Hallo,
wir sind eine Familie mit vier Kinder der älteste ist 16 Jahre und geht noch zur Schule. Wir sind selbstständig und haben AlgII beantragt. nun muß ich feststellen, das ausser mir meine Frau und jetzt auch mein Sohn AlgII bekommt.
Muß ich hier eine Ableitungserklärung beim AA Kindergeldkasse machen, so das das Kindergeld meinen Sohn direkt angewiesen wird und somit zu seinem Einkommen zählt. oder hat hier das Amt geschlampert ????
"Wo bekomme ich das Formelar "Erklärung zu selbstständiger Tätigkeit, Land-und Forstwirtschaft" als .Pdf oder .doc. :roll:
Betroffener
14.04.2005, 17:10
Willkomen im Forum,
Details dazu weiß ich nicht, aber in der FAQ - Arbeitlosigkeit auf der Portalseite vom Arbeitslosennetz gibt es - unter vielen anderen - folgenden Text:
Die 16-jährige Tochter geht noch zur Schule. Erhält sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld?
Wenn Sie selbst oder ihr Partner Arbeitslosengeld II erhalten können, gilt: Besteht kein Anspruch des Kindes nach § 2 Abs. 1a BAföG (Schüler-BAföG) oder nach § 64 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe), weil das Kind im Haushalt der Eltern lebt, erhält es Arbeitslosengeld II.
Erhält ein minderjähriges Kind während der Schul- oder Erstausbildung BAföG nach § 2 Abs. 1a BAföG (möglich ab Besuch der 10. Schulklasse aber nur, wenn das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt und die sonstigen BAföG-Voraussetzungen erfüllt) bzw. Berufsausbildungsbeihilfe nach § 64 SGB III, bekommt das Kind kein Arbeitslosengeld II.
Für den Fall, dass das erwerbsfähige, hilfebedürftige Kind außerhalb des Haushaltes der Eltern lebt und trotzdem keinen Anspruch auf Schüler-BAföG nach § 2 Abs. 1a BAföG oder auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 64 SGB III hat, weil es die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält es ebenfalls Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 6 SGB II).
Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist natürlich davon abhängig, dass die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ihre Tochter erhält Arbeitslosengeld II, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
Schüler ab 15 Jahren gelten generell dann als erwerbsfähig, wenn sie die gesundheitlichen Voraussetzungen hierzu erfüllen, d. h. in der Lage wären, mindestens 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig zu sein; ist Ihre Tochter nur hilfebedürftig, aber nicht erwerbsfähig, bekommt sie Sozialgeld
Ich hoffe, das reicht erstmal als Einstieg.
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