Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Muss Sachbearbeiter Antrag annehmen?
Martina-K
01.01.2007, 04:25
Zuerst einmal: Ein Frohes Neues!
Das Jahr fängt für mich schon gut an:
Ich wohne in einer zweier Wohngemeinschaft. Leider ist mein Mitbewohner männlich!
Seit einem Jahr habe ich schon Probleme bezüglich "eheähnlicher Gemeinschaft". Ständig unterstellt man mir diese, weil ich schon 10 Jahre in dieser WG wohne.
Immer wieder muß ich meinen Mitbewohner um irgendwelche Schreiben bitten.
U.a. hat er, nachdem auch er genug von der Arge hatte, mir ein Schriftstück in die Hand gedrückt, in dem er ausdrücklich darauf hinwies, daß wir aus finanziellen Gründen eine WG betreiben, keinerlei gemeinsame Konten besitzen und uns auch finanziell nicht unterstützen.
Das habe ich so vor etwa einem halben Jahr abgegeben.
Anfang Dezember mußte ich ja einen neuen Antrag auf ALG II stellen - was ich auch tat - jedoch bekam ich vor zwei Tagen folgendes Schreiben zurück:
.... kann ich den von Ihnen am ... eingereichten Antrag nicht bearbeiten...
Jetzt hat man mir einen Zusatzbogen beigelegt. Darin soll mein Mitbewohner alles aufdecken (nennt sich Anmeldebogen).
Ich habe mich schon fast nicht getraut, ihm den überhaupt zu zeigen!
Was als Antwort kam, war klar: Er ist nicht gewillt, diesen Bogen auszufüllen...
Bisher hat wirklich alles geklappt in unserer WG. Natürlich kennt man sich nach 10 Jahren gut, aber eine Freundin hat man als Frau doch auch "ewig"!
Nun hat mein Mitbewohner schon fallen lassen, daß, wenn man mir das Geld streicht, er auf keinen Fall gewillt ist, für mich die Kosten zu übernehmen.
Dann habe ich wirklich ein Problem!
Wenn ich jetzt zu meiner Sachbearbeiterin gehe, kann ich heute schon sagen was kommt. Sie wird den Antrag n i c h t annehmen!
Meine Frage nun:
Ist sie verpflichtet den Antrag anzunehmen?
Oder kann sie mich wieder nach Hause schicken um den sogenannten "Anmeldebogen" von meinem Mitbewohner ausfüllen zu lassen?
Ich wäre für eine Antwort wirklich dankbar! Leider habe ich hierüber nichts gefunden.
Gruß
StephanK
01.01.2007, 12:48
:welcome: Martina,
bitte lies erst mal den entsprechenden Beitrag bei Hilfe/FAQ (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_bedarfsgemeinschaften) , vor allem die Punkte 6 und 9.
Den Anmeldebogen sollte er nicht ausfüllen und muss das auch nicht. Vielmehr sollte er eine kurze Erklärung abfassen, die ungefähr so lauten könnte: "Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Einstandsgemeinschaft erkläre ich, dass zwischen Frau X und mir lediglich eine Wohngemeinschaft (falls Ihr zusammen einkauft und kocht: eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) besteht. Deren Zweck erschöpft sich in der Erlangung von Kostenvorteilen durch Teilung einer Wohnung und gemeinsame Einkäufe. Weitergehende Unterstützungsleistungen haben wir weder bisher einander gewährt noch wollen wird das in Zukunft tun.
Demnach gehöre ich nicht zu den in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II genannten Personen und ein Bescheid über Arbeitslosengeld II ist nur an Frau X, nicht aber an mich zu richten. Deswegen unterliege ich auch nicht der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB II."
Die Annahme eines Antrages darf keine Behörde verweigern.
Es kann aber trotzdem sein, dass es Streit gibt, und es ist leider auch nicht unwahrscheinlich. Stell Dich also darauf ein.
Martina-K
01.01.2007, 16:16
Danke für diese schnelle Beantwortung und den Link.
Das Schreiben werde ich meinem Mitbewohner einmal so angeben.
Ich sehe da wirklich schon Probleme aufkommen. Habe kurz einen
Kontoauszug gezogen - und - keine Leistung eingegangen.
Na denn Prost...
Gruß
Die Ägypter
01.01.2007, 16:36
Hallo Martina,
am besten mit dem ganzen Vorgang zum Sozialgericht gehen und dort eine EA beantragen, alles andere wird nach meinem Gefühl nichts mehr bringen.
StephanK
01.01.2007, 17:15
Dieses Gefühl habe ich zwar auch, weise aber darauf hin, dass der Weg zum Gericht erst dann eröffnet ist, wenn im normalen Verwaltungsverfahren nix mehr geht. Das wäre dann der Fall, wenn auch bei diesem "zweiten Anlauf" die Behörde schon die Bearbeitung des Antrages verweigert. Deswegen denke ich, dass dieser Versuch schon unternommen werden sollte. Eine (auch denkbare) Hinhalte-Taktik der Behörde muss man aber nicht hinnehmen.
Das für Deinen Wohnort zuständige Sozialgericht findest Du hier (http://www.justiz.nrw.de/AL/justizbehoerden/sozialgerichtsbarkeit/index.php).
Martina-K
01.01.2007, 17:46
Auf jeden Fall werde ich diesen Antrag noch einmal versuchen abzugeben.
Wenn das auch nichts bringt, dann werde ich wohl das Gericht in Anspruch nehmen müssen.
Danke auch für die Links - aber gestern war mir nicht nach suchen... mir qualmt der Kopf vom vielen suchen.
Danke für die schnelle Hilfe.
Sollte noch etwas nach kommen, dann melde ich mich - mit der nächsten Frage...
Gruß
Hallo Martina,
es kann vielleicht auch nützlich sein, wenn Du Dir diese beiden Threads von Usern aus Berlin anschaust, wenngleich sie vom Ergebnis her gesehen eher deprimierend sind:
Eheähnliche Gemeinschaft oder nicht? (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=17876&highlight=einsamer+wolf)
Wohnung (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=16574&highlight=berlin1195)
Hier jedoch ein Thread eines Users aus Bayern, der Dir vielleicht Wege aufzeigen kann
Anhörungsbogen - eheähnliche Gemeinschaft (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=10690)
In Ergänzung der vorherigen Beiträge und in Anbetracht des Irrsinns, der auch mit WG's betrieben wird, wäre es sicherlich ratsam, wenn Du Dich unabhängig vom "zweiten Anlauf" bei der Behörde mit einer Beratungsstelle in Deiner Nähe in Verbindung setzt:
Adressverzeichnis der Beratungsstellen (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx)
Gruß
Martina-K
05.01.2007, 00:10
Leider kann ich nefertari1968 zustimmen!
Habe den Antrag abgeben wollen, aber meine Sachbearbeiterin wollte die Annahme verweigern (hat sie aber dennoch angenommen, nachdem ich böse wurde) und nun habe ich diese Sache einem Rechtsanwalt übergeben.
Er meinte genau wie ihr, dass mein WG Partner dies nicht ausfüllen sollte.
Nun warte ich auf einen ablehnenden Bescheid, damit er etwas unternehmen kann.
Gruß
Martina-K
17.01.2007, 21:23
Hallo,
ich möchte hier mein Thema noch einmal weiter besprechen.
Nun habe ich einen Rechtsanwalt aufgesucht.
Dieser hat nur noch einmal schriftlich bestätigt, dass mein Mitbewohner keinerlei Auskünfte geben wird.
Nun behauptet die Sachbearbeiterin von der Arge jedoch, das wir in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben würden.
Sie möchte bitte einen Termin zwecks Hausbesuch haben.
Wie schon vorher gesagt, stimmt mein Mitbewohner dies nicht zu.
Da keinerlei Gelder mehr von der Arge überwiesen wurden, kann ich ab Februar auch meinen Mietanteil nicht zahlen.
Kann ich denn garnichts machen?
Mein Anwalt meinte, wir könnten erst in sechs Monaten etwas machen, bzw. erst, wenn ein Ablehnungsbescheid vorliegt.
Erst dann könnte man eine einstweilige Anordnung machen.
Aber einen Bescheid habe ich doch nicht, man hat mir doch einfach die Gelder nicht überwiesen!
Geht da wirklich nichts mehr?
Gruß
Guten Abend Martina,
Kann ich denn garnichts machen?
Doch! Nur kann ich schlecht beurteilen, ob Dein Rechtsanwalt der "Richtige" ist.
Es gibt den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung", der beim dem für Dich zuständigem Sozialgericht zu stellen ist.
Ich kann Dir nur dringend raten, Deinen RA darauf hinzuweisen und dahin gehend tätig zu werden, denn Du bist mittellos.
Vielleicht hat noch jemand eine weitergehende Idee?
Martina-K
17.01.2007, 21:43
Hatte vergessen zu erwähnen:
Ich bin doch auch ab nächsten Monat nicht mehr krankenversichert!!
Was kann ich denn diesbezüglich machen! Ich bekomme doch regelmäßig Medikamente, wer soll diese denn zahlen?
Danke effge für die Antwort.
Genau das ist ja mein Problem! Der Anwalt sagt, das mit der Einstweiligen Anordnung geht nicht, da ich ja keinen Ablehnungsbescheid habe!
Gruß
Ich bin mir nicht sicher wie es mit Hausfriedensbruch in der Wohngemeinschaft ausschaut. Sonst würde ich einen Termin bestätigen, nur das selbstbewohnte Zimmer besichtigen lassen und den Zutritt zu allen Gemeinschaftsräumen und den vom Mitbewohner bewohnten Raum verweigern, weil der Mitbewohner dies nicht wünscht. Dazu noch einen oder mehrere unabhängige Zeugen bestellen.
Martina-K
17.01.2007, 22:17
Ja, das wäre die letzte Möglichkeit.
Wobei ich jedoch bezweifeln werde, das man eine eheähnliche Gemeinschaft durch einen Hausbesuch feststellen kann.
So wie sich meine Sachbearbeiterin im Moment verhält, kann ich jetzt schon sagen was kommt.
In meinem Zimmer steht ein Bett, etwa 1,00m breit und 2,00m lang und ein 3,00m langer Schrank.
Jedoch benutzen wir das Bad und die Küche gemeinsam - und genau da sehe ich die Probleme.
Man kann bei einem Hausbesuch doch eigentlich alles so auslegen wie man möchte (von wegen nur ein Kühlschrank, zwei Zahnbürsten im Bad usw. - das Übliche eben). Daher ist dieser Hausbesuch eigentlich nur ein Vorwand!
Es endet auf jeden Fall für mich negativ - und das kommt auf´s Gleiche raus!
Gruß
Wobei ich jedoch bezweifeln werde, das man eine eheähnliche Gemeinschaft durch einen Hausbesuch feststellen kann. Da habe ich auch meine Zweifel. Ich weiß nur nicht ob ohne Zustimmung deines Mitbewohners auch Bad u. Küche betreten werden dürfen.:( Wenn es nur dein Zimmer wäre, würde ich das mal mit Zeugen durchziehen.
Natürlich vorher aufräumen und so tun als hätte man den Termin ganz verschlafen, wegen der Gäste.
Martina-K
17.01.2007, 22:40
...nicht schlecht diese Antwort...
StephanK
17.01.2007, 22:56
Die Auskunft Deines Rechtsanwalts weckt bei mir Zweifel, ob Du den richtigen ausgesucht hast (am besten wäre ein/e Fachanwalt/-anwältin für Sozialrecht). Natürlich kann in Fällen wie Deinem eine einstweilige Anordnung ergehen; weise ihn mal auf § 202 SGG in Verbindung mit § 935 ZPO hin. Oder such Dir eine/n bessere/n.
Was Du über Eure Wohnung schreibst scheint mir jedoch so, dass Du einem Hausbesuch relativ beruhigt entgegenblicken könntest. Dass man in einer WG Küche und Sanitärräume gemeinsam benutzt ist nur normal. Gegen deren Inspektion kann auch Dein Mitbewohner nichts haben (oder würdest Du akzeptieren, wenn er anderen Deiner Besuch einen Gang auf's Klo verwehren wollte? :wink: ). Allerdings habe ich hier auch schon von Hausbesuchen gelesen, die sozusagen nur eine Formalie waren, d.h. bei denen nichts wirklich angeschaut wurde, sondern die nur dazu dienten, eine bereits vorgefasste Meinung zu bestätigen - ungeachtet der Tatsachen. :x
Martina-K
17.01.2007, 23:09
Und dabei habe ich mir doch einen Rechtsanwalt ausgesucht, welcher in "Tacheles" benannt wird (Fachanwalt für SGB).
§ 935 ZPO =
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
§202 SGG =
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden,
wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.
Verstehe ich nicht so ganz?
Sollte nichts mehr gehen, dann sollen sie meinetwegen das Zimmer sehen. Aber der "Fallmanager" hat sich ja angestellt wie ein kleines Kind im Supermarkt, welches sein Bonbon nicht bekommt!
So nicht!
Gruß
StephanK
17.01.2007, 23:14
Na ja, manchmal ist es im Umgang mit kleinen Kindern besser, halt doch das Bonbon aus der Tasche zu ziehen - auch wenn das Kleine schlechte Zähne davon kriegt...
Aber die Entscheidung liegt bei Dir!
Martina-K
18.01.2007, 18:29
Hallo StephanK,
kannst du mir das mit den Paragraphen kurz erklären?
Verstehe ich nicht so ganz...
Gruß
StephanK
18.01.2007, 21:37
Du hattest geschrieben: Mein Anwalt meinte, wir könnten erst in sechs Monaten etwas machen, bzw. erst, wenn ein Ablehnungsbescheid vorliegt.
Erst dann könnte man eine einstweilige Anordnung machen.
Aber einen Bescheid habe ich doch nicht, man hat mir doch einfach die Gelder nicht überwiesen!
Geht da wirklich nichts mehr?
Das sozialgerichtliche Verfahren wird vom Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Sein § 86b Abs. 2 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86b.html) sieht das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung vor und sein § 202 verweist ergänzend auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), deren § 935 das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung regelt (sog. Eilverfahren). Um dieses Eilverfahren einzuleiten, muss man nicht unbedingt einen ablehnenden Bescheid abwarten - sonst hätte die Behörde es in der Hand, einen dadurch "auszuhungern", dass sie sich für die Bearbeitung endlos Zeit lässt.
Du dürftest jetzt etwa sieben Wochen ohne Alg II sein. Das ist durchaus eine Situation, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt und ich verstehe kein bisschen, welche verfahrensmäßigen Bedenken der Anwalt dagegen haben sollte. Für das normale Klageverfahren (sog. Untätigkeitsklage, wenn einfach kein Bescheid erlassen wird) müsstest Du nämlich sechs Monate warten, § 88 Abs. 1 SGG (http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html).
Martina-K
18.01.2007, 22:16
Vielen herzlichen Dank!!!
Gruß
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.