Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Abzug überhöhter Heizkosten Widerspruch Ja oder Nein
Hallo an die Erfahrenen hier im Forum!
Ich habe heute meinen 2. Bewilliungsbescheid unserer BAgIS erhalten und war ein wenig erschrocken, dass dieser trotz angegebener Nebentätigekeit noch geringer ausfiel als ich es selber errechnet hatte. Beim genauen durchlesen viel mir folgendes auf:
Zum Bedarf:
mtl. 345,00 € - 64,00 € aus Nebentätigkeit zzgl. 39,00 € befristeter Zuschlag ergibt einen Bedarf von mtl. 320,00 €.
(Info Nebentätigkeit entspricht mtl. 180,00 Lohn zzgl. 70,00 € für die Verwendung des eigenen PKW´s. Berechnung ist hier richtig 100,00 € GFB sowie 20 % aus 80,00 € = 16,00 €. Gesamt GFB 116,00 € / Anrechenbar 64,00 €)
Insoweit ist die Berechnung in Ordnung.
Zur Miete:
Meine Mietkosten belaufen sich auf 407,38 € mtl. warm bei 44,01 qm für mich als Alleinstehenden.
Sie setzt sich zusammen aus:
1. Kaltmiete 186,38 €
2. Betriebskosten 64,00 €
3. Heizung / Warmwasser 157,00 €
Der Betrag zu 3. hat sich gegenüber des letzten Bescheides um 11,00 € gemindert aufgrund der Jahresabrechnung. Trotz dieser Minderung ist eine Nachzahlung in Höhe von 106,36 € durch die Bremische Gesellschaft berechnet worden.
Mit dem ersten Bescheid ALG II der vom 1.9. - 31.1.2006 erstellt wurde, wurden die Mietkosten in voller Höhe übernommen, d.h. auch ein zu 3. derzeit noch zu leistender Betrag in Höhe von 168,00 €.
Nun folgendes zu dem neuen Bescheid bewilligt vom 01.2. - 31.07.2006
Dort wird folgendes wörtlich erklärt:
"Ab dem neuen Bewilligungsabschnitt, d.h. ab 01.02.2006 können von hier nur noch die angemessenen Kosten für Heizung gewährt werden, d.h. 1,10 Euro pro qm Wohnfläche, somit 48,41 Euro bei 44,01 qm und maximal 23,93 Euro für Wasser / Abwasser."
Und weiter:
"Das Betriebskostenguthaben (hier 2,51 Euro) steht Ihnen zu, da Sie die Miete für 2004 selbst finanziert haben. Die Heiz- und Wasserkostennachzahlung (hier 107,87 Euro) kann nicht übernommen werden, da Ihr Verbrauch über den als angemessen geltenden Beträgen liegt."
Nun meine speziellen Fragen an euch:
1. Die Bewilligung von ALG II läuft seit dem 01.09.2005 und das ist erst der 2. Wiederbewilligungsantrag. Wie schaut es eigentlich aus. Ich meine gelesen zu haben, dass es nicht bereits nach so kurzer Zeit zu Kürzungen kommt. Ist das korrekt...??
2. Mir wurde mit keinem Schreiben nahe gelegt einen anderen Wohnraum zu suchen, geschweige denn darüber informiert, dass Mietkostenanteile zu hoch sind. Ist das korrekt...??
3. Wie sieht es aus wenn ich geltend mache eine Wohnung zu bewohnen die durch zwei Aussenwände zu höheren Heizkosten führen muss, sowie eine Wohnung im im obersten Stockwerk wo es niemanden gibt der einen unisolierten Dachboden heizt.
4. Kann ich überhaupt damit überzeugen, dass die Brechnung und Abrechnung durch eine vom ehemals sozialen Wohnungsbau gemachten Unternehmen erstellt wird, die ich in keiner Weise beeinflussen kann.
5. Wäre hier an einen Widerspruch zu denken...??
Noch eine letzte Anmerkung über den Wahnsinn der Gesetze und Verordnungen.
Nun habe ich einen Zuverdienst der nicht angerechnet wird seit 02/2006 in Höhe von 116,00 Euro und im gleichen Atemzug muss ich davon einen Teil der Miete selber übernehmen der dort 84,66 € ausmacht. So ist es doch sehr erfreulich das mir von diesem Geld am Monatsende doch noch 31,34 € zugestanden werden. :patsch:
Wenn das immer so geht wundert es mich nicht mehr, das nicht einer mehr noch einen Nebenjob annehmen will, wenn es ihm auf der anderen Seite dann doch fast wieder genommen wird. :-x
Für jeden ernstgemeinten Ratschlag wäre ich dankbar.
Grüße euer Tommy
aus Bremen
Schade das mir hier bis heute keiner hat einen Ratschlag geben können. Dann muss ich wohl doch zum Anwalt gehen um das zu klären.
Betroffener
21.01.2006, 00:56
Hallo Tommy,
als erstes:
Auch wenn die Bescheidsperiode keine 6 Monate umfasst, gilt die Regelung, dass in den ersten 6 Monaten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft "in der Regel übernommen werden sollen". Hier würden also schon mal 2 Monate volle Kostenübernahme fehlen (vielleicht steckt auch Absicht dahinter, den ersten Bescheid so kurz zu fassen, um dann im zweiten Bescheid schon die Miete zu kürzen).
Zu Deinem neuen Bescheid passt gut dass heute reingekommen Urteil, dass sich die Höhe der zu bezahlenden Kosten der Unterkunft am Mietspiegel orientieren soll.
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=60824#60824
Bitte Link verfolgen und ausdrucken.
Die mir vorliegende KdU-Richtlinie für Niersachsen und Bremen bezieht sich jedoch ausschliesslich auf die Wohngeldtabelle (Bremen: MIetstufe 4, alle Spalten ausser der der rechten) und weist noch Heizkosten von 1 €/m² aus.
Die Wohngeldtabelle findest Du hier:
Link auf die Webseite vom BMVBW mit allen Dateien (http://www.bmvbw.de/-,302.916591/Wohngeld-2005-Ratschlaege-und-.htm)
Die KdU-Richtlinie Bremen/Niedersachsen gibt es hier:
KDU-Richtlinien bei Tacheles-Sozialhilfe (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/kdu&localparams=1&range=0,30)
Die Betriebskostenrückzahlung von 2,51 € wird deshalb nicht bewertet, weil diese unter dem Bagatellwert von 50 € liegt - aber nicht weil die Miete in 2004 selbst finanziert wurde (wäre es mehr gewesen, hätten die sich das Geld mit Sicherheit gekrallt). Ausserdem wäre es dann noch schwieriger mit der Ablehnung der Nachzahlung - die nicht rechtens ist.
Wenn hier schon mit überhöhtem Verbrauch argumentiert wird, hätte zumindest der "normale" Verbrauch zur Übernahme angeboten werden müssen.
Hier wird getrickst vom Feinsten - meine ich.
Ein weitere Urteil stellt fest, dass der maximale Warmwasserabzug aus dem Regelsatz 6,22 € sein darf (denn mehr ist auch im Regelsatz dafür nicht enthalten auf Basis 345 €).
Zusammenfassung:
Die gerne vorgenommene Festlegung der angemessenen Miethöhe nur auf Basis der für einen anderen Zweck geschaffenen Wohngeldtabelle ist nicht rechtens. Gemeint ist hier übrigens immer die vollständige Kaltmiete inkl. aller Nebenkosten ausser Heizung bzw. die 6,22 € Warmwasserabzug.
Nur die echten Heizkosten dürfen als Heizkosten bewertet werden. Mir scheint, dass da bei Dir noch anderes drin steckt (ausser 2 Aussenwänden und unbeheiztem Dachboden).
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind für 6 Monate zu übernehmen. Der Trick mit der kürzeren Einstiegsbescheidperiode von nur 4 Monaten darf nicht erfolgreich werden.
Je nachdem, wie die sich da im Amt anstellen wäre die Frage, ob es sich in einem Gespräch klären lässt oder nicht, ggf. Widerspruch (mit der Forderung auf aufschiebende Wirkung) und/oder der Gang zum Sozialgericht zwecks einstweiliger Anordnung.
Anders kommst Du da nicht durch.
Hallo Betroffener!
Vielen Dank erst einmal für das Feedback ich war schon ein wenig verzweifelt und auch für die Mühe die du dir gemacht hast.
Leider bringt mir der Link zu dem Urteil nichts, da ich das Urteil selber nicht einsehen kann, sondern nur den Beitrag. Auch die Verweise helfen mir schlichtweg leider nicht weiter, da ich mich lange nicht mit den Zusammenhängen von Sozial- Wohnungs- und Arbeitsgesetzen auseinander gesetzt habe.
Ein weiterer Umstand in meiner Natur ist es leider geworden, dass ich nichts mehr mündlich mit einem Sachbearbeiter in einem Amt bespreche sondern in der Regel alles was möglich ist schriftlich mache. Schriftlich aus dem Grunde um eventuell später immer nachweisen zu können was gelaufen ist.
Also denke ich heißt es in meinem Falle in jedem Fall einen Widerspruch einzulegen, wenn ich das Gespräch im Amt ausschließe, oder aber gibt es die Möglichkeit vor einem Widerspruch anders zu handeln, in dem ich dei Entscheidung erneut prüfen lassen kann.
Etwas anderes interessiert mich aber auch brennend. Was ist in den Augen der Behörden rechtlich denn wirklich "angemessen". So wie ich es sehr scheint hier ja jedes Bundesland seine eigenen Meinungen zu haben und man ist derer Willkür ausgeliefert. Auch wenn es in den ersten 6 Monaten nicht zu einer Kürzung kommen darf, dann frage ich mich mit welchen Rechtsmitteln auch nach diesen 6 Monaten derartige Einschnitte gerechtfertigt sind und welches Gesetz und welche Verordnungen diese begründen.
Im übrigen .... das man mir die 2,51 Euro Guthaben erlässt hatte ich als echten Hohn in diesem Bescheid gesehen wenn man dann liest das die Nachzahlung in Höhe von 107,... nicht übernommen werden kann. Insofern ich nicht mal einen Antrag auf Übernahme gestellt habe.
Im übrigen ist in der von mir im ersten Beitrag geschriebenen Summe die Rede von Heizung/Warm- und Kaltwasser. Schade ich dachte ich hätte das sehr klar zum Ausdruck gebracht in dieser Aufstellung.
1. Kaltmiete 186,38 €
2. Betriebskosten 64,00 €
3. Heizung / Warm- Kaltwasser 157,00 €
Manches mal sage ich zu mir : "Gott vergib Ihnen denn Sie wissen nicht was sie tun."
StephanK
22.01.2006, 10:59
Leider bringt mir der Link zu dem Urteil nichts, da ich das Urteil selber nicht einsehen kann, sondern nur den Beitrag. Da waren wir mal nicht ganz so schnell - kommt vor... :wink: In voller länge nachlesen kannst Du das Urteil hier (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=24684).
Dieses Urteil ist aber auch sozusagen schon überholt von diesem Beschluss (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=49197) des übergeordneten Landessozialgerichts, das ein gemeinsames Landessozialgericht für Niedersachsen und Bremen ist, dessen Entscheidungen deswegen auch für Dich von besonderer Bedeutung sind.
Auch die Verweise helfen mir schlichtweg leider nicht weiter, da ich mich lange nicht mit den Zusammenhängen von Sozial- Wohnungs- und Arbeitsgesetzen auseinander gesetzt habe. Ja nu - da kommst Du nicht drumherum, wobei das Arbeitsrecht hierbei keine Rolle spielt. Einen Einstieg nebst weiterführenden links bietet Dir der entsprechende Artikel in http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#51)
Ein weiterer Umstand in meiner Natur ist es leider geworden, dass ich nichts mehr mündlich mit einem Sachbearbeiter in einem Amt bespreche sondern in der Regel alles was möglich ist schriftlich mache. Schriftlich aus dem Grunde um eventuell später immer nachweisen zu können was gelaufen ist. Kann ich verstehen - bin selbst auch so ein "lieber-schwarz-auf-weiß"-Typ. Nur sind die meisten Ämter in alter Sozialhilfetradition eher so drauf, dass sie die "Hilfebedürftigen" antanzen lassen wollen, während lästiges Schriftgut erst mal beiseite gelegt wird. :x Darauf muss man sich einstellen, auch wenn's einem nicht behagt...
Also denke ich heißt es in meinem Falle in jedem Fall einen Widerspruch einzulegen, wenn ich das Gespräch im Amt ausschließe, oder aber gibt es die Möglichkeit vor einem Widerspruch anders zu handeln, in dem ich dei Entscheidung erneut prüfen lassen kann.Nein. Derweil würde nämlich mit allergrößter Wahrscheinlichkeit die Widerspruchsfrist verstreichen, und dann geht nix mehr. Also schriftlich Widerspruch einlegen, aber persönlich abgeben und Entgegennahme schriftlich bestätigen lassen! Oder den Widerspruch vor Ort "zur Niederschrift" diktieren (womit man sich allerdings nicht unbedingt beliebter macht).
Etwas anderes interessiert mich aber auch brennend. Was ist in den Augen der Behörden rechtlich denn wirklich "angemessen". So wie ich es sehr scheint hier ja jedes Bundesland seine eigenen Meinungen zu haben und man ist derer Willkür ausgeliefert.Siehe, wie schon erwähnt, in Info-Alg II. Im Prinzip ist es Sache der Kommunen (Städte oder Landkreise), so dass die Zersplitterung noch kleinteiliger ist. Nur die Stadtstaaten und Rheinland-Pfalz haben landesweite Regeln. Für die Betroffenen ist das lästig, andererseits muss man natürlich einräumen, dass die Mietniveaus in Berlin, Hamburg und München ganz andere sind als in Nordwestniedersachsen oder im Bayerischen Wald. Für's gleiche Geld kriegst Du hier 'nen Palast, aber dort nur 'ne winzige Bruchbude - also muss man das schon regional differenzieren.
Auch wenn es in den ersten 6 Monaten nicht zu einer Kürzung kommen darf, dann frage ich mich mit welchen Rechtsmitteln auch nach diesen 6 Monaten derartige Einschnitte gerechtfertigt sind und welches Gesetz und welche Verordnungen diese begründen. Die einzige bundesweit geltende gesetzliche Grundlage ist § 22 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/BJNR295500003BJNE002400000.html) - alles andere ist (bei Dir bremisches) Landesrecht (http://www.my-sozialberatung.de/files/KdU_Bremen.pdf) und schlichte "Verwaltungsübung" (=Gewohnheit)
Im übrigen ist in der von mir im ersten Beitrag geschriebenen Summe die Rede von Heizung/Warm- und Kaltwasser. Schade ich dachte ich hätte das sehr klar zum Ausdruck gebracht in dieser Aufstellung.
1. Kaltmiete 186,38 €
2. Betriebskosten 64,00 €
3. Heizung / Warm- Kaltwasser 157,00 €
Diese Aufteilung hat das Problem, dass Heizkosten als Teil der Kosten der Unterkunft extra berechnet und bezahlt werden, während Du Deinen Wasserverbrauch aus der 345 €-Regelleistung bezahlen musst. Der Vermieter muss die Heizkosten aber auch separat ausweisen, wie sich aus anderen Vorschriften (Heizkostenverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index.html)) ergibt. Wenn er das nicht tut, hast Du ein Problem mit dem Alg II-Träger und solltest Deinen Vermieter dazu auffordern.
Betroffener
22.01.2006, 14:09
Hallo,
von mir noch ein Nachtrag:
1. Kaltmiete 186,38 €
2. Betriebskosten 64,00 €
3. Heizung / Warm- Kaltwasser 157,00 €
Das Kaltwasser aus Position 3 gehört ausschliesslich in die Position 1 oder 2.
Zur Warmwasseranrechnung auf den Regelsatz gibt es zumindest ein Urteil, dass diese Anrechnug auf den im Regelsatz enthaltenen Posten von 6,22 € beschränkt.
Die sogenannte Kaltmiete beinhaltet sozusagen alle "kalten" Kosten wie die Nettokaltmiete + Betriebskosten + Kaltwasser und Abwasser.
Hallo StephanK und Betroffener!
Recht herzlichen Dank für eure Mühe und die Darstellungen. Bitte verzeiht wenn ich nun noch einmal zu dem Thema kommen muss und zwar bezüglich meiner HZK und Wasserabrechnung.
Dabei ist mir aufgrund der Aussagen, dass Kaltwasser zu der Kaltmiete gehört folgendes aufgefallen.
Die Berechnung wurde für 2004 wie folgt dargestellt und vorgenommen:
1. Betriebskostenabrechnung / Mein Gesamtanteil 759,78 €
2. Heiz- und Warmwasserkosten / Mein Gesamtanteil 1102,95 €
3. Hausnebenkosten / Mein Gesamtanteil 684,23 €
zu 1. denke ich ist nichts zu sagen sowie auch zu 2. nicht. Teile ich aber die Kosten zu 2. durch 12 Monate habe ich einen Verbrauch von 91,91 €.
Jedoch unterteilt sich die Geamtsumme von 1102,95 in folgende Positionen:
1. Heizung 736,20 Euro / Jahr 2004 = 61,35 Euro / Monat
2. Warmwasser 366,75 Euro / Jahr 2004 = 30,56 Euro / Monat
lt. Bescheid angemessen 48,41 Euro HZK und 23,93 Warmwasser. Nun die Differenzen zu den Punkten 1. + 2. Erscheinen mir da nicht sehr hoch.
Aufgefallen ist mir das es eine weitere Abrechnung gibt unter dem Punkt "Aufstellung Ihrer Hausnebenkosten":
1. Abwasserkosten
2. Kaltwasserkosten
3. Gebühr Kaltwasserzähler
Hier meine Hausnebenkosten 684,23 € / Jahr 2004 = 57,02 / Monat.
Da die Gesellschaft hier aber nur 3 Punkte angibt in ihrem Schreiben die da sind Kaltmiete, Betriebskosten und Heiung-/Wasserkosten, stellt sich mir nun die Frage wo sind die Hausnebenkosten aufzulisten. Sollten diese Summen unter den Punkt Kaltmiete / Betriebskosten fallen, sehe das Ergebnis meines Erachtens ganz anders aus.
186,38 € Kaltmiete + 64,00 € Betriebskosten + 57,00 Hausnebenkosten was einer Miete von 307,00 € ausmacht. An Heizung und Warmwasser währen dann 61,35 € + 30,56 € zugrunde zu legen das entspricht 91,91 € im Monat ausgegangen von den Zahlen aus 2004.
Frage ist nun ist meine Denkweise hier richtig oder mache ich etwas falsch. Aber auch wenn Sie richtig ist werde ich ein Problem haben. Denn aus einem alten Wohngeldbescheid konnte ich ersehen, dass mir eine Kaltmiete in Höhe von 245,00 Euro für diesen Wohnraum lt. dem WoGG zugedacht ist und über diese würde ich dann mit 307,00 Euro hinweg kommen. Einen Mietspiegel gibt es für Bremen wie ich herausgefunden habe leider nicht.
Danke wenn ihr mir noch mal kurz berichten würdet. Den Widerspruch habe ich erst einmal ohne Begründung eingereicht.
Bezüglich meines letzten Beitrages hätte ich auch eine Nachricht erwartet, mal sehen vielleicht kommt noch eine. Ich habe manchmal das Gefühl als würde dieser Therad auf der Hauptseite dermaßen weit unten stehen das kaum einer dahin scrollt.
Eigentlich wollte ich zu den Hausnebenkosten etwas anmerken.
Ich habe heute mit der Bremischen Gesellschaft gesprochen und meine spezielle Frage war hier...
Wie setzt sich dir VZ Heiz- / Wasserkosten zusammen.
Ein wenig erstaunt war ich gewesen als man es mir nicht einmal sagen konnte. Auch als ich fragte ob die Hausnebenkosten nicht unter den Bereich Kaltmiete fallen würden. Die einzige Aussage war hier das es "eigentlich" zu den Betriebskosten gehöre. Aber in Anbetracht meiner Situation der detalierten Darstellung verweise man darauf das aus diesem Grunde die Aufstellungen der Heiz- und Warmwasserkosten, der Betriebskosten und eben auch der Hausnebenkosten im Anhang beigefügt seien.
Sollten dennoch fragen auftreten verwies man mich an ein... wie sagte er so nett "Wohnungsshopping" die mich sicherlich aufklären könnten. Hmmm die Rufnummern die ich erhalten habe, habe ich angerufen, den ganzen Tag und unter allen dreien nicht einen erreicht.
Ich denke ich werde jetzt erst einmal auf Gutdünken meinen Widerspruch in der Form begründen, dass Heiz- / Warmwasserkosten und die Betriebsnebenkosten in einen Topf geworfen wurden und somit eine unangemesse Miete ausmachen.
Betroffener
02.02.2006, 02:42
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