Forumadmin
05.02.2007, 23:04
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Bundesfinanzhof
III R 71/04
Geschiedene darf den Betreuungsfreibetrag allein beanspruchen
Können die Eltern eines Kindes nicht steuerlich zusammen veranlagt werden - etwa weil Vater und Mutter getrennt leben -,
steht dem Elternteil, der das Kind betreut, der volle Betreuungsfreibetrag zu.
Der unterhaltpflichtige andere Elternteil muss das hinnehmen, auch wenn er seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
Der Übertragung des Betreuungsfreibetrages braucht der Unterhaltszahler auch nicht ausdrücklich zuzustimmen.
Bundesfinanzhof
III R 71/04
Geschiedene darf den Betreuungsfreibetrag allein beanspruchen
Können die Eltern eines Kindes nicht steuerlich zusammen veranlagt werden - etwa weil Vater und Mutter getrennt leben -,
steht dem Elternteil, der das Kind betreut, der volle Betreuungsfreibetrag zu.
Der unterhaltpflichtige andere Elternteil muss das hinnehmen, auch wenn er seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
Der Übertragung des Betreuungsfreibetrages braucht der Unterhaltszahler auch nicht ausdrücklich zuzustimmen.