Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitslosengeld ab wann?
Markus1974
17.01.2006, 22:22
Hallo zusammen,
meiner Freundin wurde zum 31.12. gekündigt worauf sie sich einen Anwalt genommen hat, das die Kündigung nicht ordentlich abgelaufen ist.
Freigestellt wurde sie zum 03.12 vom Arbeitgeber hat auch für den Dezember noch den vollen Lohn erhalten.
Eine Woche später hat sie sich auf dem Arbeitsamt zum 01.01.06 arbeitslos gemeldet.
Da die Sache nun über einen Anwalt läuft und die Chancen sehr gut stehen wird sie vermutlich eine fristgerechte Kündigung zum 31.03.06 erhalten.
Das Problem ist nun, dass der Arbeitgeber das Januar Gehalt nicht mehr gezahlt hat, da der derzeitige Stand ja die Kündigung zum 31.12. war
Das Arbeitsamt zahlt zum 01.01 kein Arbeitslosengeld, da noch Unterlagen vom Arbeitgeber fehlen (Grund der Kündigung usw.) , die aufgrund des Verfahrens
ja noch nicht feststehen.
Meine Freundin ist alleinerziehnd mit 2 Kindern, wo bekommt sie denn nun Geld um den Lebensunterhalt zu bestreiten?
Bis die Klage über den Anwalt abgeschlosssen ist, vergehen sicher noch ein paar Monate.
Bis dann nur von Luft und Liebe zu leben ist ja leider nicht möglich...
Vielen Dank für eure Hilfe
Markus
Hallo zusammen,
...
Bis dann nur von Luft und Liebe zu leben ist ja leider nicht möglich...
Vielen Dank für eure Hilfe
Markus
Was meint denn der Anwalt?
Ansonsten hab ich in dem Fall auch keine Ahnung, entweder bei der Agentur 'nen Vorschuss beantragen oder den Dispo stressen...
mfG
:fighten:
Markus1974
17.01.2006, 22:38
Dispo existiert keiner und das Arbeitsamt weigert sich zu zahlen...
StephanK
17.01.2006, 22:58
:welcome: Markus,
zwei Vorschläge:
1) Ob wirklich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, hängt davon ab, wie der Begriff der Beschäftigungslosigkeit zu verstehen ist (das ist eine der Voraussetzungen, die § 119 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997BJNE025802308.html) für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nennt). Der Begriff scheint eher auf das rein tatsächliche "kann nicht arbeiten gehen" abzuheben als auf "es gibt keinen (auch keinen in der Luft hängenden) Arbeitsvertrag". Ich kann das aber leider nicht wirklich klären, weil ich mir die erforderliche Fachliteratur nicht leisten kann.
Da aber Deine Freundin sowieso schon den Anwalt beauftragt hat, könnte er das als kleine Extra-Dienstleistung klären - möglichst ohne Extra-Berechnung, denn es sollte ihn auch kaum Mühe kosten. Wenn sie in diesem Sinne beschäftigungslos ist, hat sie auch einen Alg-Anspruch.
2) Sie könnte Alg II beantragen. Dafür ist nämlich Arbeitslosigkeit im oben diskutierten Sinn keine Voraussetzung, sondern (a) Bedürftigkeit und (b) die Bereitschaft, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Die Bearbeitung von Alg II-Anträgen dauert üblicherweise auch einige Wochen, aber man kann Vorschusszahlungen beantragen.
Beides schließt einander nicht aus. Allerdings könnte es sein, dass bei einem Alg II-Antrag auch die ARGE sagt: Klär erst mal, ob kein Alg-Anspruch besteht, denn der ist vorrangig. Darf sie aber nicht, sondern muss erst mal als Notfall-Instanz eintreten und kann sich ggf. das Geld, das sie auszahlt, von der Arbeitsagentur zurückholen. Es könnte aber sein, dass dieses Problem auftritt und sie dann etwas massiver auftreten muss.
Markus1974
17.01.2006, 23:05
Hallo Stephan,
also der Antrag auf ALG I ist bereits gestellt.
Eine Zahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt aber erst nach Bearbeitung der Unterlagen.
Wenn ich dich richtig verstanden habe, wäre es sinnvoll sich an die Stelle für ALG II zu wenden die als Notfall Instanz einspringen und einen Vorschuss gewährleisten?
Markus
Dispo existiert keiner und das Arbeitsamt weigert sich zu zahlen...
Nix und niemand im Umfeld, der die rund 2 Monate überbrücken helfen kann?
Und was meint der Anwalt? Würde dann erst mal den VM kontaktieren um Aufschub bitten.
Gruss
:Respekt:
StephanK
18.01.2006, 08:05
Wenn ich dich richtig verstanden habe, wäre es sinnvoll sich an die Stelle für ALG II zu wenden die als Notfall Instanz einspringen und einen Vorschuss gewährleisten?Genau das! Auch das wird nicht von einem Tag auf den anderen gehen. Deswegen sollte gleich mit Antragstellung um eine Abschlagszahlung gebeten werden, damit die aktuelle Notlage beseitigt wird. Dazu bedarf es meistens einer gewissen Hartnäckigkeit, aber meistens funktioniert es dann auch.
Traditionell hat diese "Notnagel"-Funktion das Sozialamt, heutzutage aber (für arbeitsfähige Menschen) die ARGE.
Markus1974
18.01.2006, 08:32
gibt es dazu vielleicht einen Paragraphen der dies regelt?
Ich denke es wäre einfacher denen einfach den entsprechenden Text unter die Nase zu halten der diese Notfall Vorgehensweise regelt? :D
Danke
Markus
StephanK
18.01.2006, 09:12
§ 9 SGB II - Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.Natürlich ist da die Frage im Raum, ob nicht "andere Sozialleistungen", also Alg I gezahlt werden müssen. Aber so lange das in der Schwebe ist, ist sie hilfebedürftig.
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