsam anfange zu resignieren.#
Danke Euch!!