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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wann tritt Sperrzeit ein, wenn Arbeitslosmeldung nach 6 Monaten erfolgt?


mare77
04.02.2007, 16:00
Hallo zusammen,
bin neu hier und finde dieses Forum sehr interessant :)

Meine Frage:
Ich habe meine letzte Beschäftung am 31.7.06 durch fristgerechte Eigenkündigung beendet. Anschließend war ich 6 Monate (freiwillig) nicht erwerbstätig, in dieser Zeit aber auch nicht arbeitslos gemeldet.
Zum 1.2.07 hab ich mich nun bei der AA arbeitslos gemeldet.
Wie ist das jetzt mit der Sperrzeit? Ich habe das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt, müsste also eine Sperrzeit bekommen.
Der Mann bei der "Antragsannahme" meinte, die Arbeitslosigkeit wäre eigentlich schon am 1.8.06 eingetreten (ausgelöst durch Beendigung 31.7.), und damit wäre die Sperrzeit inzwischen sozusagen bereits "abgegolten"
Stimmt das so, daß ich ab sofort Anspruch auf Zahlungen habe, oder tritt die mögliche Sperrzeit erst jetzt mit meiner offizielen Meldung in Kraft?

Gruß
Martin

Seebarsch
04.02.2007, 18:25
Hallo mare77,
:welcome:
maßgeblich für die Festsetzung des Sperrzeitzeitraumes ist der "Tag des Ereignisses", das ist in der Regel der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses.
Deine Sperrzeit würde also ab dem 01.08.2006 laufen, so dass Du sofort Geld erhältst.
Der "einzige" Nachteil besteht bei Dir darin, dass Dir die Anspruchsdauer auf Alg um 1/4 gekürzt wird.

ratsuchende
05.02.2007, 15:49
Hallo!

@seebarsch

Laut Deiner Darstellung gäbe es also dann für jemanden nicht die Möglichkeit, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden (nach Sachlage vom Juli 2006), um dann nach einer gewissen Zeit festzustellen, daß man doch wieder arbeiten will / muss? Die beiden in zeitlichem Abstand voneinander unabhängigen Sachlagen führen also unabhängig vom zeitlichen Abstand zu Nachteilen???

Ich meine, das ganze ist ja nicht unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang erfolgt (Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und nun, ein halbes Jahr später nun doch Arbeitslosmeldung)....hmmmm

Seebarsch
05.02.2007, 16:25
Hallo,
@ratsuchende,
der Gesetzgeber hat da schon einen zeitlichen Faktor eingebaut. Nach
§ 128 Absatz 2 Satz 2 SGB III (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm)mindert die Sperrzeit den Anspruch nicht, wenn seit dem Tag des Ereignisses und dem Entstehen des Anspruchs ein Jahr vergangen ist.

mare77
06.02.2007, 18:41
Seebarsch, :danke: für die Auskunft.

Da ich grad am Ausfüllen des Alg-Antrags bin noch eine Unklarheit meinerseits:
Es taucht unter Punkt 6 die Frage auf, ob man unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit pflichtversichert war in KK, PV und Rentenversicherung.

Ich nehme an, hier gilt auch der "Tag des Ereignisses" (31.7.06) bei der Bewertung meiner Pflichtmitgliedschaft?

Ich müsste also die Frage mit "Ja" beantworten?

Zwischenzeitlich war ich ja eigentlich 6 Monate "freiwillig Versicherter" in der GKV und hab auch freiwillige Beträge in die Rentenkasse gezahlt.

Gruß
mare77

Seebarsch
06.02.2007, 20:26
Hallo,
Tag der Arbeitslosigkeit ist der 01.02.2007.
Wenn Du unmittelbar vorher freiwillig versichert warst, musst Du mit Deiner Krankenkasse klären, ob Du wieder in die Pflichtversicherung kannst. Das dürfte aber bei dem Zeitraum nicht schwierig sein.
:-o

jumbo96
06.02.2007, 23:49
Hallo zusammen,
bin neu hier und finde dieses Forum sehr interessant :)

Meine Frage:...
Martin


Hi,

gerade in dem Fall hättest Du Dich Dich a-los melden sollen, bzw. a-suchend ohne Bezug, oder besser die Sperre abgesessen. Nun dürfte es die Sperre setzen + weitere Kürzung... naja, musst Du sehen.

Ciao

jumbo96
06.02.2007, 23:51
Seebarsch, :danke: für die Auskunft.

... und hab auch freiwillige Beträge in die Rentenkasse gezahlt.
Gruß
mare77

Hi,


also dazu fällt selbst mir Nichts mehr ein. Viel Erfolg noch!

Ciao
;-)