gerda
31.12.2006, 16:03
1 . Das Arbeitsamt verlangt eine zügige Vorlage der Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber
2. Der Arbeitgeber rechnet erst ca. Mitte des nächsten Monats bzw. bis
20. eines Monats ab
3. Der Anspruch besteht aus der Vergangenheit
4. Muss ich dem Arbeitgeber eine Frist setzen
5. Wie verhalte ich mich gegenüber dem Arbeitsamt
6. Zwischenzeitlich leide ich unter starkem Geldmangel
7. Kann ich bei ARGE etwas erreichen zur Überbrückung
8. Im neuen Jahr sehr wahrscheinlich wieder einen neuen Vertrag
In dem Zeitraum, in dem der Arbeitslosengeldantrag nicht bearbeitet werden kann, weil
a. die Arbeitsbescheinigung fehlt (angefordert auf SGB III hingewiesen)
b. eine neue Stelle in Aussicht ist
c. Vorstellungsgespräche geführt werden ohne Übernahme der Fahrtkosten
d. Überbrückungsgeld geleistet werden kann, bis das 1. Gehalt
überwiesen ist
Was muss man tun?
1. Mir liegt keine Gehaltsbescheinigung vor.
2. Mir liegt keine An-/Abmeldung der Krankenkasse vor
3. Reicht die Vorlage des Arbeitsvertrages und der Kündigung beim AA
Frohes Neues Jahr:)
2. Der Arbeitgeber rechnet erst ca. Mitte des nächsten Monats bzw. bis
20. eines Monats ab
3. Der Anspruch besteht aus der Vergangenheit
4. Muss ich dem Arbeitgeber eine Frist setzen
5. Wie verhalte ich mich gegenüber dem Arbeitsamt
6. Zwischenzeitlich leide ich unter starkem Geldmangel
7. Kann ich bei ARGE etwas erreichen zur Überbrückung
8. Im neuen Jahr sehr wahrscheinlich wieder einen neuen Vertrag
In dem Zeitraum, in dem der Arbeitslosengeldantrag nicht bearbeitet werden kann, weil
a. die Arbeitsbescheinigung fehlt (angefordert auf SGB III hingewiesen)
b. eine neue Stelle in Aussicht ist
c. Vorstellungsgespräche geführt werden ohne Übernahme der Fahrtkosten
d. Überbrückungsgeld geleistet werden kann, bis das 1. Gehalt
überwiesen ist
Was muss man tun?
1. Mir liegt keine Gehaltsbescheinigung vor.
2. Mir liegt keine An-/Abmeldung der Krankenkasse vor
3. Reicht die Vorlage des Arbeitsvertrages und der Kündigung beim AA
Frohes Neues Jahr:)