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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Alg II oder BAföG ?


gloesch
30.12.2005, 01:13
Hallo Foris ! :D

Ich bzw wir haben keinen durchblick mehr.

Ich bin Langzeitarbeitsloser(Gesundheitsbedingt)
Meine Freundin (Patnerin) ist seit 5.8.05 Auszubildente(Schulische Ausbildung) ohne Vergütung

Ich bekomme seit 1.1.05 ALG II im April 05 habe ich meine Freundin (Patnerin) damals 17J(seit dem 6.12.05 ist sie 18J.)
in meine Wohnung mit aufgenommen (mit Zustimmung des Vormundes), im April 05 setzte ich die ARGE(Jobcenter) davon in Kentniss und stellte einen Änderungsantrag da meine Freundin kein eigenes Einkommen Verfügt, auch keinen Unterhalt erhält (Hat bis Heute), im ARGE des Berliner Bezirkes (Reinickendorf) wurde ihr ein Betrag zuerkannt (276€), im Juni 05 stellten wir einen Folgeantrag, wurde auch, da keine Veränderung war Bewilligt, im November 06 sind wir in einen anderen Berliner Bezirk (Spandau) gezogen und mussten deshalb einen neuen Antrag stellen.
Antrag wurde am 1.12.05 Eingereicht, am 20.12.05 bekamen wir einen Vorläufigen Bescheid der es in sich hatte, im Berechnungsbogen mussten wir feststelln das in der Spalte meiner Patnerin alles auf 00.00€ gesetzt war und ich nur noch 311€ (bisher 345€) und nur die Hälfte der neuen Miete berücksichttigt wurde, in einem weiteren schreiben (Zwichenmitteilung mit datum vom 20.12.05) wurde uns Erklährt weshalb, da meine Freundin eine schulische Ausbildung macht hätte Sie anspruch auf BAB oder BaföG aber kein ALG II soweit so gut, heute haben wir auch den dementsprechenden Antrag gestellt, eine Bearbeitung würde bei vollständigem Antrag 4-6 Wochen dauern(Vorschusszahlung ist nicht möglich laut Sachbearbeiter), das Problem wird aber dabei sein das es länger dauern wird weil ihre Eltern den Einkommesnsbogen nicht freiwillig ausfüllen werden, da sie ja auch keinen Unterhalt zahlen wollen ( Klage wurde eingereicht)
beim heutigen zweiten besuch bei der ARGE veruchten wir erneut zu klähren von was sie den Leben bzw ihren Mietanteil zahlen soll?? wurde uns von der Leitung der Arge unmissverständlich gesagt nicht von Ihnen und das wurde uns auch schrieftlich mitgegeben mit dem Wörtlichen Zitat
"da die Auszubildung von Fr. B. dem grunde nach förderfähig, nach BAB/BaföG ist, liegt ein Asschlusstatbestant gemäß §7 Abs.5 SGB II vor. Daher sind Leistungen für Fr. B grundsätzlich abzulehen"
jetzt frag ich mich wie soll ich von gesamt 524€, 436€ Miete plus anderweitige Nebenkosten und Lebenunterhat bestreiten, und weshalb bekomme ich nur noch 311€ ALG II?????? gehört sie nun zur meiner Bedarfsgemeinschaft oder nicht????

lg
gerd

StephanK
30.12.2005, 09:16
:welcome: Gerd,
weshalb bekomme ich nur noch 311€ ALG II ?????311 sind 90 % von 345, und 90 % der Regelleistung erhalten Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, was dann korrekt ist, falls Ihr tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft seit. Ob das so richtig ist, kann ich nicht sagen, aber zumindest wäre ein Fragezeichen angebracht. Näheres zu dieser Frage findest Du in Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#23) hier im Forum.

Hinsichtlich Deiner Freundin gibt es wohl mehrere Probleme:
Alg II oder BAFöG? Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche dieser beiden Hilfesysteme ist etwas kompliziert, aber in jedem Fall gibt's nur eine Leistung oder die andere. BAFöG gibt's bei Schülern nur für den Besuch bestimmter Schultypen und in der Regel nur, wenn sie bei den Eltern wohnen. Davon gibt es zwar Ausnahmen, z.B. bei dünn gesäten Fachschulen für eher seltene Berufe, deren Besuch eine eigene Wohnung am Schulort erforderlich macht, aber ob ein solcher Fall gegeben ist, kann ich nicht einschätzen.
Versucht selbst da durchzusteigen, schaut Euch die einschlägigen Vorschriften an, nämlich § 7 Abs. 5 und 6 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/BJNR295500003BJNE000901308.html) und § 2 Abs. 1a BAföG (http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/BJNR014090971BJNE001308310.html) sowie § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/BJNR014090971BJNE002411320.html). Ist etwas verzwickt, aber da müsst Ihr durch.

Hinsichtlich der akuten Situation kann ich Euch nur empfehlen, dem Alg II-Träger deutlich zu sagen, dass Unklarheiten darüber, welche Sozialleistung einschlägig und welche Behörde dafür zuständig ist, nicht zu Lasten des Hilfesuchenden gehen dürfen, dass er deswegen in Vorleistung zu treten hat und sich, falls schlussendlich doch kein Anspruch gegeben sein sollte, das von ihm verausgabte Geld vom eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger zurückholen kann. Das macht der ARGE zwar Mühe, aber das kann nicht Euer bzw. Deiner Freundin Problem sein.

Nur der Vollständigkeit halber: Ich hoffe, dass die ARGE über die Klageerhebung in Sachen Unterhaltsleistung der Eltern informiert ist. Falls doch nicht, sollte das natürlich nachgeholt werden.

gloesch
30.12.2005, 15:20
Erst mal danke für die Antwort StephanK


!) Zum ersten wir sind keine Eheänliche Gemeinschaft laut Gesetzt (mindestens 2-3 Jahre des zusammenlebens)??

2) Uns ist es klar das es nur eine Leistung gibt, und die heisst ja wohl BaföG laut ARGE, deshalb wurse sie ja gester Beantragt.
Das Problem dabei ist die Beabeitungszeit, es kann doch bzw es darf nicht sein das die ARGE einen Hilfebedürftigen Mittellos stehen lässt. wir Leben ja schliesslich in einem Sozialstaat oder???

Wir haben ja versucht bei der ARGE daraufhinzuweissen, wir wahren sogar bei der Geschäftsleitung und Gruppenleitung, aber ohne erfolg, die Antwort habe ich jetzt mal hier rein gestellt, das ist die meinung der Geschäftsleitung:

JobCenter Spandau
Persönliche Vorsprachen:
Postfach 200155, 13511 Berlin
JobCenter Spandau, Postfach 200155,13511 Berlin

Herrn
G…… L
B…..,weg 12
1xxxx Berlin
Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht;
Mein Zeichen: xxx
Nummer BG: xxxxxxxxxxxxxx
(Bei jeder Antwort bitte angeben)
Name: Frau K…….
Durchwahl:
Telefax:
E-Mail:
Datum: 29.12.2005


Betreff: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II)
Sehr geehrter Herr L…….,
da die Ausbildung von Frau B…………..r dem Grunde nach förderfähig, nach BAB/Bafög ist, liegt ein
Ausschlusstatbestand gemäß §7 Abs.5 SGB II vor.
Daher sind Leistungen für Frau D.B……………….. grundsätzlich abzulehnen.
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der
Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Stelle einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag /



Dienstgebäude
Öffnungszeiten Hinwei

Gerade eben hatte ich ein Telefonat mit der ARGE (Reinickendorf) selbst dort wurde mir eben Bestätigt das die ARGE(Spandau) meine Freundin NICHT Mittellos lassen dürfen, bis ihr Antrag auf BaföG entschieden ist und uns nicht in eine Situation der Drohenden Obdachlosikeit bringen dürfen.

lg
gerd

StephanK
30.12.2005, 16:23
1) Zum ersten wir sind keine Eheänliche Gemeinschaft laut Gesetzt (mindestens 2-3 Jahre des zusammenlebens)?? Es wäre schön, wenn das wirklich so einfach wäre. Es gibt darüber ja aber kein Gesetz, sondern nur eine nicht so ganz einheitliche Rechtsprechung. Die Sache mit den "2-3 Jahren" bedeutet nur, dass man danach ganz schlechte Karten hat, wenn man einer Behörde beweisen will, dass das Zusammenleben nicht eheähnlich ist. Das heisst aber nicht, dass eine Behörde einem das nicht vorher "in die Schuhe schieben" könnte, und es heisst auch nicht, dass es irgendeinen zeitlichen Automatismus gäbe. Wenn man tatsächlich keine eheähnliche Gemeinschaft ist aber von der ARGE trotzdem als eine behandelt wird, dann muss man sich auf dem Rechtsweg dagegen zur Wehr setzen - was anderes hilft nicht.

2) Uns ist es klar das es nur eine Leistung gibt, und die heisst ja wohl BaföG laut ARGE, deshalb wurde sie ja gestern beantragt.
Das Problem dabei ist die Beabeitungszeit, es kann doch bzw es darf nicht sein das die ARGE einen Hilfebedürftigen Mittellos stehen lässt. wir Leben ja schliesslich in einem Sozialstaat oder???Das ist schon richtig. Die Frage ist, wer für die Bearbeitungsdauer des BAföG-Antrags einspringen muss. Die ARGE sagt ja sinngemäß: wir nicht, weil sie sowieso keinen Alg II-Anspruch hat.
Dafür hat die ARGE eigentlich auch ganz gute Gründe, denn es ist von vornherein klar, dass kein Alg II-Anspruch besteht.

Der Weg sollte deswegen wohl der sein, beim Amt für Ausbildungsförderung "Druck zu machen" und eine Vorschusszahlung zu verlangen. Darauf besteht ab vier Wochen nach Antragstellung ein Rechtsanspruch: § 42 SGB I - Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen.Eine einkommenslose Zeit ist dann zwar unter Umständen immer noch zu überbrücken, aber sie ist wenigstens überschaubar.
Diese Vorschrift aus dem Ersten Buch des Sozialgesetzbuches (Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches) gilt auch für die Ausbildungsförderung. Man muss das nur meist recht massiv einfordern.
Gutes Gelingen!

gloesch
30.12.2005, 17:32
Hallo stephanK :Respekt: :Respekt:

Ich (wir) Bedanken uns bei dir für die Promte und Informative hilfestellung.
Ich frage mich nur noch wohin uns Deutschland noch führt?? der Ruin kanns nicht sein den haben wir ja schon :patsch:
Ich finde es toll das es seiten gib wie diese.
Bei diser gelegenheit möchte ich eine webseite empfehlen wenn man das hier darf?? ansonsten nehmt sie wieder rauss, es ist eine seite wo Vätern, Müttern geholfen werden kann in sachen Umgang, Sorgerecht usw.
www.vatersein.de

lg
gerd

PS, sollte ich weitere Infos bekommen werde ich es euch wissenlassen.