blue07112
05.01.2007, 12:30
Hallo zusammen, schön, dass es so ein Forum gibt, denn ich hätte da mal ein Problem:
Scheinbar bin ich auf einen Fallstrick hereingefallen, obwohl ich das noch nicht ganz glauben kann:
ALG wurde zum 1.12.06 rechtzeitig nach Vorliegen der Kündigung beantragt.
Am 4.12. war ein Beratungstermin, an dem ich aber krank war.
Vom Arzt wurde am 4. eine Krankschreibung ausgestellt, Beginn rückdatiert auf 1.12., Dauer bis 8.12. Dummerweise habe ich das auch abgegeben.
Nun wurde der Bewilligungsbescheid ohne Begründung auf den Beginn 9.12.06 ausgestellt.
Damit es nicht langweilig wird, dreht die Krankenkasse nun auch im Kreis und verweigert Krankengeld, die AAG behauptet auf Nachfrage, sie seien nicht zuständig, die Krankenkasse müsse zahlen.
Die KK meint aber sogar, durch die Krankmeldung am ersten Tag wäre weder die AAG noch die KK zuständig, ich wäre im Gegenteil sogar während der 8 Tage nicht versichert, müsste also eigentlich auch den Arzt selber zahlen.
Leider rückt aber keiner mit Rechtsgrundlagen für die Verweigerungen raus.
Mein Wissensstand ist der, dass die AAG zuständig ist, wenn der Leistungsanspruch entstanden ist. Der entsteht bei korrekter Antragstellung ohne weitere Hinderungsgründe vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit 0.00 Uhr an. Wird man davor krank, ist die Krankenkasse über den Arbeitgeber zuständig, ev. ist sogar der AG mit Lohnfortzahlung drin. Wird man danach krank, ist man bei der AAG "angestellt" und diese zahlt fort. Krankengeld gibts erst nach der 6.Woche.
Kann mir jemand da nähere Infos bzgl. der Vorgehensweise in solchen Fällen geben?
Wie sind die genauen Rechtsgrundlagen für die Behandlung von Krankheit während der Arbeitslosigkeit? Insbesondere wegen den Terminen?
Vielen dank schon mal.
Gruss
kai
Scheinbar bin ich auf einen Fallstrick hereingefallen, obwohl ich das noch nicht ganz glauben kann:
ALG wurde zum 1.12.06 rechtzeitig nach Vorliegen der Kündigung beantragt.
Am 4.12. war ein Beratungstermin, an dem ich aber krank war.
Vom Arzt wurde am 4. eine Krankschreibung ausgestellt, Beginn rückdatiert auf 1.12., Dauer bis 8.12. Dummerweise habe ich das auch abgegeben.
Nun wurde der Bewilligungsbescheid ohne Begründung auf den Beginn 9.12.06 ausgestellt.
Damit es nicht langweilig wird, dreht die Krankenkasse nun auch im Kreis und verweigert Krankengeld, die AAG behauptet auf Nachfrage, sie seien nicht zuständig, die Krankenkasse müsse zahlen.
Die KK meint aber sogar, durch die Krankmeldung am ersten Tag wäre weder die AAG noch die KK zuständig, ich wäre im Gegenteil sogar während der 8 Tage nicht versichert, müsste also eigentlich auch den Arzt selber zahlen.
Leider rückt aber keiner mit Rechtsgrundlagen für die Verweigerungen raus.
Mein Wissensstand ist der, dass die AAG zuständig ist, wenn der Leistungsanspruch entstanden ist. Der entsteht bei korrekter Antragstellung ohne weitere Hinderungsgründe vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit 0.00 Uhr an. Wird man davor krank, ist die Krankenkasse über den Arbeitgeber zuständig, ev. ist sogar der AG mit Lohnfortzahlung drin. Wird man danach krank, ist man bei der AAG "angestellt" und diese zahlt fort. Krankengeld gibts erst nach der 6.Woche.
Kann mir jemand da nähere Infos bzgl. der Vorgehensweise in solchen Fällen geben?
Wie sind die genauen Rechtsgrundlagen für die Behandlung von Krankheit während der Arbeitslosigkeit? Insbesondere wegen den Terminen?
Vielen dank schon mal.
Gruss
kai