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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeit ablehnen als Aufstocker


Sternenzauber
22.01.2007, 11:33
Hi ich lebe mit meiner Lebensgefährtin+Kind in einer Bedarfsgemeinschaft. Ich bin selber 25 Jahre alt und bezeihe seit 8 Monaten ALG I. Meine Freundin bezieht ALG II - bin damit also auch Aufstocker.

Nun ruft mich das Amt an sie hätten eine Stelle ob ich interesse hätte (hab ich überhaupt eine andere Wahl hier ja zu sagen? ) Nun ich frag nach was für Stelle und daraus was sie mir erzählt hat das ich das nicht gelernt habe. Darauf sagt sie macht nichts die suchen auch nur jemand zur Aushilfe Hof kehren etc. Hmm bitte? Jetzt hat sie es erstmal weitergeleitet.

Nun ich hab noch keine Lohnangaben weder einen schriftlichen Brief noch weiss ich um welche Firma es sich handelt aber mir graut es schon das böse vom Himmel. Was ist wenn mir der Lohn nicht passt und ich ablehne?

StephanK
22.01.2007, 11:55
Nun ich frag nach was für Stelle und daraus was sie mir erzählt hat das ich das nicht gelernt habe.Einen Schutz des erlernten Berufes gibt es auch für Alg I-Bezieher schon seit Jahren nicht mehr. Die Frage der Zumutbarkeit richtet sich für Alg I-Bezieher alleine nach dem erzielbaren Einkommen. Bei Dir wird das aber durch den aufstockenden Alg II-Bezug "ausgehebelt", denn Du musst als Alg II-Bezieher jede Arbeit annehmen, mit den wenigen Einschränkungen nach § 10 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html). Wenn der Job zumutbar ist und Du ihn ablehnst, wird Dein Alg II um für drei Monate um 30 % gekürzt.

Sternenzauber
22.01.2007, 12:01
Wenn der Job zumutbar ist und Du ihn ablehnst, wird Dein Alg II um für drei Monate um 30 % gekürzt.

Nur damit ich das richtig verstehe das Geld von meiner Freundin auf ihren Konto was eingeht wird dann gekürzt obwohl sie mit der Arbeit nichts zu tun hat. Weil ich bekomm ja nur das reine ALGI auf mein Konto

StephanK
22.01.2007, 13:02
Bei Aufstockern ist es etwas kompliziert, weil die Zumutbarkeitsregeln für Alg I und II unterschiedlich sind und die Sanktionen auch, aber beides miteinander zusammenhängt.

Betrachten wir zuerst die Alg I-Seite: Angenommen, die angebotene Arbeit ist nach den Kriterien des § 121 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__121.html) zumutbar, Du lehnst sie aber trotzdem ab, dann folgt daraus eine Sperrzeit von drei Monaten. Diese betrifft auch nur Dich selbst, weil beim Alg I weitgehend nur die Einzelperson betrachtet wird.

Nun zur Alg II-Seite: Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a) SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html) wird das Alg II um 30 % abgesenkt, und zwar nach Abs. 6 Satz 2 ebenfalls für drei Monate. Das betrifft trotz der Gemeinsam-Berechnung infolge der Bedarfsgemeinschaft nur den auf Dich entfallenden Anteil von monatlich € 311.-, d.h. er fällt auf € 218.- Der auf Dich entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft wird nicht abgesenkt.