Forumadmin
24.10.2006, 18:05
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 20.10.05
Aktenzeichen: B 7a/7 AL 102/04 R
Amtliche Leitsätze des Gerichts:
1. Verfügbarkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe kann nicht allein deshalb verneint werden, weil sich der Arbeitslose weigert, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
2. Zum Verhältnis von § 66 SGB I und § 48 SGB X beim Entzug einer Lohnersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit bestehen.
Erläuterung: Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitsloser sowohl eine amtärztliche Untersuchung als auch die Entbindung seines Hausarztes von der Schweigepflicht abgelehnt, um dem Arbeitsamt Einblick in seinen Gesundheitszustand zu geben.
Auf die drohende Streichung seines Geldes hatte die Arbeitsagentur nur mündlich hingewiesen; das reicht nach diesem Urteil nicht aus.
Die Arbeitsagentur muss zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Gesundheitszustand des Arbeitslosen zu ermitteln; nur wenn sie diese nicht ausschöpfen kein, weil der Arbeitslose seine Mitwirkung verweigert, kann sie nach Aktenlage entscheiden und einen Bescheid über Arbeitslosengeld widerrufen.
Wortlaut (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=ae043dd2d3d8dd474636409dc2266ffa&nr=9229&pos=0&anz=1) des Urteils
Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 20.10.05
Aktenzeichen: B 7a/7 AL 102/04 R
Amtliche Leitsätze des Gerichts:
1. Verfügbarkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe kann nicht allein deshalb verneint werden, weil sich der Arbeitslose weigert, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
2. Zum Verhältnis von § 66 SGB I und § 48 SGB X beim Entzug einer Lohnersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit bestehen.
Erläuterung: Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitsloser sowohl eine amtärztliche Untersuchung als auch die Entbindung seines Hausarztes von der Schweigepflicht abgelehnt, um dem Arbeitsamt Einblick in seinen Gesundheitszustand zu geben.
Auf die drohende Streichung seines Geldes hatte die Arbeitsagentur nur mündlich hingewiesen; das reicht nach diesem Urteil nicht aus.
Die Arbeitsagentur muss zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Gesundheitszustand des Arbeitslosen zu ermitteln; nur wenn sie diese nicht ausschöpfen kein, weil der Arbeitslose seine Mitwirkung verweigert, kann sie nach Aktenlage entscheiden und einen Bescheid über Arbeitslosengeld widerrufen.
Wortlaut (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=ae043dd2d3d8dd474636409dc2266ffa&nr=9229&pos=0&anz=1) des Urteils