PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Alg II - Empfängerin und Student: Familiengründung


Striptease
08.02.2007, 12:43
Hallo,

ich bin 20 Jahre alt, habe aus früherer Beziehung ein Kind von 3,5 Jahren mit dem ich derzeit noch alleine lebe, bin im 6. Monat von meinem neuen Freund schwanger und beziehe Alg II.
Mein Freund ist bald 24 Jahre alt, wohnt noch zuhause, studiert im 3. Semester, erhält kein Bafög.

Tja und wir beide möchten zusammenziehen! Den Umzug, Kaution etc. wollen wir uns alles selbst finanzieren. Es geht nur darum, wieviel Alg II die Kinder und ich dann noch bekommen, was von meinem Freund angerechnet wird usw.

1. Wieviel Vermögen (z.B. auf dem Sparkonto) darf mein Freund haben, ohne dass es ihm abgezwickt wird?

2. Ist es richtig, dass ich und die Kinder die Regelleistungen ( 311 € + 2 x 207 € = 725 €) und 2/3 der Miete/ Nebenkosten erhalten?

Mein Freund muss seinen Bedarf und seinen 4. Anteil an Miete/ Nebenkosten selbst tragen.

3. Doch was zählt als sein Einkommen und inwieweit ist es anrechnungsfrei?
Bis er 25 Jahre alt ist, wird ihm sein Kindergeld in Höhe von 154 € angerechnet.
Er jobbt nicht nebenbei.
Muss er nun einen Bafög- Antrag stellen oder sind seine Eltern zu
Unterhaltsleistungen an ihn verpflichtet?
Wie würde es sich verhalten, wenn wir verheiratet wären?

Also hätte er wohl einen "Freibetrag" von 311 € + seinen 4. Anteil an der Miete, richtig? Alles, was darüber hinaus geht, wird mir bei meinem Alg II angerechnet (bis auf Erwerbseinkommen, da gilt auch bei ihm ein Freibetrag von 100 € + 20 % vom Rest oder) ?

Es wäre echt sehr wichtig, wenn mir jemand Auskunft geben könnte, weil ich überall auch von seitens der ARGE immer andere Antworten bekomme. Das Baby wird im Juni erwartet und bis dahin möchten wir gerne umgezogen sein, wenn es denn geht und um alles richtig durchzuplanen, zu berechnen, müsste ich eben wissen, wie es sich mit dem "Einkommen" meines studierenden Freundes verhält!

Danke und LG!

StephanK
08.02.2007, 19:55
:welcome: Striptease
(Du meinst wohl keinen Nebenerwerb, sondern Dein Gefühl beim Ausfüllen von Alg II-Anträgen, oder? :wink: )
Es gab schon mehrere Anfrage von Leuten in vergleichbarer Situation hier. Bitte nutze auch mal die Suchfunktion oder "blättere" Dich durch die Foren. Deswegen halte ich mich etwas kurz:

1) Wie Vermögen angerechnet wird, ist in der Hilfe/FAQ (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_vermoegensanrechnung) erklärt.

2) Ja. Wenn das 2. Kind da ist, wohl 3/4. Er muss den Rest tragen.

3) Als sein Einkommen zählt jeder Cent, den er irgendwoher kriegt. Einen Freibetrag gibt's nur für Erwerbs- (Arbeits-) Einkommen.

Die anderen Fragen hinsichtlich seiner Finanzierung kann ich nicht beantworten, weil ich nicht weiss, wie er sich bisher finanziert. Dafür wäre auch ein Forum für Studierende besser geeignet.

Er hätte gar keinen Freibetrag, weil er ja keiner Erwerbsarbeit nachgeht. Der Umstand, dass er Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, wirkt sich nur dahingehend aus, dass Du statt € 345.- nur € 311.- im Monat als Leistung zum Lebensunterhalt bekommst.

Würde er arbeiten gehen, würde das damit erzielte Einkommen nach den üblichen Regeln (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_einkommensanrechung_al g_ii) angerechnet.

Striptease
09.02.2007, 12:17
Hallo StefanK,

ja, zur Zeit fühle ich mich wirklich so, als ob ich einen gesellschaftlichen Striptease hinlege... aber das muss ich wohl, da ich auf Hilfe angewiesen bin.

Zu 3) Er lebt zur Zeit bei seinen Eltern und bekommt dort seine 154 ,- Kindergeld und noch ein bisschen Taschengeld.

Was ich nun definitiv schon bestätigt bekommen habe war, dass mir und meinem Alg II nichts davon angerechnet werden würde, was er an Einkommen hat, um seinen Bedarf und seinen Anteil an Miete braucht - ist ja auch logisch oder?
Er darf sein Kindergeld und z.B. das Taschengeld zur Deckung seiner Kosten verwenden und mir und meinem Alg II wird nur das, was darüber hinausgehen würde, angerechnet werden.
Das meinte ich mit seinem "Freibetrag" - mir ist klar, dass es diesen Begriff im Prinzip nur bei Erwerbstätigkeit gibt.

Jetzt ist aber die Frage, was ihm noch als sein Einkommen angerechnet wird, weil es ja z.B. auch sein könnte, dass wenn er Kindergeld und einen Mindestunterhalt von seinen Eltern bekommen MÜSSTE, dies seinen Bedarf übersteigen und somit mein Alg II mindern würde.
Das Amt wird sich kaum damit zufrieden geben, dass wir angeben, dass er 154 ,- Kindergeld und nochmal 100 ,- Taschengeld bekommt, weil ja schließlich auch Kindesunterhalt entweder in Form von Vorschuss oder vom Kindsvater beantragt/ durchgesetzt werden muss, bevor Alg II berechnet und gewährt werden kann...

Doch wie berechnet sich das?
Und vor allem: Ist dies nicht hinfällig, wenn wir heiraten würden, da ja dann nicht mehr seine Eltern, sondern vorrangig der Ehepartner, also ich, unterhaltspflichtig wäre?

Es wäre natürlich super, wenn sich sein Einzug bei uns nur dahingehend auswirken würde, dass ich 311,- anstatt 345,- bekomme und er 1/4 der Unterkunftskosten selbst bestreiten muss. Er hätte definitiv nur sein Kindergeld und evtl. ein bisschen Taschengeld, was uns aber nicht angerechnet werden würde, es übersteigt ja nicht seinen eigenen Bedarf.
Doch ich vermute mal stark, das wird das Amt so nicht durchgehen lassen.

Boah ich hoffe echt, ich habe mich nicht zu missverständlich ausgedrückt...

Wer noch Tipps und Ahnung von Unterhaltsrecht hat, nur her damit!
Ansonsten vielen Dank Stefan!

StephanK
09.02.2007, 14:00
ja, zur Zeit fühle ich mich wirklich so, als ob ich einen gesellschaftlichen Striptease hinlege... aber das muss ich wohl, da ich auf Hilfe angewiesen bin.Ja - das müssen wir alle... deswegen finde ich es auch gar nicht nur schlecht, wenn Sachbearbeiter beim Amt etwas distanziert sind.

Zu 3) Er lebt zur Zeit bei seinen Eltern und bekommt dort seine 154 ,- Kindergeld und noch ein bisschen Taschengeld.Als ergänzende Sozialleistungen für ihn kommen in Frage: BAföG (http://www.das-neue-bafoeg.de) und - für seinen Anteil an der Miete - Wohngeld (http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Wohnraumfoerderung-,1567/Wohngeld.htm). Letzteres wird "antragstechnisch" ein bisschen kompliziert werden, weil Wohngeld eine stark familienorientierte Leistung ist, aber der größte Teil der Familie (Du und die Kinder) nicht wohngeldberechtigt sind (weil Euer Anteil der Kosten der Unterkunft vom Alg II abgedeckt wird). Also: Papierkrieg ist absehbar, aber es müsste schon gehen.

Er darf sein Kindergeld und z.B. das Taschengeld zur Deckung seiner Kosten verwenden und mir und meinem Alg II wird nur das, was darüber hinausgehen würde, angerechnet werden.Im Prinzip ja. Noch vorrangig ist die Unterhaltspflicht für sein Kind - aber da betreiben wir jetzt Theorie, denn 'nem nackten Mann kann man nicht in die Taschen greifen.

Jetzt ist aber die Frage, was ihm noch als sein Einkommen angerechnet wird, weil es ja z.B. auch sein könnte, dass wenn er Kindergeld und einen Mindestunterhalt von seinen Eltern bekommen MÜSSTE, dies seinen Bedarf übersteigen und somit mein Alg II mindern würde.Dein Alg II wohl kaum, weil er - wie geschrieben - etwaiges seinen Eigenbedarf übersteigendes Einkommen erst mal in den Kindesunterhalt reinbuttern müsste. Das würde also auf das Sozialgeld für sein Kind angerechnet.

Wie es mit Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern aussieht, weiss ich nicht. Dass er kein BAföG erhält, kann am "zu hohen" Einkommen der Eltern liegen.
Das Amt wird sich kaum damit zufrieden geben, dass wir angeben, dass er 154 ,- Kindergeld und nochmal 100 ,- Taschengeld bekommt, weil ja schließlich auch Kindesunterhalt entweder in Form von Vorschuss oder vom Kindsvater beantragt/ durchgesetzt werden muss, bevor Alg II berechnet und gewährt werden kann...Sein eigener Lebensunterhalt interessiert den Alg II-Träger nicht, weil er ja nicht Alg II-berechtigt ist. Aus der Sicht des Alg II-Trägers ist er nur als "Zahlvater" von Interesse. Deswegen siehst Du richtig vorher, dass der Alg II-Träger darauf drängen würde oder wird, dass Du Unterhaltsvorschuss für sein/Euer Kind beantragst. Das bedeutet leider, dass er während seines Studiums nicht nur BAföG-, sondern auch UVG-Schulden auftürmen und folglich mit einer nicht unbeträchtlichen Schuldenlast in den Beruf starten wird.

Doch wie berechnet sich das?Über Euren (also Deinen und der Kinder) Bedarf habe ich schon etwas geschrieben. Der Bedarf "seines" Kindes wird in Höhe von € 204.- durch Unterhaltsvorschuss abgedeckt werden, die restlichen 3 € zum 207 €-Regelsatz gibt's als Sozialgeld vom Alg II-Träger.
Wie es mit dem Dreieinhalbjährigen ausschaut weiss ich nicht - gibt's da 'nen unterhaltspflichtigen bzw. unterhaltsfähigen Vater?

Und vor allem: Ist dies nicht hinfällig, wenn wir heiraten würden, da ja dann nicht mehr seine Eltern, sondern vorrangig der Ehepartner, also ich, unterhaltspflichtig wäre?Du selbst bist derzeit zu finanziellen Unterhaltsbeiträgen ohnehin nicht in der Lage. Von den Sozialleistungen her würde es keinen Unterschied machen. Du würdest lediglich das, was Du innerhalb der Familie an "Familienarbeit" leistest, in Erfüllung Deiner ehelichen Pflichten leisten statt - wie jetzt - freiwillig.

(...) Doch ich vermute mal stark, das wird das Amt so nicht durchgehen lassen.Ich sehe keinen Grund zu dieser Befürchtung. OK, andere sind mit 24 mit dem Studium fertig und im ersten Job, und ich weiss nicht, welche Hintergründe es bei ihm hat, dass er erst im 3. Semester ist - aber es ist ja auch nicht so, dass er "die Hände in den Schoss legen" würde.

Boah ich hoffe echt, ich habe mich nicht zu missverständlich ausgedrückt...Keineswegs! Wenn alle, die hier Fragen stellen, ihre Situation so übersichtlich darstellen würden wie Du, dann wäre ich froh :D

Striptease
09.02.2007, 18:21
Ähm das mit dem Kindesunterhalt für unser gemeinsames Kind versteh ich jetzt nicht... Wir wohnen dann doch zusammen! Und wenn dies der Fall ist, muss er keinen Barunterhalt mehr leisten, weil er durch das Zusammenleben schon für den gemeinsamen Lebensunterhalt mitaufkommt.
http://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&page_id=27#5

Die 204,- bzw. 199 ,- Unterhalt (für meine 3,5 Jährige bekomme ich 199,- von den Eltern des Kindsvaters) kann ein Kind doch nur von dem Elternteil beanspruchen, mit dem es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt BGB § 1612 a. Das weiß ich ganz sicher! Also da liegst du falsch.

Habe jetzt doch noch am Montag einen Termin bei meiner Leistungssachbearbeiterin bekommen.
Ich denke, man wird verlangen, dass er entweder Bafög beantragt oder aber, aus irgendeiner Tabelle heraus, entsprechend dem Gehalt seiner Eltern, von seinen Eltern Unterhalt verlangt...
Bin ja mal echt gespannt!
Werde euch auf jeden Fall auf dem Laufenden halten!
Schönes Wochenende!

StephanK
09.02.2007, 19:04
Ähm das mit dem Kindesunterhalt für unser gemeinsames Kind versteh ich jetzt nicht... Wir wohnen dann doch zusammen! Und wenn dies der Fall ist, muss er keinen Barunterhalt mehr leisten, weil er durch das Zusammenleben schon für den gemeinsamen Lebensunterhalt mitaufkommt.
http://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&page_id=27#5
In diesem Punkt widerspreche ich Dir auch allenfalls insofern, als er dem Neugeborenen nicht die Brust reichen kann :-) Es geht nicht wirklich um Barunterhalt - aber sein finanzieller Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt wird wohl dennoch äußerst gering bis null sein müssen.

Die 204,- bzw. 199 ,- Unterhalt (für meine 3,5 Jährige bekomme ich 199,- von den Eltern des Kindsvaters) kann ein Kind doch nur von dem Elternteil beanspruchen, mit dem es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt BGB § 1612 a. Das weiß ich ganz sicher! Also da liegst du falsch.Danke für die Korrektur - da war ich wirklich auf dem falschen Dampfer. :oops:

Striptease
09.02.2007, 19:12
Es geht nicht wirklich um Barunterhalt - aber sein finanzieller Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt wird wohl dennoch äußerst gering bis null sein müssen.

Tata - jetzt sind wir bei dem Punkt, wo ich eben auch rätsele!
Er bekommt 154,- Kindergeld und evtl. ein bisschen Taschengeld von seinen Eltern und DAS wird das Amt mit Sicherheit nicht durchgehen lassen!

Es ist ziemlich sicher, dass er kein Bafög bekommen würde, da sein Vater recht gut verdient.

Die Frage ist nur: Gibt es eine Tabelle, auf die das Amt verweisen KANN und VERLANGEN KANN: Soviel Euronen haben die Eltern meines Freundes an ihn zu zahlen, wenn er mit uns zusammenwohnt? Eben mit dem Hintergedanken, dieser Betrag könnte seinen Bedarf und seinen 4. Anteil an den Unterkunftskosten übersteigen und somit unser Alg II mindern...???

Was ich ja an sich auch logisch finde, zuerst "Privatleute" heranzuziehen, bevor die Allgemeinheit blechen muss. Allerdings würden wir es uns dann nochmal überlegen mit dem Zusammenziehen oder eben nachfragen, ob man dies umgehen kann, indem man den Eltern die Unterhaltspflicht abnimmt, indem wir heiraten??? Naja, we'll see...

StephanK
09.02.2007, 19:57
Er bekommt 154,- Kindergeld und evtl. ein bisschen Taschengeld von seinen Eltern und DAS wird das Amt mit Sicherheit nicht durchgehen lassen!Wenn Du mit dem "Amt" den Alg II-Träger meinst: der hat da gar nix "durchgehen zu lassen". Dein Freund ist nicht Alg II-berechtigt und unterliegt deswegen auch nicht den Pflichten eines Alg II-Beziehers. Sein tatsächliches Einkommen wird zwar angerechnet, aber jedenfalls so lange er studiert wird es keinen Druck auf ihn geben, möglichst viel Einkommen zu erzielen.

Es ist ziemlich sicher, dass er kein Bafög bekommen würde, da sein Vater recht gut verdient.Dann dürfte er - wenn keine sehr außergewöhnlichen Umstände vorliegen - auch einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater haben, und sein (zukünftiges) Kind im übrigen auch!

Die Frage ist nur: Gibt es eine Tabelle, auf die das Amt verweisen KANN und VERLANGEN KANN: Soviel Euronen haben die Eltern meines Freundes an ihn zu zahlen, wenn er mit uns zusammenwohnt? Eben mit dem Hintergedanken, dieser Betrag könnte seinen Bedarf und seinen 4. Anteil an den Unterkunftskosten übersteigen und somit unser Alg II mindern...???Ja, die gibt es - die sog. Düsseldorfer Tabelle (http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=4156.html). Sie ist freilich eher für Fachleute gemacht; als juristischer Laie sollte man sich nicht gar zu sehr auf die Tabellenwerte verlassen, sondern sie besser nur als ungefähren Anhaltspunkt betrachten.

Was ich ja an sich auch logisch finde, zuerst "Privatleute" heranzuziehen, bevor die Allgemeinheit blechen muss. Allerdings würden wir es uns dann nochmal überlegen mit dem Zusammenziehen oder eben nachfragen, ob man dies umgehen kann, indem man den Eltern die Unterhaltspflicht abnimmt, indem wir heiraten??? Naja, we'll see...Wäre er verheiratet, hätte er zwar einen Unterhaltsanspruch gegen Dich, der aber wegen Deiner Arbeitslosigkeit leer liefe. An dem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern würde eine Heirat also nichts ändern.
Die Überlegung "Heirat oder nicht" macht also vielleicht besser nicht von solchen äußeren Umständen abhängig. Ob er ein guter Vater wird ist der zuverlässigere Test... :wink:

Striptease
09.02.2007, 20:05
Also du denkst auch, die ARGE wird mir bei Einzug meines Freundes so lange kein Alg II gewähren, bis mein Freund seinen Unterhaltsanspruch seinen Eltern gegenüber geltend macht?

StephanK
09.02.2007, 20:51
Nein, das würde der Funktion des Alg II widersprechen, den aktuellen Bedarf zu decken. Zudem erinnere ich noch mal daran, dass Dein Freund selbst keinen Alg II-Anspruch hat und deswegen nicht allen Pflichten eines Alg II-Beziehers unterliegt.

Allerdings ist Hinhaltetaktik kein Fremdwort für manche ARGE. Geduld ist deswegen zwar angebracht, aber nicht im Übermaß.

Striptease
12.02.2007, 15:53
... ist sehr gut verlaufen!
Sie meinte eben auch, dass ich anstatt der 345,- nur noch 311,- Regelleistungen, nur noch 3/4 der Unterkunftskosten und keinen Zuschlag für Alleinerziehende mehr bekommen würde, dass man aber von meinem Freund nicht verlangen wird, Bafög zu beantragen oder aber gar einen Mindestunterhalt von seinen Eltern durchzusetzen.

Wir müssen nur angeben, wieviel Vermögen er hat (Sparbuch) und wieviel ihm seine Eltern nun zu den 154,- Kindergeld noch monatlich geben und ob er einen Job hat und wieviel er damit verdient. Geht das ganze nicht über seinen Bedarf und seinen 4. Teil der Miete (und das wird es vermutlich so schnell nicht ;-) ... leider :lol: ), so wird nichts von meinem ALG II abgezogen.

Sieht also ganz gut aus! Wobei ich doch glaube, dass dies von ARGE zu ARGE und von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter unterschiedlich streng behandelt wird.

Jetzt müssen wir nur noch die passende, angemessene Wohnung finden! :razz:
Drückt uns die Däumchen dabei!
LG und Danke!