PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Umfang der Mitwirkungspflicht bezügl. Einkommensverhältnissen


StephanK
14.02.2007, 12:28
Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 07.02.07
Aktenzeichen: L 1 B 45/06 AS ER

Kernaussage: Die Anforderungen an die Pflicht eines Alg II-Antragstellers, an der Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuwirken (60 Abs. 1 SGB I), sind um so größer, je mehr es dabei auf die Kenntnis von Umständen ankommt, die nur der Antragsteller selbst hat ("Sonderwissen"), weil sie zu seiner eigenen wirtschaftlichen Sphäre gehören. Das gilt erst recht, wenn für das Wirtschaftsleben atypische Geschäfte abgeschlossen werden.

Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=64367) des Beschlusses

Anmerkung: Das Gericht bleibt damit bei einer von ihm schon länger verfolgten Linie, die offenbar die Zielsetzung hat, der "Verschleierung" von Einkommen oder Vermögen einen Riegel vorzuschieben. Allerdings setzt es sich nicht mit der Frage auseinander, ob die von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I verlangte Angabe von Tatsachen sich auch auf die Motive wirtschaftlich relevanter Handlungen (im konkreten Fall den Abschluss eines Mietvertrages) erstreckt. Die wünschenswerte Klarheit, wie weit die Pflicht einer Sozialbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen reicht und wann sie (unbefugt) anfängt, "Staatsanwalt zu spielen", wird damit leider nicht geschaffen.