StephanK
06.02.2007, 17:11
Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 12.07.06
Aktenzeichen: L 9 B 48/06 AS ER
Kernaussage: Die Vorlage vollständiger und ungeschwärzter Kontoauszüge kann als Nachweis der Hilfebedürftigkeit eines Alg II-Antragstellers jedenfalls dann verlangt (und im Fall der Nichtvorlage die Leistung versagt) werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Alg II vorliegt.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=56751&s0=kontoausz%FCge&s1=&s2=&words=&sensitive=
) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 12.07.06
Aktenzeichen: L 9 B 48/06 AS ER
Kernaussage: Die Vorlage vollständiger und ungeschwärzter Kontoauszüge kann als Nachweis der Hilfebedürftigkeit eines Alg II-Antragstellers jedenfalls dann verlangt (und im Fall der Nichtvorlage die Leistung versagt) werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Alg II vorliegt.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=56751&s0=kontoausz%FCge&s1=&s2=&words=&sensitive=
) des Beschlusses