Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers?
Der Fall: Ehemann wurde am 31.12.2004 arbeitslos und hat Arbeitslosengeld beantragt. Ehefrau war bereits arbeitlsos, erhielt Al und wandert per 01.01.2005 in ALG II.
Einer der Arbeitgeber stellt sich quer und füllt notwendige Unterlagen
nicht aus.
Somit kann für Ehemann Kein Arbeitslosengeld errechnet werden und
folglich für die Ehefrau die ALG II auch nicht.
Sind seit dem 01.01.2005 ohne Einkünfte, Vermieter, Gas- und Strom-werke werden allmählich rabiat und keiner kümmert sich drum!
Weder die Arbeitsagentur, die aufs Sozialamt verweist noch das Sozialamt, das nicht in Vorleistung treten darf.
Gibt es denn keine gesetzliche Möglichkeit die Mitwirkung des Arbeitgebers
einzuklagen?
Oder ggf. Vorleistungen von der Arbeitagentur zu bekommen?
Oder muß man sich so ohne weiteres zum Obdachlosen machen lassen?
Bin für jede Hilfe dankbar!
Chris16
Schneida
18.04.2005, 22:19
Anwalt und Prozesskostenhilfe beantragen. Antrag auf einstweilige Verfügung.
Alles andere läuft da wahrscheinlich nicht.
Aber guten Anwalt suchen, siehe unter Tacheles Wuppertal Beratungen ...
Grüße
E.Schneider
Betroffener
18.04.2005, 23:17
@chris16,
Hier scheint ja der Amtsschimmel mal wieder im Galopp unterwegs zu sein . Wie beim Hauptmann von Köpenick: Ohne Pass, keine Arbeit - ohne Arbeit, keinen Pass.
Hier die beiden diesbezüglichen Passagen, auf die es ankommt. Bei §57 wird das Amt selber tätig, bei § 58 wird diese Bescheinigung vom Arbeitslosen verlangt (was natürlich totaler Schwachsinn ist, wenn der Arbeitgeber sich trotz seiner Verpflichtung aus dem SGB II querstellt), daher gehört dieser Passus auch zu den umstrittenen, weil genau diese Problematik auch schon vorher erkannt wurde wie sie jetzt (sicher nicht nur hier) ganz massiv eingetreten ist.
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§ 57 - Auskunftspflicht von Arbeitgebern
1Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
§ 58 - Einkommensbescheinigung
(1) 1Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. 2Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. 3Die Bescheinigung ist demjenigen, der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
§ 60 zielt in die gleiche Richtung bezüglich der Auskunftspflicht von Dritten.
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Möglicherweise hilfreich könnte auch dieser Paragraph sein, nach der die Behörde unterstützend direkt zahlen könnte z.B. an den Vermieter. Allerdings wirkt auch das erst, wenn ein Anspruch vorhanden ist.
§ 65e 1 - Fortwirken von Vereinbarungen und Verwaltungsakten; Forderungsübergang
(1) Soweit die zweckentsprechende Verwendung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht sichergestellt ist, kann das Arbeitslosengeld II ganz oder teilweise auf Grund von am 31. Dezember 2004 wirksamen Vereinbarungen oder Verwaltungsakten bis 30. Juni 2005 weiterhin an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
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Grundsätzlich kann der Arbeitgeber z.B. per einstweiliger Verfügung zu seinen Pflichten gezwungen werden (dagegen kann er aber auch klagen!). Hierbei sollte sogar das Amt sozusagen Amtshilfe für den Antragsteller leisten, statt nur einfach die Bescheinigung vom Antragsteller abzufordern und sich ansonsten ein zu igeln.
Auf der anderen Seite bestehen auch für die Ämter diverse Möglichkeiten zu helfen. Immerhin geht es hier um die Bedürftigkeit von Menschen und dem totalen Absturz aus einem geregelten Leben ins nichts, nur weil ein eigentlich unwichtiges Papier für eine Berechnung fehlt.
Leider schreibst Du nichts davon, welche Unterlagen noch fehlen. Nur das eine Papier kann es eigentlich nicht sein.
Dieser Arbeitgeber kann auch per einstweiliger Verfügung zu seinem Glück gezwungen werden, diese Bescheinigung auszustellen. Andererseits ist diese Bescheinung nun so wichtig auch wieder nicht, sondern ist eigentlich nur ein Abhakpunkt zur Datenüberprüfung. Die Daten lassen sich doch aus den Gehaltsabrechnungen, abgeführten Sozialversicherungsbeiträegen und der Steuerkarte leicht ermitteln.
So ein Sachbearbeiter hat Vorgesetzte und auch die haben wieder Vorgesetzte und so weiter. Man darf sich nur nicht schon auf der Sachbearbeiterebene abwimmeln lassen. Einer von den Chefs wird den Mut und das Einsehen haben für eine sinnvolle Entscheidung. Aber bis dahin muß man sich auf dem Amt Durchkämpfen und darf sich nicht zwischen den Ämtern hin- und herschieben lassen als Spielball.
Was sind das bloss für kranke Beamtenhirne, die heutzutage eine Familie so in den Abgrund stürzen lassen, wegen einer fehlenden Bescheinigung, die sich anhand anderer Belege (oder gibt es die etwa nicht) nachvollziehen läßt.
Mit den Gehaltsabrechnungen liesse sich auf jeden Fall eine Berechnung erstellen, wenn man das denn wollte (selbst wenn die um ein paar Prozent zu hoch oder zu niedrig wäre und das erstmal als Vorschuß ausgewiesen wäre - so läßt sich doch zumindest die Dimension feststellen +/- 50 Euro
aus dem letzten Jahreseinkommen - das steht doch auch auf der Steuerkarte bzw. liegen die Daten beim Finanzamt vor, wenn die schon elektronisch übertragen wurden und die Sozialversicherungen wie Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung wurden doch auch regelmäßig von den Arbeitgebern abgeführt und müssten als Daten vorliegen. Auch daraus liesse sich mit etwas guten Willen rekonstruieren, wie in etwa der Anspruch aussehen könnte.
Oder geht es um die ununterbrochene Versichertenzeit und damit den grundsätzlichen Anspruch bzw. die Anspruchsdauer? Auch das liesse sich aus obigen Daten rekonstruieren.
Mit diesen Daten ist auch die Berechnung des ALG-II für die Ehefrau dann auch kein größeres Problem. Auch hier könnte das zumindest partiell als vorläufige Zahlung deklariert werden und dem Ehepaar wäre geholfen.
Wie auch immer - mit etwas gutem Willen läßt sich das sicher regeln, wenn man mit den richtigen Leuten spricht und dazu die richtigen Leute mit nimmt, die auch keine Scheu vor dem Behördenleiter haben. Falls das auch nicht fruchtet für das zweite Gespräch z.B. jemanden von der lokalen Presse oder auch vom Regionalfernsehen anheuern - auch wenn das peinlich ist - besser als unter der Brücke ist es allemal.
Auch das berühmte Ombudsteam und die Verbraucherzentrale könnte hier konkret angesprochen werden, damit es zumindest mal erste Zahlungen gibt, die die Versorger abdecken und etwas zum Essen.
Ich finde das sehr, sehr gruselig, mit welcher Kaltschnäuzigkeit da manche Sachbearbeiter wirklich Bedürftige da wieder vor die Tür stellen und sich hinter einer Vorschrift x verstecken. Die können nämlich auch Barleistungen und Lebensmittelgutscheine aushändigen in Notfällen.
Es gab da auch noch eine Notfallverfügung, die beim Sozialgericht beantragt werden muß, damit das Amt endlich helfend tätig wird, ich finde aber den Passus dazu momentan gerade nicht.
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Die wirklichen Terroristen kommen nicht aus den arabischen Ländern - nein, die sitzen anscheinend lokal in unseren Behörden am gut geheizten Ofen. Otto Schily's Telefonüberwachung nützt da auch nichts, da diese Behörden ja normalerweise fast nie telefonisch erreichbar sind.
Betroffener
18.04.2005, 23:42
@E.Schneider,
das mit Prozeßkostenhilfe und Anwalt durchsetzen zu müssen, um diese dämliche und in den meisten Fällen absolut unnötige formale Einkommensbescheinigung vorlegen zu können finde ich mehr als krank.
Und daß eine dem Sozialamt schlußendlich gleichgeschaltete Behörde hier zwei Menschen total ohne Unterstützung seit fast 5 Monaten absacken läßt, die armen Leute zwischen Sozialamt und Arbeitsamt verschoben werden, ohne auch nur im geringsten auf die mit Sicherheit vorgetragene Bedürftigkeit einzugehen, geht mir schon sehr nahe.
Für jedem normalen Arbeitnehmer gibt es doch diese Daten bei den Sozialversicherern, bei den Finanzämtern, auf der Steuerkarte zumindest teilweise, falls der ketzte Arbeitgeber schon elektronisch übertragen hat (aber dann gibt es auch darüber eine Bescheinigung).
Wenn man wollte, könnte man auch aus diesen Daten den Anspruch rekonstruieren und legt einen "Ersatzbeleg" an, wenn der halt unbedingt in der Sammlung der abzuhakenden Dokumente sein muß - was ich nicht glaube. Eine Unterschrift des Amtsleiters würde da sicher auch reichen - nur wurde der sicherlich nie dazu befragt.
Hier wäre es zumindest die Aufgabe des Amtes gewesen den Arbeitgeber zur Abgabe der Bescheinigung aufzufordern und wenn diese nicht kommt, eben darauf zu verzichten und sich aufs rekonstruieren zu verlegen.
Die beiden betroffenen Menschen können offensichtlich nicht allzuviel wenn überhaupt nichts dafür (ausser das sie vielleicht etwas zu "behördengläubig" sind, wie viele andere auch), daß sie in der menschenunwürdigen Lage sind, in die sie einer der Arbeitgeber zusammen mit einem wohl mehr als sturen und unflexiblen Sachbearbeiter des Amtes gebracht haben.
Hier geht es ausschließlich um das NICHT helfen WOLLEN eines oder mehrerer Sachbearbeiter wegen einer Formalie.
Kennen die denn keinen, der mit etwas A... in der Hose, da sich mal mit den Vorgesetzten oder gleich mit dem Behördenleiter auseinandersetzt?
Wenn ich sowas lesen muß, kreise ich immer schon fast unter der Zimmerdecke ob der deutschen Beamtenmentalität gerade auf den unteren Sachebenen.
:evil: :evil: :twisted: :twisted:
Hi Leute,
erst mal Dank für den ersten Info's.
Es geht wirklich nur um die Arbeitsbescheinigungen.
Beide haben ca 2-4 Monate bei so einer Art Druckerkolonne für
Telefonfirmen gearbeitet.
Schon den Fakt, daß sie gekündigt haben war unverzeihlich, und das
mit den Bescheinigungen ist dann wohl der Rache.
Die reagieren nicht mal auf Schreiben des Anwalts!
Ich werde die Leute erst mal den Rekonstruktionsvorschlag unter-
breiten, vielleicht hilft das.
Grüße,
Chris
Betroffener
19.04.2005, 03:47
Ansonsten wäre das hier möglicherweise auch noch eine Variante gegen die Damen und Herren vom Amt, wenn eine Ablehnung vorliegt (ich habe es doch noch gefunden). Allerdings habe ich bislang herausgelesen, daß das Ehepaar da nicht mal die Anträge losgeworden ist - oder gibt es Ablehnungsbescheide?!:
Was tun, wenn Arbeitslose ohne Geld dastehen?
– Antrag auf eine „einstweilige Anordnung“ (§ 86 b Abs. 2 SGG) –
Die „einstweilige Anordnung“ ist eigentlich ein Instrument für „Notfälle“. Da jedoch viele ALG-II-Bescheide fehlerhaft sind und Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, werden viele Arbeitslose in eine existenzielle Notlage gedrängt, so dass das Instrument der „einstweiligen Anordnung“ an Bedeutung gewinnt.
Eine „einstweilige Anordnung“ sollte beantragt werden, wenn
der Antrag auf ALG II abgelehnt wurde oder nur erheblich gekürzte Leistungen bewilligt wurden und
dem Arbeitslosen die Mittel fehlen, den Lebensunterhalt zu bestreiten oder die Miete zu zahlen.
Die „einstweilige Anordnung“ zielt darauf ab, vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, bis im regulären Widerspruchs- und Klageverfahren entschieden worden ist („vorläufiger Rechtsschutz“). Im Kern geht es bei dem Antrag darum, die Eilbedürftigkeit nachzuweisen: Das Sozialgericht muss davon überzeugt werden, dass eine Entscheidung eilt und dringlich ist, und dass das reguläre Verfahren nicht abgewartet werden kann, weil das Existenzminimum nicht gesichert ist.
Bedingungen für eine „einstweilige Anordnung“
Für einen aussichtsreichen Antrag auf eine „einstweilige Anordnung“ müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Es besteht ein so genannter Anordnungsanspruch
Das heißt, es muss ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehen und im ALG-II-Bescheid wurden Leistungen rechtswidrig ganz abgelehnt oder nur rechtswidrig gekürzte Leistungen bewilligt.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in der tatsächlichen Höhe übernommen wurden,
rechtswidrig Einkommen von Dritten angerechnet wurde (z.B. Mietbewohner wurden fälschlicherweise zu eheähnlichen Partnern gemacht; Unterstützungsvermutung durch Verwandte im Haushalt, obwohl der Vermutung widersprochen wurde),
die Einkommensanrechnung fehlerhaft ist und zuviel Einkommen angerechnet wurde (Nicht-Berücksichtigung von Absetz- und Freibeträgen).
Anders formuliert: Die einstweilige Anordnung eignet sich nicht, um grundlegende, verfassungsrelevante Einwände gegen das SGB II zu klären. Der Leistungsanspruch muss vielmehr klar sein.
2. Es besteht ein so genannter Anordnungsgrund
Das heißt, es besteht Eilbedürftigkeit, eine vorläufige Entscheidung ist geboten, da das reguläre Verfahren nicht abgewartet werden kann.
Eilbedürftigkeit ist wohl zumindest dann gegeben, wenn
die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernommen wurden und die Deckungslücke nicht unerheblich ist (Orientierung: ab 50 Euro) oder
das in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene Einkommen das „Existenzminimum“ (Summe Regelleistungen plus Unterkunfts- und Heizkosten nach SGB II) deutlich unterschreitet (Orientierung: etwa 20 % unter SGB II-Bedarf) und
der Lebensunterhalt und die Mietzahlungen nicht aus eigenen anderen Mitteln sichergestellt werden können (z.B. aus dem Schonvermögen, oder anrechnungsfreien Einkommen wie etwa Erziehungsgeld, anrechnungsfreier Teil des Erwerbseinkommens).
Mit anderen Worten: Selbst wenn Leistungen eindeutig zu unrecht verweigert oder gekürzt wurden, macht eine einstweilige Anordnung trotzdem keinen Sinn solange z.B. ausreichendes Vermögen vorhanden ist.
Verfahren
Wenn die beiden Bedingungen erfüllt sind, sollte wie folgt vorgegangen werden:
Fristgerecht gegen den ALG-II-Bescheid Widerspruch einlegen.
Unmittelbar danach beim örtlich zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung stellen (ein Beispieltext findet sich auf der Rückseite).
Die „Eilbedürftigkeit“ sorgfältig und ausführlich darlegen und Belege beifügen (eidesstattliche Erklärung zur eigenen Mittellosigkeit, Kontoauszüge und andere Einkommensnachweise, Mietvertrag, Alg-II-Bescheid, Widerspruchsschreiben usw.). Eine möglichst umfassende Darstellung des Sachverhalts und entsprechende Belege sind notwendig, da im Regelfall ohne Anhörung über den Antrag entschieden wird. Das heißt, Argumente und Belege können später nicht nachgeschoben werden.
[Beispieltext für eine einstweilige Anordnung. Der Text muss auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden.]
Hallo,
Ehepaar ist (sehr rechtzeitig - Nov. 2004) die Anträge losgeworden.
Zwecks überprüfung der eigenen Angaben und sonstigen Unterlagen
fehlen nur die Arbeitsbescheinigungen (aus dem Jahre 2003!) von
nur einem Arbeitgeber (die Drückerkolonne).
Somit können lt. Amt die Anträge nicht bearbeitet (= berechnet) werden
und das war's dann für die Leute.
Ich verstehe nicht, wieso in so einem Fall die ArbAg nicht von sich aus
tätig wird mit Druck auf dem Mitwirkungsverweigerer.
Die müssen doch einsehen, daß man als Ex-Arbeitnehmer überhaupt
keine Möglichkeiten hat auf die schnelle gegen einen Ex-Arbeitgeber
vorzugehen?
Grüße,
Chris16
Betroffener
19.04.2005, 18:11
@chris16,
gibt es einen Ablehnungsbescheid oder nicht ?
Wenn ein Bescheid exisitiert, könnte die "einstweilige Anordnung" möglicherweise Dinge massiv in Gang bringen.
Die einstweilige Verfügung bzw. Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber kann sehr lange dauern und hilft aktuell kaum weiter.
Ansonsten bleibt wirklich nur der (begleitete) Gang zum Behördenleiter und ggf. die zusätzliche Einschaltung der öffentlichen Medien und der Verbraucherzentrale. Die haben oft gute Kontakte.
Auf jeden Fall sollten auch mit den Ombudsleute der Kontakt aufgenommen werden. Entweder haben die einen brauchbaren Rat oder aber zumindest schlagen die für die Zukunft eine Änderung zu diesem "Abhakpunkt" vor.
Wenn es sich um Daten aus 2003 handelt, sind diese doch direkt aus der Steuerkarte oder dem Steuerbescheid ablesbar. Auch das sollte den Sachbearbeitern mit etwas gutem Willen reichen unter diesen Umständen.
Schneida
19.04.2005, 22:17
einstweilige Anordnung
gerade weil der Fall so hanebüchen ist, denke ich dass die einstweilige Anordnung der passende Weg ist. Dazu braucht man aber einen guten Anwalt. Ich hoffe, dass der Anwalt wirklich durchblickt, auch das ist schließlich nicht immer der Fall.
Schöne Scheiße das Ganze ...
Gutes Gelingen
E.Schneider
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