StephanK
31.12.2005, 15:13
Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 02.09.05
Aktenzeichen: L 8 AS 1995/05
Kernaussage: Die Tilgungsraten für einen Kredit, mit dem die vom Alg II-Empfänger bewohnte Eigentumswohnung bezahlt wurde, sind keine im Rahmen des Alg II zu übernehmenden Unterkunftskosten, weil sie der Vermögensbildung dienen. Alg II darf aber nicht der Vermögensbildung dienen, sondern nur die laufenden Lebenshaltungskosten abdecken.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=24710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
ACHTUNG: Gegen dieses Urteil wurde Revision zum Bundessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde!
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 02.09.05
Aktenzeichen: L 8 AS 1995/05
Kernaussage: Die Tilgungsraten für einen Kredit, mit dem die vom Alg II-Empfänger bewohnte Eigentumswohnung bezahlt wurde, sind keine im Rahmen des Alg II zu übernehmenden Unterkunftskosten, weil sie der Vermögensbildung dienen. Alg II darf aber nicht der Vermögensbildung dienen, sondern nur die laufenden Lebenshaltungskosten abdecken.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=24710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
ACHTUNG: Gegen dieses Urteil wurde Revision zum Bundessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde!