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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fahrtkosten als Einkommen?


Amazone
10.01.2007, 21:25
Hallo,
ich hab heut meinen Folgebescheid für 02-07/07 erhalten.
Und da steht nun drin, dass 1/12 der mir vom Arbeitgeber überwiesenen Fahrtkosten (189,-€) als Einkommen angerechnet werden (bei mir 52 €).
Ich finde keinen passenden Paragraphen dazu.
Ich mein die Fahrtkosten fallen ja an, heißt das, dass ich die nun aus meinem anrechnungsfreien Zuverdienst bestreiten darf?

Ich verdiene 830 € brutto und erhalte Fahrtkosten i.H. von 189,-€.
Hat das was damit zu tun, dass mein Arbeitsweg aus steuerlicher Sicht in diesem Jahr erst nach 20 km beginnt? Wo finde ich den entsprechenden Gesetzestext.

Wenn die Fahrtkosten Einkommen sind, erhöht das meinen Freibetrag (aus 189 € werden dann 18,90 € + 0,20 ct x km Arbeitsweg???)
Ich versteh das alles nicht. Allerdings geht die Motivation allmählich den Bach runter.

Gruß Amazone

StephanK
11.01.2007, 10:48
:welcome: Amazone,
die Fahrtkostenerstattung Deines Arbeitgebers ist anrechenbares Einkommen. Der "passende" Paragraph dazu ist § 11 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html) und das, was dort nicht steht, nämlich keine Ausnahme für Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber.

Deine Fahrtkosten kannst Du dennoch als einkommensmindernd absetzen. Da Dein Einkommmen über € 400.- liegt, kannst Du auch nicht nur die € 100.- Werbungskostenpauschale absetzen, sondern die tatsächlichen Werbungskosten. Dabei bist Du nicht an die Höchstsätze gebunden, die Du bei der Einkommensteuer absetzen kannst. Schau Dir bitte § 3 der Alg II-Verordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv/__3.html) genau an: Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) sehen zwar nur 20 Cent pro Kilometer vor, aber das steht unter dem Vorbehalt soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Wenn Du Dir also die Mühe machst, jede Benzinrechnung, jede Werkstattquittung usw. nachzuweisen, kannst Du die Vollkosten geltend machen. Diese Mühe dürfte sich auch lohnen.

Amazone
11.01.2007, 12:30
Aber in dem zitierten Paragraphen steht auch unter SGB II § 11 (3) 1. a :

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,...
einem anderem Zweck als die Leistungen nach diesem buch
dienen....

!!!
und das hat mir mein Arbeitgeber so bestätigt

naja, und Werkstattkosten kann ich mir eh nicht leisten, dass wird mit ner Kiste Bier geregelt oder einem Grillabend oder Kinder hüten oder...

StephanK
11.01.2007, 12:48
Dein Arbeitgeber denkt mit! :)
Ich hatte nicht gedacht, dass Fahrtkostenerstattung als "zweckbestimmte Einnahme" gelten würde, aber anscheinend sieht die Bundesagentur das doch so, siehe die Wissensdatenbank SGB II:
http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10053.html

Folglich muss ich "zurückrudern"! :oops:
Im Gegenzug kannst Du natürlich keine Fahrtkosten absetzen, denn weil sie vom Arbeitgeber ersetzt werden, entstehen sie Dir ja gar nicht.

ratsuchende
11.01.2007, 14:48
Hallo!
Zitat: Im Gegenzug kannst Du natürlich keine Fahrtkosten absetzen, denn weil sie vom Arbeitgeber ersetzt werden, entstehen sie Dir ja gar nicht.
Zitatende

Ich meine, wenn die tatsächlichen (oder anzurechnenden) Kosten höher sind, als die vom AG erstatteten, dann wohl doch der Rest???

Außerdem (bitte noch googeln) propagieren die Lohnsteuerhilfevereine in den letzten Wochen, man solle sich von AG nicht Geld überweisen lassen, sondern Gutscheine von der Tankstelle geben lassen, wo nur die Literzahl draufsteht, ohne Angabe der (T)Euros. Das wäre dann günstiger, weil ohne Abzüge, also brutto für netto (und außerdem noch viiiiel "zweckbestimmter" ;-)) und man damit die von Dir erwähnte neue km-Regelung bezügl. der Absetzbarkeit der Fahrtkosten umgehen könnte...

Vielleicht ist die Variante noch günstiger für Dich?

jessica_a
09.11.2007, 12:20
Meine Chefin wollte das auch so machen mit den Gutscheinen, leider haben wir keine Tankstelle gefunden die das macht.

Klaus_aus_Thüringen
05.12.2007, 21:55
Hallo an alle.
Es hat lange gedauert, bis ich auf diesen Bereich gestoßen bin.

In der NG de.soc.recht.arbeit+soziales läuft meine Anfrage zu Fahrkosten.

Mein Arbeitgeber "verschmilzt" mit einer anderen Firma. Fahrweg heute: 2 km, Fahrweg nach der Fussion ( das gibt es noch - ohne Entlassungen! ) 45 km laut Routenplaner.

Nach den "Erkenntnissen" der Newsgroup gibt es eine Anrechnung der Fahrkosten für ALG2-Bezieher, meine Frau ist Arbeitslos und meine 2 Kinder in einer schulischen Ausbildung ohne Geld ( auch kein BAFÖG, also Null Euro, deshalb ALG2 ) nur für 6 Monate. Dann nichts mehr. Also-Fahrkosten seien nach 6 Monaten aus dem Regelsatz zu begleichen!

Da könnte ich mir ja gleich was neues Suchen.


Klaus

StephanK
05.12.2007, 23:11
:welcome: Thüringer Klaus Nach den "Erkenntnissen" der Newsgroup gibt es eine Anrechnung der Fahrkosten für ALG2-Bezieher, meine Frau ist Arbeitslos und meine 2 Kinder in einer schulischen Ausbildung ohne Geld ( auch kein BAFÖG, also Null Euro, deshalb ALG2 ) nur für 6 Monate. Dann nichts mehr. Also-Fahrkosten seien nach 6 Monaten aus dem Regelsatz zu begleichen!Bitte Vorsicht - da müssen recht unterschiedliche Dinge auseinandergehalten werden:

1) Das bisherige Thema in diesem Diskussionsfaden: Werden Fahrkostenzuschüsse oder -erstattungen vom Arbeitgeber als Einkommen behandelt, wenn man ergänzend zum Arbeitslohn noch Alg II bezieht?
Diese Frage ist inzwischen wohl durch die vorstehenden Beiträge geklärt.

2) Fahrkostenerstattung von der Arbeitsagentur oder der ARGE als Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung. Diese ist gesetzlich auf sechs Monate begrenzt, siehe § 54 Abs. 4 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__54.html), und das gilt auch für Alg II-Bezieher.

3) Die Berücksichtigung von Fahrkosten als Werbungskosten. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden (mit bestimmten Einschränkungen) als Werbungskosten anerkannt und verringern dadurch rechnerisch das Einkommen, das auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Diese Berücksichtigung ist nicht zeitlich begrenzt.

Alle Klarheiten beseitigt? :wink:

Klaus_aus_Thüringen
06.12.2007, 18:54
Danke StephanK für die Antwort. Da die Beiträge etwas lange auseinanderliegen habe ich nicht mit einer schnellen Antwort gerechnet.

zu Punkt 1: Darüber muß ich irgendwie mit meinem Arbeitgeber verhandeln.

zu Punkt 2: Fahrkostenerstattung von der Arbeitsagentur oder der ARGE als Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung. Ich würde das so sehen, dass das nicht auf mich zutrifft. Ich nehme keine Beschäftigung (neu) auf, ich habe diese schon. Nur der Arbeitsstätte zieht um.

zu Punkt 3: Warum gibt es diesen Punkt und bis wieviel km geht das? ( Werbungskosten ). So wie "man" in der Newsgroup meint, falle ich nur unter Punkt 2. Die Anrechnung der Fahrkosten wäre auf alle Fälle nur auf 6 Monate begrenzt.

Aus meiner etwas komischen Denkweise kann die ARGE sich aussuchen, ob für mich die Regelung nach Punkt 2 oder 3 gilt.
Vielleicht frage ich dumm. Ich verstehe nur den Unterschied zwischen Punkt 2 und 3 nicht. :wut:

StephanK
06.12.2007, 19:38
Da die Beiträge etwas lange auseinanderliegen habe ich nicht mit einer schnellen Antwort gerechnet.Och, wir versuchen schon, hinterher zu sein, aber nicht hinterher zu hinken... :D

zu Punkt 2: (...) Nur der Arbeitsstätte zieht um.Wenn dieser Umzug nicht auch einen neuen Arbeitsvertrag für Dich bedeutet wird man das wohl so sehen müssen, da muss ich Dir recht geben.

zu Punkt 3: Warum gibt es diesen Punkt und bis wieviel km geht das? ( Werbungskosten ). So wie "man" in der Newsgroup meint, falle ich nur unter Punkt 2. Die Anrechnung der Fahrkosten wäre auf alle Fälle nur auf 6 Monate begrenzt.Nein, da werden zwei Dinge "verwurschtelt".
Auf sechs Monate begrenzt sind direkte Zuschüsse der ARGE, die nach § 54 Abs. 3 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__54.html) gewährt werden können. Dahinter steht die Überlegung, dass man in diesem halben Jahr sich entscheiden soll ob man umzieht oder seine Fahrkosten halt selbst trägt und (nur) steuerlich geltend macht. Mit diesen Zuschüssen ist nach Ablauf der sechs Monate definitiv Schluss und nix geht mehr.

Die andere und getrennt davon zu betrachtende Sache ist die Berücksichtigung von Fahrkosten als einkommensmindernd bei der Einkommensanrechnung im Rahmen von Alg II. Noch mal anders ausgedrückt: Fahrkosten verringern rechnerisch Dein Einkommen, also der Betrag, der vom Alg II abgezogen wird, wird kleiner und das Alg II entsprechend mehr.
Diese Fahrkostenanrechnung ist zeitlich nicht begrenzt.

Wenn Dein Einkommen unter € 400 mtl. liegen sollte ist die Anrechnung auf 20 Cent pro Entfernungskilometer (nicht Streckenkilometer!) begrenzt; da es aber wahrscheinlich höher liegt, kannst Du die Fahrkosten in voller Höhe als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben geltend machen, musst aber jeden Cent einzeln nachweisen, d.h. Fahrtenbuch führen, Tankquittungen und Werkstattrechnungen aufheben usw. Das ist lästig, lohnt aber bei entsprechenden Kosten die Mühe. Wenn Du diesen Aufwand nicht betreibst, bleibt's bei der Berücksichtigung der mickerigen 20 Cent pro Entfernungskilometer.

Klaus_aus_Thüringen
09.12.2007, 20:38
Auf sechs Monate begrenzt sind direkte Zuschüsse der ARGE, die nach § 54 Abs. 3 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__54.html) gewährt werden können. Dahinter steht die Überlegung, dass man in diesem halben Jahr sich entscheiden soll ob man umzieht oder seine Fahrkosten halt selbst trägt und (nur) steuerlich geltend macht. Mit diesen Zuschüssen ist nach Ablauf der sechs Monate definitiv Schluss und nix geht mehr.Bedeutet dies, dass dieser Punkt für die zutrifft, welche bei Steuerrückzahlung aus ALG2 fallen würden?
Anders kann ich dies nicht verstehen. Denn steuerlich geltend machen lohnt sich nur ohne ALG2-Bedarf. Die Steuererstattung ist eine Einnahme, die zu verbrauchen ist.

Klaus

StephanK
09.12.2007, 22:25
Bedeutet dies, dass dieser Punkt für die zutrifft, welche bei Steuerrückzahlung aus ALG2 fallen würden?Wenn ich Deine Frage richtig verstehe würde ich das nicht unbedingt so sehen, bzw. es kommt jeweils auf den Einzelfall an.

Dieser § 54 SGB III ist ja eine Regelung aus dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches, also auf die Alg I-Bezieher zugeschnitten. Er wird auch auf Alg II-Bezieher angewendet, weil das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches (ungenau ausgedrückt: das "Hartz IV"-Gesetz) keine eigene Regelung dazu enthält, sondern auf diesen § 54 SGB III verweist.

Nur wegen einer Steuerrückzahlung "fällt" normalerweise niemand aus dem Alg II heraus. Sollte eine solche - was nur in Einzelfällen überhaupt vorkommen wird - mal recht hoch ausfallen, muss sie rechnerisch auf mehrere Monate verteilt werden, so dass man nicht aus dem Alg II-Bezug herausfällt.