StephanK
21.01.2006, 06:08
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 14.09.05
Aktenzeichen: L 8 AS 125/05 ER
Kernaussagen: 1. Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 Abs 1 SGB II liegt vor, wenn die Abdeckung des fraglichen Bedarfs keinen Aufschub duldet und eine erhebliche Beeinträchtigung der Bedarfe vorliegt, die auch nicht durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt bzw aufgefangen werden kann. Hierunter fallen auch Kosten für regelmäßige Bedarfe wie Haushaltsenergie, soweit diese nicht durch die Regelleistungen abgedeckt sind und es sich nicht um Schulden handelt.
2. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei Energiekostenrückständen um Schulden im Sinne des § 34 Abs 1 SGB XII oder um einen Bedarf im Sinne des § 23 Abs 1 SGB II handelt, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Nachforderung trotz Zahlung der geforderten Abschlagsbeträge durch Mehrverbrauch oder durch eine Erhöhung der Energiekosten im Abrechnungszeitraum entstanden ist. In einem solchen Fall handelt es sich um einen Bedarf des Leistungsberechtigten. Nur wenn die Energiekostenrückstände durch die Nichtzahlung der geforderten Abschlagsbeträge verursacht worden sind, die bereits als Teil der Regelleistungen nach § 20 SGB II bedarfsbegründend berücksichtigt wurden, handelt es sich um Schulden
Wortlaut (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C15499856_L20.pdf) des Beschlusses (PDF-Datei)
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 14.09.05
Aktenzeichen: L 8 AS 125/05 ER
Kernaussagen: 1. Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 Abs 1 SGB II liegt vor, wenn die Abdeckung des fraglichen Bedarfs keinen Aufschub duldet und eine erhebliche Beeinträchtigung der Bedarfe vorliegt, die auch nicht durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt bzw aufgefangen werden kann. Hierunter fallen auch Kosten für regelmäßige Bedarfe wie Haushaltsenergie, soweit diese nicht durch die Regelleistungen abgedeckt sind und es sich nicht um Schulden handelt.
2. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei Energiekostenrückständen um Schulden im Sinne des § 34 Abs 1 SGB XII oder um einen Bedarf im Sinne des § 23 Abs 1 SGB II handelt, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Nachforderung trotz Zahlung der geforderten Abschlagsbeträge durch Mehrverbrauch oder durch eine Erhöhung der Energiekosten im Abrechnungszeitraum entstanden ist. In einem solchen Fall handelt es sich um einen Bedarf des Leistungsberechtigten. Nur wenn die Energiekostenrückstände durch die Nichtzahlung der geforderten Abschlagsbeträge verursacht worden sind, die bereits als Teil der Regelleistungen nach § 20 SGB II bedarfsbegründend berücksichtigt wurden, handelt es sich um Schulden
Wortlaut (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C15499856_L20.pdf) des Beschlusses (PDF-Datei)