Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Einspr.abgelehnt - 2.Bescheid Einspruch nochmal ?
Hallo mit unseren bisherigen Bescheid konnten wir gerade mal so überleben, jetzt haben wir im November einen neuen Bescheid bekommen, uns fehlen nun rund 350 Euro monatlich. Wir haben versucht (Nachweise) eine neue Bleibe zu finden(Wohnungsberechtigungsschein und alles vorhanden) jedoch vergeblich.
Die Teamleiterin von der Arge Mühldorf sagte mir zu - das der alte Bescheid wieder in Kraft tritt sobald ich Ihr die Nachweise gebe - habe dies getan - jedoch Fehlanzeige.
Ich habe dann einfach so gegen den Bescheid Einspruch eingelegt - wurde abgelehnt - wegen Frist (zu spät).
Habe Druck gemacht - täglich 15 KM gefahren - haben neuen Bescheid bekommen - bzw. ist nach wie vor der mindere Betrag.
Kann ich gegen den neuen Bescheid auch Einspruch erheben ?
Unsere Kaltmiete beträgt 850 Euro / 154 Erdgas / Wasser,Kanal usw. nochmals ca. 150 Euro.
Wir sind zu 4 - alle zwei Wochen zu 5.
Seebarsch
04.02.2007, 15:04
Hallo hawaii,
:welcome:
Sie können gegen jeden Bescheid innerhalb von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen.
Das sollte schriftlich erfolgen und zwar so, dass Sie einen Nachweis über den zeitgerechten Zugang haben. Entweder mit Einschreiben und Rückschein (teuer) oder persönlich abgeben und die Abgabe quittieren lassen.
Gruß
StephanK
04.02.2007, 15:53
Ergänzend dazu noch ein kurzer Hinweis:
Das Gesetz sieht bei "unangemessen teuren" Wohnungen vor, dass die vollen Kosten der Unterkunft in der Regel für sechs Monate zu übernehmen sind. Die Bemühungen um eine billigere Wohnung müssen nachgewiesen werden, was Ihr jedenfalls auch tut.
Diese Sechsmonatsfrist gilt aber eben nur in der Regel. D.h. der Gesetzgeber nimmt an, dass es einem innerhalb eines halben Jahres üblicherweise gelingt, eine angemessene Wohnung zu finden. Wenn einem das nicht gelingt, sieht das Gesetz es als Ausnahmefall an - und dann müssen auch die eigentlich zu hohen Unterkunftskosten weiter bezahlt werden. Um einen solchen Ausnahmefall geltend zu machen gelten verschärfte Anforderungen, evtl. auch hinsichtlich der Anstrengungen, die man bei der Wohnungssuche unternehmen muss.
Diese Einzelheiten werden aber vom Landkreis geregelt, so dass ich sie nicht kenne. Fragt deshalb besser bei Eurer ARGE noch mal nach, welche Anforderungen an den Nachweis der erfolglosen Wohnungssuche gestellt werden. Vielleicht liegt dort "der Hund begraben".
Du kannst auch gegen den 2.Bescheid Widerspruch einlegen.
Erst wenn die ARGE dir schreibt, dass dein Widerspruch abgelehnt ist, auch in diesem Fall muss die Ablehnung begründet werden,
und der Vermerk, dass du gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen kannst, fehlt, musst du dir etwas Besseres überlegen.
Prüfe alle Positionen deines Bescheides genau und wenn du sicher bist, dass er Fehler enthält, klage gegen diesen Bescheid.
Übrigens habe ich die Erfahrung gemacht, dass die ARGE gewissenhafter arbeitet, wenn man bei seinem Widerspruch etwas konkreter wird.
In unserer Region gehen die Sachbearbeiter eindeutig davon aus, dass man keine Ahnung von den eigenen Ansprüchen hat
und diese schon gar nicht gerichtlich durchsetzt.
Antaris
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