tabea2003
18.01.2007, 09:33
Hallo erstmal an Alle
ich habe mich hier bei Euch angemeldet um ein wenig Licht in meine Unklarheiten zu bringen.
Ich (40Jahre) Mutter einer 3 jährigen Tochter habe mich im Dezember arbeitslosgemeldet.
Mein Werdegang
seit 18 Jahre durchgehend gearbeitet - im Dezember 2003 in Mutterschutz gegegangen - dann die volle 3 jährige Elternzeit ausgenutzt.
In der Elternzeit mußten wir durch die Versetzung meines Mannes den Wohnort von Pfalz nach NRW wechseln. So konnte ich meinen gutbezahlten Job nicht wieder aufnehmen und habe mich arbeitlos gemeldet.
Das ALG wude bewilligt ABER nicht von meinem letzten Gehalt von vor 3 Jahren errechnet sondern ich wurde fiktiv Eingestuft was für mich die Hälfte der BEzüge bedeutet.
Und nun zur meiner Frage: oftmals hier schon diskutiert im Forum, aber ich verstehe nicht so genau warum das ein Streitpunkt ist, weil ich die Formilierung eindeutig zu Gunsten der Mutter interpretiere.
Ich zitiere wörtlich aus dem Internet der ARGE:(die roten Bemerkungen habe ich eingefügt)
"Erziehungszeiten
Zeiten wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes während eines Bezugs von Erziehungsgeld (oder Nichtbezuges wegen der Berücksichtigung von Einkommen) bleiben bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht".(werden komplett ausgeblendet) Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor zurückgegriffen, (ganz wichtig !!also in meinem Fall auf das Jahr 2003) soweit innerhalb des ggf. auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens mindestens ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gebildet werden kann.(kann! wigesagt seit 1989 durchgehend brav Abgaben bezahlt und das nicht zu wenig) Anderenfalls muss eine fiktive Bemessung vorgenommen werden (siehe Höhe der Leistung; Nr. 7, Kein Bemessungszeitraum).
Im Forum habe ich mehrmals Fälle gelesen in gleichen Situationen die Widerspruch und Klage erheben mußten.
Ich werde das auch tun falls meine Sachbearbeiterin den BEscheid nicht ändert. ABer nochmals ich finde den Passus äußerst einleuchtend und zusätzlich schreibt die ARGE noch in ihrem Merkblatt für Arbeitlose ZITAT:
Spezielle Vorschriften zur Vermeidung von Nachteilen für Arbeitslose
Bei folgenden Sachverhalten bestehen Sondervorschriften, durch die Benachteiligungen bei der BEmessung des AGL vermieden werden sollen.....ein Kind unter 3 Jahren betreut und erzogen wurde bleibt diese Zeit bei der Ermittlung des Ermessungszeitraums außer BEtracht.
Falls ich einen Denkfehler habe, könntet ihr mir bitte mal auf die Sprüge helfen. ...und wenn es weitere Klagefälle gibt weiß jemand über den VErlauf oder gibt es Gleichgesinnte??
AUf keinen Fall werde ich mich so Abspeisen lassen. Ich habe jahrelang kräftigst in diese Kasse eingezahlt und lasse mich jetzt nicht diskriminieren, nur weil ich mein Recht der Elternzeit ausgeschöpft habe.
Liebe Grüße
Tabea
ich habe mich hier bei Euch angemeldet um ein wenig Licht in meine Unklarheiten zu bringen.
Ich (40Jahre) Mutter einer 3 jährigen Tochter habe mich im Dezember arbeitslosgemeldet.
Mein Werdegang
seit 18 Jahre durchgehend gearbeitet - im Dezember 2003 in Mutterschutz gegegangen - dann die volle 3 jährige Elternzeit ausgenutzt.
In der Elternzeit mußten wir durch die Versetzung meines Mannes den Wohnort von Pfalz nach NRW wechseln. So konnte ich meinen gutbezahlten Job nicht wieder aufnehmen und habe mich arbeitlos gemeldet.
Das ALG wude bewilligt ABER nicht von meinem letzten Gehalt von vor 3 Jahren errechnet sondern ich wurde fiktiv Eingestuft was für mich die Hälfte der BEzüge bedeutet.
Und nun zur meiner Frage: oftmals hier schon diskutiert im Forum, aber ich verstehe nicht so genau warum das ein Streitpunkt ist, weil ich die Formilierung eindeutig zu Gunsten der Mutter interpretiere.
Ich zitiere wörtlich aus dem Internet der ARGE:(die roten Bemerkungen habe ich eingefügt)
"Erziehungszeiten
Zeiten wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes während eines Bezugs von Erziehungsgeld (oder Nichtbezuges wegen der Berücksichtigung von Einkommen) bleiben bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht".(werden komplett ausgeblendet) Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor zurückgegriffen, (ganz wichtig !!also in meinem Fall auf das Jahr 2003) soweit innerhalb des ggf. auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens mindestens ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gebildet werden kann.(kann! wigesagt seit 1989 durchgehend brav Abgaben bezahlt und das nicht zu wenig) Anderenfalls muss eine fiktive Bemessung vorgenommen werden (siehe Höhe der Leistung; Nr. 7, Kein Bemessungszeitraum).
Im Forum habe ich mehrmals Fälle gelesen in gleichen Situationen die Widerspruch und Klage erheben mußten.
Ich werde das auch tun falls meine Sachbearbeiterin den BEscheid nicht ändert. ABer nochmals ich finde den Passus äußerst einleuchtend und zusätzlich schreibt die ARGE noch in ihrem Merkblatt für Arbeitlose ZITAT:
Spezielle Vorschriften zur Vermeidung von Nachteilen für Arbeitslose
Bei folgenden Sachverhalten bestehen Sondervorschriften, durch die Benachteiligungen bei der BEmessung des AGL vermieden werden sollen.....ein Kind unter 3 Jahren betreut und erzogen wurde bleibt diese Zeit bei der Ermittlung des Ermessungszeitraums außer BEtracht.
Falls ich einen Denkfehler habe, könntet ihr mir bitte mal auf die Sprüge helfen. ...und wenn es weitere Klagefälle gibt weiß jemand über den VErlauf oder gibt es Gleichgesinnte??
AUf keinen Fall werde ich mich so Abspeisen lassen. Ich habe jahrelang kräftigst in diese Kasse eingezahlt und lasse mich jetzt nicht diskriminieren, nur weil ich mein Recht der Elternzeit ausgeschöpft habe.
Liebe Grüße
Tabea