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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Krankheit am ersten Tag nach Kündigung


blue07112
05.01.2007, 12:30
Hallo zusammen, schön, dass es so ein Forum gibt, denn ich hätte da mal ein Problem:

Scheinbar bin ich auf einen Fallstrick hereingefallen, obwohl ich das noch nicht ganz glauben kann:

ALG wurde zum 1.12.06 rechtzeitig nach Vorliegen der Kündigung beantragt.
Am 4.12. war ein Beratungstermin, an dem ich aber krank war.
Vom Arzt wurde am 4. eine Krankschreibung ausgestellt, Beginn rückdatiert auf 1.12., Dauer bis 8.12. Dummerweise habe ich das auch abgegeben.

Nun wurde der Bewilligungsbescheid ohne Begründung auf den Beginn 9.12.06 ausgestellt.

Damit es nicht langweilig wird, dreht die Krankenkasse nun auch im Kreis und verweigert Krankengeld, die AAG behauptet auf Nachfrage, sie seien nicht zuständig, die Krankenkasse müsse zahlen.
Die KK meint aber sogar, durch die Krankmeldung am ersten Tag wäre weder die AAG noch die KK zuständig, ich wäre im Gegenteil sogar während der 8 Tage nicht versichert, müsste also eigentlich auch den Arzt selber zahlen.

Leider rückt aber keiner mit Rechtsgrundlagen für die Verweigerungen raus.

Mein Wissensstand ist der, dass die AAG zuständig ist, wenn der Leistungsanspruch entstanden ist. Der entsteht bei korrekter Antragstellung ohne weitere Hinderungsgründe vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit 0.00 Uhr an. Wird man davor krank, ist die Krankenkasse über den Arbeitgeber zuständig, ev. ist sogar der AG mit Lohnfortzahlung drin. Wird man danach krank, ist man bei der AAG "angestellt" und diese zahlt fort. Krankengeld gibts erst nach der 6.Woche.

Kann mir jemand da nähere Infos bzgl. der Vorgehensweise in solchen Fällen geben?
Wie sind die genauen Rechtsgrundlagen für die Behandlung von Krankheit während der Arbeitslosigkeit? Insbesondere wegen den Terminen?

Vielen dank schon mal.
Gruss
kai

Seebarsch
05.01.2007, 13:23
Hallo blue0711,
:welcome:
natürlich hast Du Recht.
Das ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die laufende Rechtsprechung wurde hier aber in den Weisungen der BA (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-126-SGB-III-Leistungsfortzahlung-bei-Ar.pdf)zu § 126 SGB III umgesetzt.
Hier ist insbesondere die Randziffer 126(10) zu beachten!
Lege gegen den Bescheid einen Widerspruch ein und begründe ihn genau mit einem Auszug aus den Weisungen.

x_anonymus_x
05.01.2007, 13:28
Hallo Kai,


Die KK meint aber sogar, durch die Krankmeldung am ersten Tag wäre weder die AAG noch die KK zuständig, ich wäre im Gegenteil sogar während der 8 Tage nicht versichert, müsste also eigentlich auch den Arzt selber zahlen.


ich befürchte, dass genau dies der Fall ist. Arbeitslos ist nach §119 SGB III, wer "den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht". D.h. bei vorliegender Arbeitsunfähigkeit tritt Arbeitslosigkeit erst gar nicht ein, da Du eben genau dieses Kriterium nicht erfüllst bzw. erst dann, wenn Du dem Arbeitsmarkt den ersten Tag zur Verfügung steht.

Verwirrend ist dies u.a. deshalb, weil zwar, wenn während des Leistungsbezugs Arbeitsunfähigkeit vorliegt, weiterhin Arbeitslosengeld gezahlt wird, aber - und das ist der Knackpunkt - auch in dieser Zeit zählt man nicht als arbeitslos.

Mein Wissensstand ist der, dass die AAG zuständig ist, wenn der Leistungsanspruch entstanden ist. Der entsteht bei korrekter Antragstellung ohne weitere Hinderungsgründe vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit 0.00 Uhr an. Wird man davor krank, ist die Krankenkasse über den Arbeitgeber zuständig, ev. ist sogar der AG mit Lohnfortzahlung drin. Wird man danach krank, ist man bei der AAG "angestellt" und diese zahlt fort. Krankengeld gibts erst nach der 6.Woche.

Ja, jein, nein! Du hast recht mit "davor" und "danach", eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt aber nicht für einen bestimmten Tag erst ab z.B. 14:00 Uhr, sondern für den kompletten Tag - womit wir wieder oben wären, d.h. Arbeitslosigkeit tritt - da AUB vorhanden - erst gar nicht ein.

Kann mir jemand da nähere Infos bzgl. der Vorgehensweise in solchen Fällen geben?

Du kannst in Widerspruch gehen, halte ich aber für wenig aussichtsreich. Du kannst des weiteren gegen den (wahrscheinlich) abgewiesenen Widerspruch klagen. Ich weiß jetzt allerdings nicht, ob das jemand bereits gerichtlich durchgefochten hat und mit welchem Erfolg. Das kann Dir evtl. ein anderer hier schreiben.

HTH

x_anonymus_x

--
Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr

blue07112
05.01.2007, 21:29
So ein Forum ist doch immer wieder eine nette Sache. Viele Leute wissen halt mehr :)

Ich werd mich dann auf diesen Abschnitt der Randbemerkungen berufen:
Arbeitsunfähigkeit - noch nicht festgestellt (126.10)
(1) Die Arbeitsunfähigkeit ist auch dann während des Leistungsbezuges eingetreten, wenn die Leistungsvoraussetzun-gen erst am Tage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erfüllt werden und Arbeitsunfähigkeit noch nicht ärztlich festgestellt ist. Dies gilt nicht, wenn die später ausgestellte Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung als Beginn eine Zeit vor Erfüllung der Leis-tungsvoraussetzungen enthält.Beschreibt doch haargenau meinen Fall. :)

Danke für die Hilfe
Gruss
kai

Seebarsch
06.01.2007, 16:02
blue0711,
das ist präzise ! Schlag sie mit ihren eigenen Weisungen, dann lernen sie auch noch etwas!
:razz:

Doepet
17.02.2007, 13:38
Hallo Kai,

was ist bei dir jetzt herausgekommen? Erhälst du Arbeitslosengeld. Habe nämlich einen sehr ähnlichen Fall und suche Hilfe!

blue07112
26.02.2007, 15:23
Wurde anstandslos gezahlt. Inklusive telefonischer Entschuldigung.

Gruss
kai

PS: Sorry für die späte Antwort, die Benachrichtigungsmail blieb im Spamfilter stecken.

Seebarsch
26.02.2007, 15:51
Na bravo!
Herzlichen Glückwunsch! Ausserdem hast Du für die Beschäftigten der Agentur für eine aktuelle interne Weiterbildung gesorgt!
:geist: