Forumadmin
31.01.2007, 17:39
Gericht: Sozialgericht Aachen
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 09.01.07
Aktenzeichen: S 11 AS 96/06
Kernaussage: Zur Erstausstattung einer Wohnung, in der auch schulpflichtige Kinder leben, gehört ein spezieller Kinderschreibtisch nicht. Hausaufgaben können auch an anderen Tischen wie z.B. einem Küchentisch erledigt werden, wie es in ärmeren Familien üblich ist. Die nötige Ruhe hat der Erziehungsberechtigte zu gewährleisten.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=63289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Anmerkung: Auf den entschiedenen Einzelfall bezogen mag das Urteil nicht falsch sein, aber die in seiner Begründung enthaltenen Verallgemeinerungen sind fragwürdig. Bei einem Alleinerziehenden mit zwei Kindern mag es noch möglich sein, die Schularbeiten von Kindern so zu organisieren, dass jedes Kind seine Zeit und seinen Platz für deren ungestörte Erledigung findet, aber bei größeren Familien kaum. Das Urteil setzt sich nicht damit auseinander, dass Art. 8 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung jedem Kind den gleichen Anspruch auf Erziehung und Bildung gewährt.
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 09.01.07
Aktenzeichen: S 11 AS 96/06
Kernaussage: Zur Erstausstattung einer Wohnung, in der auch schulpflichtige Kinder leben, gehört ein spezieller Kinderschreibtisch nicht. Hausaufgaben können auch an anderen Tischen wie z.B. einem Küchentisch erledigt werden, wie es in ärmeren Familien üblich ist. Die nötige Ruhe hat der Erziehungsberechtigte zu gewährleisten.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=63289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Anmerkung: Auf den entschiedenen Einzelfall bezogen mag das Urteil nicht falsch sein, aber die in seiner Begründung enthaltenen Verallgemeinerungen sind fragwürdig. Bei einem Alleinerziehenden mit zwei Kindern mag es noch möglich sein, die Schularbeiten von Kindern so zu organisieren, dass jedes Kind seine Zeit und seinen Platz für deren ungestörte Erledigung findet, aber bei größeren Familien kaum. Das Urteil setzt sich nicht damit auseinander, dass Art. 8 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung jedem Kind den gleichen Anspruch auf Erziehung und Bildung gewährt.