StephanK
11.01.2006, 13:42
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 05.10.05
Aktenzeichen: L 8 AS 48/05 ER
Kernaussage: Schulden können nicht nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger eine Pfändung erwirkt hat, sondern auch, wenn der Schuldner und Alg II-Empfänger nach einer Gerichtsentscheidung sie freiwillig zahlt. Das Einkommen wird bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) als nicht für den Lebensunterhalt verfügbar betrachtet, darüber hinausgehendes Einkommen jedoch auch dann, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung verwendet wird.
Wortlaut (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C15499841_L20.pdf) des Beschlusses (PDF-Datei)
Kommentar: Diese Entscheidung ist wichtig für alle, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen Schulden abbezahlen müssen. Bisher wurden die Schuldentilgungsbeträge meistens nur dann nicht als verfügbares Einkommen angerechnet, wenn der Gläubiger eine Pfändung erwirkt hatte, was aber unsinnig ist, wenn der Schuldner auf eine Gerichtsentscheidung hin freiwillig zahlt. Weil auch bei einer Pfändung nur bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden könnte, zieht das Gericht diese Grenze auch bei einer freiwilligen Zahlung.
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 05.10.05
Aktenzeichen: L 8 AS 48/05 ER
Kernaussage: Schulden können nicht nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger eine Pfändung erwirkt hat, sondern auch, wenn der Schuldner und Alg II-Empfänger nach einer Gerichtsentscheidung sie freiwillig zahlt. Das Einkommen wird bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) als nicht für den Lebensunterhalt verfügbar betrachtet, darüber hinausgehendes Einkommen jedoch auch dann, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung verwendet wird.
Wortlaut (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C15499841_L20.pdf) des Beschlusses (PDF-Datei)
Kommentar: Diese Entscheidung ist wichtig für alle, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen Schulden abbezahlen müssen. Bisher wurden die Schuldentilgungsbeträge meistens nur dann nicht als verfügbares Einkommen angerechnet, wenn der Gläubiger eine Pfändung erwirkt hatte, was aber unsinnig ist, wenn der Schuldner auf eine Gerichtsentscheidung hin freiwillig zahlt. Weil auch bei einer Pfändung nur bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden könnte, zieht das Gericht diese Grenze auch bei einer freiwilligen Zahlung.