Forumadmin
15.01.2007, 18:28
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Landessozialgericht Hessen
AZ: L 9 AS 213/06 ER
Darmstadt (ddp.djn).
Geringverdiener, die ergänzend Arbeitslosengeld II bekommen, dürfen Schuldzinsen nicht von ihrem Arbeitseinkommen absetzen,
um dadurch einen höheren ALG-II-Anspruch zu erzielen.
Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. In dem Fall zahlte der Kläger monatlich rund 140 Euro Darlehenszinsen für einen Autokredit. Die zuständige Arbeitsagentur lehnte es jedoch ab, die 140 Euro vom Einkommen des ALG-II-Empfängers abzuziehen, wodurch ein höherer Leistungsanspruch entstanden wäre.
Sowohl das Sozial- als auch das Landessozialgericht wiesen den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück.
Zins- und Tilgungsraten für ein Kfz-Darlehen seien nicht vom Einkommen absetzbar, so die Richter.
Der Kläger könne nur die allen Erwerbstätigen zustehende Entfernungspauschale für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geltend machen.
Zinslasten würden grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen.
Das gelte beispielsweise für die Hypothekenzinsen von Eigenheimbewohnern, die Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten hätten, erläuterten die Richter.
Quelle: yahoo (http://de.biz.yahoo.com/15012007/336/rechtstipp-schuldzinsen-zaehlen-alg-ii-einkommen.html)
Landessozialgericht Hessen
AZ: L 9 AS 213/06 ER
Darmstadt (ddp.djn).
Geringverdiener, die ergänzend Arbeitslosengeld II bekommen, dürfen Schuldzinsen nicht von ihrem Arbeitseinkommen absetzen,
um dadurch einen höheren ALG-II-Anspruch zu erzielen.
Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. In dem Fall zahlte der Kläger monatlich rund 140 Euro Darlehenszinsen für einen Autokredit. Die zuständige Arbeitsagentur lehnte es jedoch ab, die 140 Euro vom Einkommen des ALG-II-Empfängers abzuziehen, wodurch ein höherer Leistungsanspruch entstanden wäre.
Sowohl das Sozial- als auch das Landessozialgericht wiesen den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück.
Zins- und Tilgungsraten für ein Kfz-Darlehen seien nicht vom Einkommen absetzbar, so die Richter.
Der Kläger könne nur die allen Erwerbstätigen zustehende Entfernungspauschale für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geltend machen.
Zinslasten würden grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen.
Das gelte beispielsweise für die Hypothekenzinsen von Eigenheimbewohnern, die Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten hätten, erläuterten die Richter.
Quelle: yahoo (http://de.biz.yahoo.com/15012007/336/rechtstipp-schuldzinsen-zaehlen-alg-ii-einkommen.html)