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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Möbeleinlagerungskostenübernahme bei Zwangsumzug?


Olli3004
24.01.2007, 17:25
Hallo,

letztes Monat erhielt ein Schreiben von der ARGE bezüglich der Senkung der Kosten für die Unterkunft.
Mir wurde eine Frist von 3 Monaten zur Senkung der Kosten gesetzt.
Ich bewohne als Single eine 67 qm Wohnung mit einer Warmmiete von 335,- Euro. Laut Mietspiegel steht mir als 1-Personenhaushalt nur eine Wohnung von maximal 45 qm zu mit einer Höchstmiete von 248,- Euro warm. Das heißt, daß meine Wohnung um 87,- Euro monatlich zu teuer ist.

Zu diesem Sachverhalt habe ich folgende Fragen:

1. Warum wurde mir eigentlich nur eine Frist von 3 Monaten zugebilligt, obwohl ich aus anderen mir bekannten Fällen weiss das 6 Monate gewährt werden?
Besteht ein Rechtsanspruch auf eine 6 Monatsfrist? Wenn ja, nach welcher Rechtsvorschrift? Oder ist das eine Ermessensentscheidung der ARGE?

2. Nach meinen Recherchen auf dem hiesigen Wohnungsmarkt ergibt sich das ich für 248,- Euro Warmmiete höchstens eine ca. 40 qm Wohnung anmieten kann.
Ich bin entsprechend meiner jetzigen Wohnungsgröße möbiliert, sodaß ich bei einem Umzug einen Teil meiner Möbel gar nicht mehr unterbringen könnte.
Muß die ARGE die daraus entstehenden Einlagerungskosten übernehmen? Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage?
Oder sind die staatlichen Repressionsmöglichkeiten schon soweit möglich, das ich verpflichtet werden kann meine Möbel zu verkaufen oder auf den Sperrmüll zu geben? Handelt es sich hierbei nicht um geschütztes (Sach-)Vermögen? (Hierbei handelt es sich um ganz normale Möbel also keine Designerstücke oder antike Möbel.)
Laut Kostenvoranschlag würde die Einlagerung allerdings 134,- Euro monatlich kosten, also über der Kosteneinsparung von 87,- Euro liegen.
Kann ich bei der ARGE vielleicht so argumentieren, das das eine Verwendung von Steuergelder wäre, weil sie ja dann 248,- Euro + 134,- Euro monatlich = 382,- Euro monatlich statt wie bisher 335,- Euro monatlich zu zahlen hätten?

Für Eure Antworten vielen Dank im Voraus!

Upsala
24.01.2007, 18:11
Servus Olli!
Eine Möbeleinlagerungskostenübernahme wird es wohl nicht geben, habe ich noch nicht gehört, aber wer weiß.:confused:
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) …..
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

efge
24.01.2007, 21:11
Hallo Olli,

Deine ARGE scheint ja in der Tat recht kniepig zu sein, was die Terminierung anbelangt. Du hast selbst beschrieben, dass es in Deiner Stadt oder Gemeinde kaum günstigere Angebote für entsprechenden Wohnraum gibt.

Ich empfehle Dir, Wohnungsanzeigen zu "studieren", Vermieter anzurufen, Notizen über die Gespräche/Mieten nebst NK anzufertigen und auch Wohnungsvermittlungen/Immobilienmakler zu befragen und Dir schriftliche Angebote unterbreiten zu lassen. So kannst Du zunächst dokumentieren, dass Du Dich um eine neue Wohnung bemühst und kannst möglicherweise auch belegen, dass es keine billigere Wohnung gibt.

Gleichzeitig rate ich Dir mit einer Beratungsstelle in Deiner Nähe Kontakt aufzunehmen und Dir dort einen Anwalt (Fachgebiet Sozialgesetzgebung) empfehlen zu lassen.
Adressverzeichnis der Beratungsstellen (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx)

Du wirst dann einen Beratungshilfeschein benötigen. Nichts einfacher als das:

Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht (z.B. ALG II), kann beim zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein beantragen. Über diesen Schein rechnet der Anwalt seine Gebühren für seine Rechtsberatung direkt mit dem Gericht ab, ohne dass einem selbst Kosten entstehen. Die Grundlage für den Beratungshilfeschein ist das z.Zt. gültige Beratungshilfegesetz.
Wer ALG II oder Sozialhilfe bezieht, belegt dies mit dem aktuellen Bezugsnachweis der ARGE, dem Jobcenter, Optionskommune oder des Sozialamts. Auch sollte der aktuelle Schriftverkehr, wie z.B. ein Ablehnungsbescheid o.ä., dem Amtsgericht vorgelegt werden!
Man/frau erhält den Beratungshilfeschein in der Regel dann ohne weitere Nachweise.
Der Beratungshilfeschein muss beantragt und bewilligt werden, bevor ein Anwalt tätig wird. Eine nachträgliche Erstattung der Anwaltskosten ist nicht möglich!

Ich wünsche Dir viel Erfolg und laß von Dir hören bzw. lesen :)

Gruß

StephanK
25.01.2007, 09:11
Kurze Ergänzung dazu: Es ist nicht so, dass 45 m² eine absolute Obergrenze wären. Maßgeblich ist nur die Miete. Die Obergrenze für die Miete errechnet sich aus dem örtlich als angemessen geltenden maximalen m²-Preis x 45, weil 45 m² die Größe für 1-Personen-Sozialwohnungen sind. Wenn es Dir also gelingt, eine größere Wohnung mit einem niedrigen m²-Preis zu finden und damit unter der genannten Mietobergrenze zu bleiben, hat niemand etwas dagegen. Ob das gelingen kann, hängt vom Mietwohnungsmarkt in Deiner Gegend ab.

otherside
27.01.2007, 15:32
Hallo Olli3004,

... es ist nichts so einfach wie es aussieht, aber vielleicht können Dir Hilfestellungen aus der KdU-Sicht weiterhelfen:

- Die Befristung auf 3 Monate hat einen ganz anderen Hintergrund:

Innerhalb dieser 3 Monate musst Du nachweisen, dass Du Dich aktiv um die Kostensenkung bemüht hast.
Kannst Du das nicht anhand Deiner Aufzeichnungen machen, erfolgt die Kürzung der KdU schon nach 3 Monaten.
Kannst Du aber diesen Aktivitätsnachweis führen, bekommst Du unproblematisch eine Fristverlängerung um 3 Monate.

ERGO: Alle Telefonate oder Vorsprachen vermerken mit Datum, Uhrzeit, Zweck und Ergebnis !

- Die KdU (Kosten der Unterkunft) berücksichtigen ausschließlich Kosten der Wohnfläche. Andere Kosten zB Garage,
PKW-Stellplatz oder Auslagerungsflächen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

ERGO: Kosten für eine Möbelauslagerung brauchst Du erst garnicht andenken !

- Hinsichtlich der Wohnungsgröße gibt es von Stadt zu Stadt ein anderes Verhalten.
Grundsätzlich ist die Größenangabe in der Wohnflächentabelle für alle verbindlich – nur sie wird von Ort zu Ort anders ausgelegt.
Entsprechend der Tabelle wird die Größe bis zu maximal 45 qm als angemessen akzeptiert. Abweichungen darüber hinaus von mehr als 10 % werden nur in den seltensten Fällen akzeptiert, wenn sie sehr gut begründet werden können.

In den meisten Bundesländern ist aber auch noch ein anderer Trend zu erkennen.
Kann die ARGE nachweisen (zB durch Zusammenarbeit mit kommunalen Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften),
dass es genügend Wohnraum unterhalb der 45qm-Grenze auf dem Wohnungsmarkt gibt,
zahlen Sie für keinen Quadratzentimeter über dieser Grenze.

Wenn die ARGE diese Situation nach 3 Monaten darlegt und Du dieses nicht bei der Wohnungssuche berücksichtigt hast,
kann es sein, dass Dir die Fristverlängerung nicht gewährt wird.

DABEI IMMER DEN PREIS DER WOHNUNG BERÜCKSICHTIGEN !

ERGO: Bei der Aufforderung zur Kostensenkung durch die ARGE auch Wohnungen berücksichtigen, die kleiner als 45 qm sind !

Viel Glück und Erfolg
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