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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Beweislastumkehr bei Bedarfsgemeinschaft tragende Tatsachen muss Behörde beweisen


StephanK
30.01.2007, 17:20
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Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 16.01.07
Aktenzeichen: L 13 AS 15/06 ER

Kernaussage: Die von § 7 Abs. 3a SGB II bewirkte Beweislastumkehr bezieht sich ausschließlich auf den Willen, füreinander einzustehen, nicht aber auf die in Nrn. 1 bis 4 der Vorschrift aufgezählten Tatsachen (mehr als 1jähriges Zusammenleben usw.), die diese gesetzliche Vermutung erst begründen. Diese Tatsachen müssen nach wie vor nach den Grundsätzen der Ermittlung von Amts wegen durch die Behörde ermittelt werden.

Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=64069&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses