Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eingleiderungsvereinbarung
Schneida
14.04.2005, 19:08
Hallöchen, Frank hier !
Muß ich die "Eingleiderungsvereinbarung" Unterschreiben oder kann man sich dagegen weigern.
den , wenn man nicht Untschreibt, kommen die gleich mit"Dann kein Geld".
Das ist doch eindeutig eine Straftat, der Tatbestand der Erpressung und Nötigung.
Hartz IV ist und bleibt Verfassungswiedrige, das es zu viel gegen Geltene Gesetze Verstößt!
Wann ist mit einer Gerichtlichen Entscheidnung zu Rechnen ?
Gruß von Frank (Tramy1)
Betroffener
16.04.2005, 00:15
@Tramy1
Schau mal hier rein:
http://www.alg-2.info/hilfe/eingliederungsvereinbarung/
und hier:
http://www.alg-2.info/hilfe/widersprueche/musterwiderspruch_gegen_bescheid
und der hier:
http://www.alg-2.info/hilfe/widersprueche/
Da werden Sie geholfen :shock:
Schneida
17.04.2005, 22:28
Hallo Frank,
soweit ich informiert bin, ist es - wenn sich Dein persönlicher Ansprechpartner völlig stur stellen sollte, trotz Widersprüchen, Zeugen etc. - sinnvoll, eine aufgezwungene Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" und notfalls z. B. auch einen aufgezwungenen 1 Euro-Job anzutreten, damit man Sanktionen wegen mangelnder Mitwirkung vermeidet.
Wichtig ist denke ich in den ganzen Auseinandersetzungen, dass man seine eigene Argumentation gut stützen kann, schriftlich abgibt und eine Eingangsbestätigung auf einer Kopie einfordert, Zeugen mitnimmt und sich gute Beratung einholt, Widerspruch und notfalls eben Klage.
Grüße
E.Schneider
Betroffener
17.04.2005, 23:33
Es mag nicht jedem liegen, aber nach jedem neuen ALG-II Bescheid und solchen "Eingliederungsvereinbarungen mit der Tendenz zur Sklavenarbeit (ist auch in der umstrittenen EU-Verfassung nicht erlaubt ebenso wie im Grundgesetz) sollte jeder, der seine Rechte wirklich wahrnehmen möchte den Musterwiderspruch bezüglich der angezweifelten Verfassungswidrigkeit von Hart IV entsprechend seinem Umfeld ausfüllen und absenden.
Das entbindet keinesfalls die BA von der Leistung, da der Widerspruch sozusagen ruht, bis die Gerichte da entsprechende Urteile im hoffentlich gewünschten Sinne gefällt haben.
Vorteil: Wenn sich Leistungshöhen, Anrechenbarkeiten, Sanktionen oder sonstwas ändern müssen, weil mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, hat der mit dem sozusagen vorsorglichen Widerspruch gewonnen, da ihm ab der Zeit des Widerspruchs alle Möglichkeiten offenstehen auch rückwirkend die beanstandeten Leistungen nachzufordern, Sanktionen auf zu heben und Ersatzleistungen zu fordern usw.
Alle anderen bekommen das nur vorausschauend ab dem nächsten Antrag - aber niemals rückwirkend - eben weil diese keinen Widerspruch eingelegt haben.
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.