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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anfordern einer Mietbescheinigung


ulysses
21.01.2006, 15:48
Heute bekam ich eine Aufforderung der ARGE eine
"Mietbescheinigung und Bestätigung über die Modernisierung von Wohnraum" einzureichen.

Mitwirkungspflicht § gemäß §§ 60 ff. SGBI bis spätestens 20.6.2006 bla bla ..

1. Angaben zur Wohnung
2. Verbesserungen
3. Angaben zur Miete

Von Decken und Fußböden über Dach und Keller bis Möblierung, Kühlschrankbenutzung,
Waschmaschienenbenutzung und Garagenmiete ist alles dabei.

Der Vermieter wird bei Falschangabe mit Strafverfolgung gemäß § 263 StGB bedroht u.s.w.


Ist das jetzt neu oder was ?
Mein Stand ist immer noch der dass das Amt diese Dinge nicht abfragen darf und der
Vermieter nicht einmal wissen muß dass ich arbeitslos bin.

efge
21.01.2006, 16:26
Das ist der Text zum genannten §:

SGB I § 60 Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf
Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der
erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder
über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden
sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Du bist Deiner Mitwirkungspflicht doch hinreichend nachgekommen, da Du ja den gültigen Mietvertrag bei der Antragsabgabe vorgelegt hast.
Ich möchte ungern das Vorgehen der ArGe kommentieren, da ich mich sonst vergesse...
Du hast "glücklicherweise" bis zum 20. Juni noch viel Zeit und ich würde in einen regen Schriftverkehr mit der entsprechenden ArGe eintreten um zu erfahren, was dieser neue Blödsinn soll!!! Denn die Begründung für ein solch hanebüchendes Auslegen des SGB I hätte ich schon gerne schriftlich von ihnen.

ulysses
21.01.2006, 16:52
Hm, so weit so gut.

Was mache ich dann am 20sten;
warten dass sie den Geldhahn zudrehen ?

StephanK
21.01.2006, 17:18
Vorsichtshalber frage ich mal nach, ob es wirklich um § 60 SGB I oder SGB II geht?
Beide Vorschriften beschäftigen sich nämlich mit Mitwirkungspflichten, § 60 SGB I mit den Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten, § 60 SGB II mit den Mitwirkungspflichten Dritter.

§ 60 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative SGB I umfasst alles, was Du aus eigener Kenntnis angeben kannst. Die 2. Alternative ("auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen") betrifft den Fall, dass der Alg II-Träger von sich aus (wie es seiner Pflicht zur Ermittlung von amts wegen entspricht) Informationen von Dritten einholen will, die diese Dritten nur mit Deiner Zustimmung herausgeben dürfen.
Es gibt aber keine Pflicht Dritter Dir gegenüber, die Informationsbedürfnisse des Alg II-Trägers dadurch zu befrieidigen, dass er Dir irgendwelche Auskünfte erteilt, damit Du sie dem Alg II-Träger weitergibst. Ein kleiner feiner, aber nicht unwichtiger Unterschied.

ulysses
21.01.2006, 18:10
Auf Ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGBI) weise ich hin.

Die Leistungen werden natürlich gemäß § 22 Abs. 1 SGB II gewährt. Aber das ist hier wohl nicht ausschlaggebend !?

StephanK
21.01.2006, 18:45
sorry, das hätte ich erklären sollen!
Das SGB I (Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches) enthält allgemeine und Verfahrensvorschriften, die für alle anderen Teilen des Sozialgesetzbuches und damit auch für das SGB II gelten. Ich hatte eben nachgefragt, weil die beiden genannten §§ 60 (jeweils in SGB I und II) sich mit Mitwirkungspflichten beschäftigen - ungeachtet der allgemeinen Vorschriften im SGB I enthält das SGB II eben noch mal spezielle Regeln, die nur in seinem Anwendungsbereich "Grundsicherung für Arbeitsuchende" gelten.

Man stützt sich bei Dir also auf § 60 SGB I.
Wie bereits geschrieben: § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I umfasst alles, was Du aus eigener Kenntnis angeben kannst. Das solltest Du auch ganz brav tun, denn Du bist ja kooperativ und wirkst pflichtgemäß mit... :roll:
Was Du nicht weisst, weil Du als Mieter nun mal nicht alle wirtschaftlichen Details kennst, kannst Du nicht angeben und bist auch nicht verpflichtet, diese Information zu beschaffen. Genau so wenig ist Dein Vermieter Dir gegenüber verpflichtet, darüber Auskunft zu geben.

Den Vermieter selbst trifft keine Pflicht, irgendetwas auszufüllen, denn er hat keine Sozialleistungen beantragt (--> Text § 60 SGB I).
Die ARGE hat aber Möglichkeiten, direkt vom ihm Auskünfte einzuholen, siehe § 60 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/BJNR295500003BJNE006400000.html). Diese Mühe muss sie sich dann aber auch selbst machen und kann das nicht auf Dich abschieben, der Du dem Vermieter gegenüber diese Befugnisse gar nicht hast.

Also erklär Deiner ARGE, was geht und was nicht geht... :wink:

efge
21.01.2006, 18:51
Und so ganz "nebenbei" würde es sicherlich auch von Interesse sein, was diese Aktion "Mietbescheinigung und Bestätigung über die Modernisierung von Wohnraum" letzlich soll.

ulysses
22.01.2006, 01:24
Also erklär Deiner ARGE, was geht und was nicht geht... :wink:

:mrgreen:

Das werde ich mit Freuden tun. Auf dem Gebiet bin ich nicht unerfahren.
Seinerzeit wollte man mich um die Krankenversicherungsbeiträge über einen sehr langen Zeitraum prellen.

Habe mich anhand der Broschüren in's Recht gesetzt und den wirklich haarsträubenden Unsinn den sie behaupteten auseinander gepflückt.

In diesem Fall war mir echt nicht klar was werden soll. Man wird ja auch immer unsicherer mit der Zeit. Und verwundbarer ! Fehlen plötzlich ein paar Euro dann ... aber das wisst ihr ja leider ohnehin.

Jedenfalls danke ich euch recht herzlich für die rasche Unterstützung.
Sollte ich 'rausbekommen was es genau auf sich hat mit dieser 'Telefonbefragung per Papier' werde ich natürlich berichten.

ulysses
22.01.2006, 01:43
Schwupps - und schon kann ich liefern ...

Stadtrat kritisiert Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg: Kosten der Unterkunft werden nur noch unter Vorbehalt gezahlt

20. Jan 2006
Eine härtere Gangart legt die Stadt jetzt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg ein. In einem Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden Frank Jürgen Weise erklärte der Sozialdezernent, dass ab dem 1. Januar 2006 und rückwirkend die von der Arbeitsagentur in Rechnung gestellten Kosten für die Unterkunft der Hartz-IV-Bezieher nur noch unter Vorbehalt geleistet werden. Zu dieser drastischen Reaktion sieht sich der Sozialdezernent gezwungen, weil die Software zur Berechnung der kommunalen Beiträge nach wie vor fehlerhaft arbeitet. „Dies führt nachweisbar zu erhöhten Kosten der Unterkunft (KDU) und damit zu ungerechtfertigten Erstattungsforderungen Ihrerseits an die Kommunen“, zürnt der Sozialdezernent in seinem Brief an Weise. Zudem verstoße die angewandte Berechnungsmethode gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung und sei damit auch verfassungsrechtlich bedenklich, begründet der Sozialdezernent seine harte Haltung weiter. Im Detail geht es um die Anrechnung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft und die Bewertung der KDU-Kosten als elementarer Bestandteil der persönlichen Hilfsbedürftigkeit.

In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe hat der Sozialdezernent gleichzeitig den Deutschen Städtetag informiert und darum gebeten, in Gesprächen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesarbeitsagentur die notwendige Klärung herbeizuführen.

ulysses
22.01.2006, 02:20
Ich habe mal noch ein wenig tiefer gegraben. Hier in Auszügen:

Welche MOG gibt es für 1 bzw. 2 Personen-Bedarfsgemeinschaften ?

Die allgemeine MOG beträgt 230 € (1-Personen-Bedarfsgemeinschaften) bzw. 295 € (2-Personen-Bedarfsgemeinschaften). Für „umfassend renovierte“ Wohnungen wird – das ist ab 01.01.06 neu - diese MOG entsprechend dem Mietspiegel auf 275 € bzw. 355 € angehoben. Die Eigenschaft „umfassend renoviert“ muss durch eine Mietbescheinigung des Vermieters vom Leistungsbezieher nachgewiesen werden.

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Wie findet die praktische Umsetzung statt ?

Der Leistungsbezieher wird angeschrieben und zunächst nur aufgefordert, eine Mietbescheinigung vorzulegen. Mit diesen Informationen wird geprüft, welche MOG anzuwenden ist. Wird die MOG überschritten, kann der Leistungsbezieher entscheiden, ob er die Kürzung der KdU auf die MOG akzeptiert. Andernfalls ist er aufgefordert, sich innerhalb von sechs Monaten um angemessenen Wohnraum zu bemühen, der der allgemeinen MOG entspricht.

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Ist eine Anpassung der Kosten der Unterkunft an die MOG überhaupt erforderlich ?

Ja.
Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass nur die „angemessenen“ KdU im Rahmen des Hilfebedarfs übernommen werden dürfen. Ein vollständiger Verzicht auf die Überprüfung der Angemessenheit der KdU ist daher rechtlich äußerst bedenklich und wird Regressansprüche des Bundes wegen falscher Rechtsanwendung auslösen. Bemühungen der Kommune zur Überprüfung der Angemessenheit der KdU müssen daher unbedingt erfolgen und hinreichend dokumentiert werden.

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StephanK
22.01.2006, 10:04
Danke für die nächtlichen Grabungsarbeiten!
Dadurch wird mir etwas klar, was ich bisher übersehen hatte:
Die wahren Hintergründe für die kleinkrämerische Knickerigkeit vieler Kommunen hinsichtlich der KdU liegen also nicht unbedingt oder nicht allein darin, dass klamme Haushaltsdezernenten auf ihren leeren Stadt- oder Kreissäckeln sitzen, sondern hinter ihnen schwingt auch noch das Bundesfinanzministerium die Keule. Ein Schelm, der glaubt, das habe damit etwas zu tun, dass neue Besen mit Steinbrück-Borsten besser kehren als alte... :twisted:

Limone
23.01.2006, 14:26
Hallo!

Und so ganz "nebenbei" würde es sicherlich auch von Interesse sein, was diese Aktion "Mietbescheinigung und Bestätigung über die Modernisierung von Wohnraum" letzlich soll.

Also ich kenne das so, dass die "angemessene Miete" oft vom Baujahr abhängt. Und da gibt es den Unterschied, ob das Haus irgendwann mal "in erheblichem Umfang" modernisiert wurde, dann würde das Sanierungsdatum eventuell den Ausschlag geben für den Betrag, der angemessen für die Wohnung ist. Aber es ist eben nachzuweisen, wie groß der Sanierungsaufwand bzw. die Kosten waren!!

StephanK
23.01.2006, 14:35
Danke für diese Ergänzung, Limone!

In bestimmten Fällen ist das durchaus denk- und auch nachvollziehbar.

Es bleibt aber das Problem, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch darauf hat, dass dieser ihn umfassend über die "Baugeschichte" des Hauses informiert oder gar seine Kalkulationsgrundlagen ihm offenlegt.
Eigentlich geht das dann nur im Verhältnis Alg II-Träger - Vermieter auf der Rechtsgrundlage des 60 SGB II - oder übersehe ich da etwas?

ulysses
23.01.2006, 16:03
Wahrscheinlich ist das der Knackpunkt. Hat der Leistungsbezieher keine Bescheinigung, hat der Leistungsbezieher Pech gehabt.


Ich habe mal noch ein wenig tiefer gegraben. Hier in Auszügen:

Die Eigenschaft „umfassend renoviert“ muss durch eine Mietbescheinigung des Vermieters vom Leistungsbezieher nachgewiesen werden.

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Na ja, die Antwort an die ARGE ist 'raus. Mal sehen was jetzt gefällig ist.

ulysses
28.01.2006, 15:14
Die Antwort der ARGE ist heute bereits eingetrudelt.
Wie ich schon vermutete wird im Zweifel von den ungünstigsten Bedingungen für mich ausgegangen.

Die Prüfung Ihrer Kosten der Unterkunft hat ergeben, dass diese unangemessen hoch sind.
Im Sinne von § 22 I SGB II und unter Berücksichtigung des Mietspiegels der Stadt ...

Ich bitte Sie daher, sich innerhalb von 6 Monaten um die Anmietung einer angemessenen Wohnung
zu bemühen oder ... Kosten auf andere Weise zu senken.


Dann folgt noch eine unendlich lange Liste mit Wohnungsvereinen u.a. und Aufforderungen monatlich
die Bemühungen nachzuweisen.

~ den Namen und die Anschrift des Vermieters
~ die Anschrift der angegebenen Wohnung
~ das Datum des Angebotes
~ die Größe der Wohnung
~ den Mietpreis und die Nebenkosten sowie
~ die Vorsprache und Registrierung bei den in der Anlage aufgeführten Wohnungsgesellschaften und
~ das Ergebnis Ihrer Bemühungen

Tja, so isses.

StephanK
28.01.2006, 15:41
Hmm... falls Deine Wohnung "umfassend renoviert" ist (ein merkwürdiger Ausdruck, denn es geht wohl eher um Modernisierung als um Schönheitsreparaturen), wäre es aus rein pragmatisch-finanziellen Gründen schon besser, wenn Du die - berechtigten - Bedenken beiseite lässt und eine solche Vermieterbescheinigung anschleppst. Die Alternative umziehen oder einen Teil der Miete aus der sowieso zu knappen Regelleistung zu blechen ist ja auch nicht berauschend. :-x

Hast Du auch noch die wohltönenden Worte im Ohr, von wegen "Nein, niemand muss umziehen" und "Es wird auf keinen Fall eine 'Ghetto'-Bildung geben" usw. ?

ulysses
28.01.2006, 16:43
Hast Du auch noch die wohltönenden Worte im Ohr, von wegen "Nein, niemand muss umziehen" und "Es wird auf keinen Fall eine 'Ghetto'-Bildung geben" usw. ?

Ja; und einiges anderes auch noch.

Ist schon richtig dass mit der Bescheinigung. Insoweit die Bescheinigung das aussagen würde was sie aussagen soll. Das weiß ich eben nicht.
Das wir überhaupt davon betroffen sind liegt an ca. 13 Euro, um soviel ist die Miete zu hoch.

Ist eben eine Gewissensfrage was man am Ende macht. Irgend wann ist man mürbe und giebt mehr und mehr auf. Bis dann dann finanziell und nervlich am Ende ist. Nur wem nutzt das dann ?? Beiträge zur Sozialversicherung fährt man dann garantiert nicht mehr ein. Und ein kaputter Mensch ist auch ein schlechter 1Euro-Arbeiter.