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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Keinen Anspruch auf ärztliche Versorgung ???


debbie
23.12.2005, 21:05
Hallo Ihr,
mal gucken was Ihr dazu sagt - ich bin der Überzeugung das dies einfach nicht stimmen kann !!!
Vorgeschichte: eheähnliches Verhältnis, leben zusammen, er arbeitslos seit ca 2 Jahren und nun quasi in Erziehungsurlaub.
Habe vor einigen Monaten von diesem Bekannten gesagt bekommen (nachdem er sich eine Verletzung an der Wirbelsäule zugezogen hatte) das er nicht zum Arzt gehen könnte, da er nicht krankenversichert wäre.Darauf hin meinte ich. das geht doch gar nicht. Er daraufhin: doch, das Amt würde ihn nicht versichern, da er in einer eheähnlichen Beziehung lebe und die Krankenversicherung der Frau meinte, ne wir kommen auch nicht für ihn auf, da die beiden nicht verheiratet sind. :patsch:
Ich fand das schon sehr dubios, da nach meinem Rechtsempfinden jeder in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung hat..
Ok, nun haben die beiden Nachwuchs bekommen und die Mutter ist nach 8 Wochen wieder arbeiten gegangen und er übernimmt den Haushalt und die Kinderbetreuung. Nun ist das gleiche wieder passiert - wieder eine Rückenverletzung - und schon wieder bekommen wir dieselbe Antwort. Nun aber müßte er doch Anspruch auf Erziehungsurlaub haben und wäre doch spätestens jetzt bei der Frau mit versichert - oder nicht?
Liege ich denn hier so falsch oder was soll das Ganze?
Vielen Dank für eine Antwort !!!

border
23.12.2005, 21:33
Hallo debbie,

es ist grudsätzlich so das wenn man in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, der Partner wenn er denn genug verdient auch für die Krankenversicherung des ALG2 Emfängers aufkommen soll.

Da sie dies in diesem Falle aber nicht macht ist ein Teil der zur Erfülung einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört nicht erfüllt.

Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen auch für solche Kosten aufkommen (KV), - tun sie dies nicht besteht meines Erachtens nach auch keine eheähnliche Gemeinschaft.

Ich kann mich irren aber ich denke nicht.

mal schauen was die anderen sagen.

MfG

border

StephanK
24.12.2005, 11:37
@border: Da muss ich leider Widerspruch erheben. An debbies Geschichte sieht man nämlich den ganzen Unsinn der Konstruktion mit der "eheähnlichen Gemeinschaft".
Man muss zwei Ebenen auseinanderhalten:
Ebene 1 - Verpflichtungen der Partner untereinander
Ebene 2 - Das, was das Sozialrecht (und andere Rechtgebiete) damit anstellen

Über Ebene 1 ist nicht viel zu sagen, denn rechtliche Verpflichtungen gibt es nur dann und nur soweit, wie die Partner das miteinander vereinbaren. Wenn sie das nicht tun, gibt es keine. Darin liegt eben der Unterschied zur Ehe: Mit der Heirat hast Du automatisch ein ganzes Paket wechselseitiger rechtlicher Pflichten - nicht aber in einer eheähnlichen Gemeinschaft (so eheähnlich ist sie nämlich doch gar nicht).

Die Probleme treten dann auf Ebene 2 auf, wenn einer oder beide einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten (wollen), weil unterstellt wird, die Gemeinschaft sei so sehr eheähnlich, dass der andere Teil sich finanziell genau so engagiert wie er das für einen Ehepartner tun müsste. Wenn der andere Teil dazu aber nicht bereit und/oder in der Lage ist, steht der eine Teil im Regen.
Wären die Eltern miteinander verheiratet und würden vereinbaren, dass einer zugunsten der Kindererziehung (zeitweise) auf Erwerbsarbeit verzichtet, wäre der andere Ehegatte automatisch (von Gesetzes wegen) verpflichtet, ihm Unterhalt zu leisten. Diese Automatik gibt es bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, nicht (abgesehen von einem kurzen Zeitraum vor und nach der Geburt).

Es könnte aber - je nach der "Erwerbsbiographie" des Vaters - schon sein, dass er während der Elternzeit versicherungspflichtig ist und die Krankenkasse dies falsch eingeschätzt hat. Denn nach § 192 Abs. 1 SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988BJNE027607308.html) bleibt die Krankenkassen-Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Wenn er also vor Beginn der Elternzeit versicherungspflichtig war, und davon ist wegen der vorangehenden Arbeitslosigkeit auszugehen, dann müsste die Versicherungspflicht während der Elternzeit weiterlaufen.

Das sollte mit der Krankenkasse intensiv besprochen (und notfalls mit ihr darüber gestritten) werden