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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeiten während ALG1


loopi
15.01.2007, 02:19
Hallo - Folgendes Problem:

Ich erhalte seit Anfang des Jahres ALG1 in Höhe von 488,- und werde im folgenden Jahr unregelmäßiges Einkommen beziehen. (Arbeit als freier Aufnahmeleiter beim Fernsehen)

D.h. ich werde im Schnitt ca. 5-10 (mal mehr - mal weniger) Tage im Monat arbeiten. Ich stelle keine Rechnungen sondern arbeite dann auf Lohnsteuerkarte. Das AA sagte, dass sein kein Problem - nur bescheid sagen und Arbeitsbescheiniung abgeben.

So weit so gut, aber:

1. zahlt das Arbeitsamt dann auch die sozialversicherung weiter? (macht ja dann eingentlich im entsprechenden Monat der Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte)

2. Wenn ich dann im Jahr 07 insgesamt über den Daumen gepeilt auf 3-4 Monate Arbeit komme bleibt dieser denn fürs nächste Jahr bestehen? (habe ja dann nicht das volle Jahr die Leistung bezogen)

3. Wie verändert sich während dieses Jahres die Höhe des ALG1? (wenn ich bspw. im Februar 1300,- verdienen würde - klar dann gibts für Februar kein ALG - wäre dann aber der Anspruch im März höher? Wird das immer monatlich aktualisiert?

4. Kann mir das AA evtl. sogar den Anspruch streichen - weil ich ja eigentlich immer unregelmäßig arbeite und dem Arbeitsmarkt nicht permanent zur Verfügung stünde?


Vielen Dank für Euer Feedback

Seebarsch
15.01.2007, 16:43
Hallo loopi,
:welcome:
das ist ein Problem, das viele Mitarbeiter der öffentlich rechtlichen haben.
Maßgeblich zur Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist der § 119 SGB III. (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html), hier in Verbindung mit § 141 SGB III. (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__141.html)
Danach ist nicht mehr arbeitslos, wer 15 Stunden in der Woche arbeitet.
In deinem Fall würde das bedeuten, wenn du eine Tätigkeit aufnimmst, die 15 Stunden in der Woche erreicht, bist du nicht mehr arbeitslos.
Mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit werden auch keine Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt.
Für die Dauer der Beschäftigung erfolgt die Sozialversicherung durch den Arbeitgeber. Nach Beendigung der Beschäftigung muss dann eine neue Arbeitslosmeldung erfolgen.
Ist die Dauer der Beschäftigung von Anfang an absehbar unter 6 Wochen, kann auch eine befristete Abmeldung erfolgen, d.h. es bedarf keiner neuen Arbeitslosmeldung, sondern die Leistungen werden nach Ablauf der Frist automatisch weitergezahlt. Siehe hierzu den § 122 SGB III. (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__122.html)
Dieses Verfahren sollte man aber vorher mit der Agentur absprechen, damit das nicht in die Hose geht.

In der Zeit der Beschäftigung wird natürlich die Anspruchsdauer nicht gemindert.
:)