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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Voller Alg II-Betrag bei vorläufiger Gerichtsentscheidung


StephanK
21.01.2006, 07:32
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 07.12.05
Aktenzeichen: L 7 AS 81/05 ER

Kernaussage: Wird dem Antragteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Anordnung) eine Alg II-Leistung zugesprochen, dann ist sie ungekürzt zuzusprechen und darf nicht um einen bestimmten Anteil gekürzt werden, weil die Leistung ohnehin nur das Existenzminimum sichert.

Erläuterung: Diese Entscheidung ist sehr wichtig, weil die meisten Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit Alg II im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ("Schnellverfahren") ergehen. Bei dieser Verfahrensart gilt der Grundsatz, dass die spätere endgültige Entscheidung durch die vorläufige Entscheidung nicht vorweggenommen werden darf ("Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache"). Diesen Grundsatz verwirklichen die meisten Gerichte nach deren Auffassung so, dass sie nicht die komplette beantragte Leistung zusprechen, sondern nur einen Teil (meistens 80 oder 90 %), vereinfacht ausgedrückt nach dem Motto: dann verhungern die Leute jedenfalls nicht.
Dieser Praxis tritt das Gericht jetzt mit dem richtigen Argument entgegen, Alg II gewährleiste sowieso nur das Existenzminimum und an einem Minimum könne man nichts weiter kürzen ohne den Mindeststandard, den das Alg II (nur) gewährleiste noch zu unterschreiten.

Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=25210) des Beschlusses. (Die entsprechende Textstelle befindet am Ende des sehr ausführlichen Beschlusses.)