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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : fiktives Bemessungsentgelt nach Elternzeit


tabea2003
18.01.2007, 09:33
Hallo erstmal an Alle
ich habe mich hier bei Euch angemeldet um ein wenig Licht in meine Unklarheiten zu bringen.
Ich (40Jahre) Mutter einer 3 jährigen Tochter habe mich im Dezember arbeitslosgemeldet.
Mein Werdegang
seit 18 Jahre durchgehend gearbeitet - im Dezember 2003 in Mutterschutz gegegangen - dann die volle 3 jährige Elternzeit ausgenutzt.
In der Elternzeit mußten wir durch die Versetzung meines Mannes den Wohnort von Pfalz nach NRW wechseln. So konnte ich meinen gutbezahlten Job nicht wieder aufnehmen und habe mich arbeitlos gemeldet.
Das ALG wude bewilligt ABER nicht von meinem letzten Gehalt von vor 3 Jahren errechnet sondern ich wurde fiktiv Eingestuft was für mich die Hälfte der BEzüge bedeutet.
Und nun zur meiner Frage: oftmals hier schon diskutiert im Forum, aber ich verstehe nicht so genau warum das ein Streitpunkt ist, weil ich die Formilierung eindeutig zu Gunsten der Mutter interpretiere.
Ich zitiere wörtlich aus dem Internet der ARGE:(die roten Bemerkungen habe ich eingefügt)

"Erziehungszeiten
Zeiten wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes während eines Bezugs von Erziehungsgeld (oder Nichtbezuges wegen der Berücksichtigung von Einkommen) bleiben bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht".(werden komplett ausgeblendet) Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor zurückgegriffen, (ganz wichtig !!also in meinem Fall auf das Jahr 2003) soweit innerhalb des ggf. auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens mindestens ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gebildet werden kann.(kann! wigesagt seit 1989 durchgehend brav Abgaben bezahlt und das nicht zu wenig) Anderenfalls muss eine fiktive Bemessung vorgenommen werden (siehe Höhe der Leistung; Nr. 7, Kein Bemessungszeitraum).

Im Forum habe ich mehrmals Fälle gelesen in gleichen Situationen die Widerspruch und Klage erheben mußten.
Ich werde das auch tun falls meine Sachbearbeiterin den BEscheid nicht ändert. ABer nochmals ich finde den Passus äußerst einleuchtend und zusätzlich schreibt die ARGE noch in ihrem Merkblatt für Arbeitlose ZITAT:

Spezielle Vorschriften zur Vermeidung von Nachteilen für Arbeitslose
Bei folgenden Sachverhalten bestehen Sondervorschriften, durch die Benachteiligungen bei der BEmessung des AGL vermieden werden sollen.....ein Kind unter 3 Jahren betreut und erzogen wurde bleibt diese Zeit bei der Ermittlung des Ermessungszeitraums außer BEtracht.

Falls ich einen Denkfehler habe, könntet ihr mir bitte mal auf die Sprüge helfen. ...und wenn es weitere Klagefälle gibt weiß jemand über den VErlauf oder gibt es Gleichgesinnte??
AUf keinen Fall werde ich mich so Abspeisen lassen. Ich habe jahrelang kräftigst in diese Kasse eingezahlt und lasse mich jetzt nicht diskriminieren, nur weil ich mein Recht der Elternzeit ausgeschöpft habe.

Liebe Grüße
Tabea

Seebarsch
18.01.2007, 11:10
Hallo Tabea,
:welcome:
die kleine aber feine Gemeinheit liegt im Gesetzestext.
Der Regelbemessungsrahmen beträgt ein Jahr. Wenn in diesem Zeitraum nicht mindestens 150 Kalendertage mit Entgelt liegen, wird der Bemessungsrahmen um ein Jahr auf zwei Jahre erweitert.
Liegen auch in dem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraum nicht mindestens 150 Kalendertage mit Entgelt, erfolgt die fiktive Einstufung gemäß § 132 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__132.html).

Das bedeutet, dass Entgelt, welches ausserhalb des erweiterten Bemessungsrahmen von zwei Jahren liegt, in keinem Fall berücksichtigt werden kann.
:confused:

StephanK
18.01.2007, 11:23
:welcome: Tabea,
ich glaube nicht, dass es um einen Denkfehler geht. Das Problem liegt darin, dass der Bemessungsrahmen, der normalerweise ein Jahr beträgt, maximal auf (nur) zwei Jahre erweitert werden kann (§ 130 Abs. 3 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__130.html)). Wenn man innerhalb dieses Bemessungsrahmens Arbeitsentgelt bezogen hat, wird in der Tat nur dieses berechnet und Eltern- oder Erziehungsgeld "ausgeblendet" (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

Du bist nun aber schon drei Jahre aus dem Beruf raus. Deswegen würde auch die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre Dir nicht weiterhelfen. Deswegen wird bei Dir ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe zugrunde gelegt (§ 132 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__132.html)). Dieses richtet sich nach der Qualifikationsstufe, auf "die die Bundesagentur ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat". Das richtet sich (siehe § 132 Abs. 2 SGB III) allein und abstrakt nach Deinem beruflichen Abschluss, nicht nach Deiner letzten Tätigkeit und/oder dem dabei erzielten Lohn.

Wenn man nur diesen Aspekt betrachet, ist die Bundesagentur also leider im Recht.

Es gibt aber noch einen ganz anderen Aspekt, auf den ich aufmerksam machen möchte. Während der Zeit des Erziehungsgeldbezuges wurden für Dich ja Beiträge an die Bundesagentur entrichtet, wenn die Erziehungszeit rentenrechtlich Dir zugeordnet war (???).
Wenn das zutrifft, bist Du die ganze Erziehungszeit über nach § 26 Abs. 2a SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__26.html) arbeitslosigkeitsversichert, wofür die Bundeskasse die Beiträge zahlt. Diese Beiträge werden pauschal für alle Erziehenden gezahlt (§ 345a Abs. 2 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__345a.html)), orientieren sich also nicht am letzten Lohn. Jedenfalls ist die Erziehungszeit auch eine Beitragszeit, und deswegen ist es trotz § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht so eindeutig, dass sie "ausgeblendet" wird. Diese Frage beschäftigt derzeit das Bundessozialgericht: Aktenzeichen B 7a AL 64/06 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az. L 8 AL 3082/06
Umfasst der Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses im Sinne von § 130 Abs 1 S 2 SGB III auch die Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen nach § 26 SGB III und kann der Bemessungsrahmen oder der Bemessungszeitraum um Zeiten der Kindererziehung bzw des Erziehungsgeldbezugs mit geringfügiger Beschäftigung erweitert werden? (Quelle (http://www.bsg.bund.de/cln_048/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__7a,templateId=raw,property=publicationFile. pdf/Senat_7a.pdf), Seite 5)
Deswegen empfehle ich, unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren Widerspruch einzulegen und darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch nur zur Fristwahrung erfolgt und dass Du damit einverstanden bist, die Entscheidung über den Widerspruch bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundessozialgerichts auszusetzen.

tabea2003
18.01.2007, 12:57
Danke für Eure Antwort,
ich kann dem Gesetztestext den ihr heranzieht auch folgen,
aber wenn ich mich jetzt auch wiederhole: im Internet der Arge steht der nachfolgende Abschnitt.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_228298/Navigation/zentral/Arbeitnehmer-info/Geldleistungen/Arbeitslosengeld/Dauer-und-hoehe/Bemessung/Bemessung-Nav.html__nnn=true

Auschnitt aus o.g. Link:
__________________________________________________ ____________
Erziehungszeiten

Zeiten wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes während eines Bezugs von Erziehungsgeld (oder Nichtbezuges wegen der Berücksichtigung von Einkommen) bleiben bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht.
das bedeutet doch: die 3 Jahre Erziehung werden gar nicht beachtet und übergangen, die Zeitrechnung erfolgt erst davor
Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor zurückgegriffen,
nochmals sehr deutlich, es wird auf das letzte Gehalt geschaut
soweit innerhalb des ggf. auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens mindestens ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gebildet werden kann.
= es wird auf das letzte Gehalt zurückgegriffen sobald dann die wieder "normale" BEmmessungsgrundlage greifen kann, also innerhalb 2 Jahre mind. 150 Tage
Anderenfalls muss eine fiktive Bemessung vorgenommen werden (siehe Höhe der Leistung; Nr. 7, Kein Bemessungszeitraum). = wenn die Mutter vor Elternzeit kein Gehalt im o.g. Zeitraum vorweisen kann wird geschätzt

__________________________________________________ ___________


Die ARGE hat einen den o.g. Text extra für Elternzeiten unter der Erklärung Bemessungszeitraum gesetzt. Wenn die Mütter(oderVäter) dann doch wieder wie ein normaler Arbeitloser berechnet werden, wozu dann diese Gliederung????

Widerspricht dieser Text dann nicht dem Gesetz??....ich glaube langsam ich bin der deutschen Sprache nicht mehr mächtig...diese Beamten

Ich habe außer dem Mutterschaftsgeld kein Erziehungsgeld erhalten aufgrund des zu hohen Einkommens meines Mannes.

Sollte ich klagen müssen, falle ich dann auch unter diese Sammelklage??

Seebarsch
18.01.2007, 13:31
Aus der BA-Seite
"
Zeiten wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes während eines Bezugs von Erziehungsgeld (oder Nichtbezuges wegen der Berücksichtigung von Einkommen) bleiben bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor zurückgegriffen, soweit innerhalb des ggf. auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens mindestens ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gebildet werden kann. Anderenfalls muss eine fiktive Bemessung vorgenommen werden (siehe Höhe der Leistung; Nr. 7, Kein Bemessungszeitraum).

Springender Punkt ist hier das Wörtchen soweit innerhalb !!
:confused: