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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fahrkosten


orty
14.02.2007, 18:24
Hallo Leute,

Ich mache seid 12.02.2007 eine Schulung mit die von einer Firma durchgeführt wird mit dem Ziel bei einer anderen Firma dann eine Festanstellung zubekommen was auch Garantiert wurde. Die Schulung läuft über den Bildungsgutschein.
Auf dem Gutschein steht folgendes was Fahrkosten betrifft:
"Es werden erstattet: Fahrkosten
unabhängig von dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel wird für jeden Tag, an dem die Bildungssttäte aufgesucht wird, eine Pauschale für jeden vollen KM der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungstätte von 0,36 Euro für die ersten 10 Km und 0,40 Euro für jeden weiteren. Pendelfahrten nur bis 476,- Euro übernommen werden. "

Soweit so gut, ich Wohne in Berlin Neukölln und fahre jetzt immer ca 24 Km zur " Arbeit " (Schulung ) das wären etwas über 184 Euro Fahrkosten.
Jetzt haut mein Vermittler Heute raus, das das Jobcenter Neukölln nur das S-Ticket in Höhe von 33,50 Euro zahlt. Mir ist bald die Kinnlade runtergefallen als ich das hörte denn ein Kollege aus Steglitz kriegt die Kosten voll bezahlt..
Es kotzt mich an das hier die Ämter machen können was sie wollen...Ich werde auf jedenfall Wiederspruch und Klage einreichen..Die haben doch wohl einen Knall die ??????
Leider kann sich das alles verdammt lange hinziehen oder weiß jemand einen schnelleren Weg?

Grüße
Orty

border
14.02.2007, 20:18
Hallo Orty,

das hört sich für mich so an als wenn dein Vermittler, sich etwas anmaßt das er nicht darf.

Meiner Meinung nach darf der Weg wie man sich zur Bildungsstätte bewegt frei gewählt werden, und da hat der gute Vermittler nicht rein zu reden. -sowieso dann nicht wenn im Vermittlungsgutschein dass steht was in Deinem steht nämlich das "unabhängig vom Verkehrsmittel" gezahlt wird.

Vielleicht würde es helfen mal den Teamleiter zu verlangen und ihn auf das Vorgehen des Vermittlers hinzuweisen, denn ich denke nicht das dieses richtig ist.
-davon abgesehn denke ich das der Vermittler sagen kann was er will, denn Du hast ja schriftlich "unabhängig vom Verkehrsmittel" im Bildungsgutschein stehen.

-hoffe Du wirst noch mehr Tips dazu bekommen

Gruß

border

StephanK
14.02.2007, 21:30
Für mich liest sich das ja so, dass der Arbeitgeber sich die Einarbeitung neuer Mitarbeiter von der ARGE als Weiterbildung bezahlen lässt - auch ein Beitrag zum Thema "Abzocker-Mentalität"...

Aber zur Sache: Da das ganze nun mal über einen Bildungsgutschein läuft, gelten auch die Bedingungen, die das Gesetz dafür aufstellt. Diese finden sich in § 81 Abs. 2 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__81.html) und legen den 36-Cent-Kilometersatz zwingend fest, ohne die Möglichkeit, davon abzuweichen. Deswegen steht das auf dem Bildungsgutschein auch richtig und das Job-Center hat keine Spielräume, daran irgendetwas zu ändern.

GrAnD
01.03.2007, 08:45
Hallo,

bin neu hier und Umschüler (überbetrieblich) einer Rehamaßnahme des JobCenters Berlin-Mitte zum Fachinformatiker.

Ich habe ebenfalls nur ein s-Ticket, statt der km-Pauschale erhalten und habe Widerspruch eingelegt. Nach 1,5 Jahren nun der Bescheid zu meinem Widerspruch in Sachen Fahrkosten.

Nicht zu vergessen ist, dass ich Mitte der Woche noch telefonisch nen Positivbescheid bekommen habe. Dieser war ja bereits am 08.11.2005 beschieden. Nach Anfrage beim Sachbearbeiter, wo dieser Bescheid bleibt kam nun dieser vom 15.02.2007...???

Laut dem schriftlichem Bescheid ist der Änderungsbescheid vom 24.01.2007 (Fahrkosten zum Praktikum und Coaching), Bestandteil meines Widerspruchschreibens vom 28.109.2005... ? :-x ?

"Entscheidung"

Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene Aufwendungen können nicht erstattet werden...

"Bei der Regelung §§ 16 Abs. 1 SGB II, 81 Abs. 1 SGB III handelt es sich um sogenannte "Kann"-Bestimmungen, so dass ein rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht von vornherein besteht. Vielmehr hat die Behörde im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessungsausübung über die Gewährleistung derartiger Leistungen zu entscheiden.

§ 16 Leistungen zur Eingliederung

(1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

§ 81 Fahrkosten

(1) Fahrkosten können übernommen werden
1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.
(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
(3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
"Im Zuständigkeitsbereich des JobCenters Mitte werden aus Grund ermessenslenkender Weisungen grundsätzlich keine Kilometerpauschalen übernommen, da auf Grund des öffentlichen Nahverkehrsnetzes im Berliner Stadtgebiet der Zweck des Besuchs der Maßnahmeveranstaltungen durch Inanspruchnahme eines Sozialtickets gewährleistet werden kann..."

"Dem liegt gesetzlich in §§ 2 Abs. 3, 14 Satz 3 SGB II, 7 SGB III festgelegte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu Grunde. Für die Gewährung einer Kilometerpauschale im Stadtbereich Berlins fehlt es demnach an der Notwendigkeit, denn das gleiche Ergebnis kann durch die Bewilligung des in der Regel kostengünstigeren Sozialtickets erreicht werden."

§ 2 Grundsatz des Forderns

(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Abs. 3 ??? gibt es scheinbar gar nicht ???

§ 14 Grundsatz des Förderns (Satz 3)

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

§ 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf
1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf

abzustellen.Wäre nett, wenn mir mal jemand nen aktuelles Urteil zu Fahrkosten zukommen lassen könnte, um zu sehen ob sich eine Klage lohnt.

:danke:im Voraus

MfG GrAnD

StephanK
01.03.2007, 09:12
:welcome: Grand, bin (...) Umschüler (überbetrieblich) einer Rehamaßnahme (...) zum Fachinformatiker.Nachfragen: Was für eine Reha-Maßnahme ist das? Wer bezahlt sie? Kennst Du die gesetzliche Grundlage?

GrAnD
01.03.2007, 10:05
Danke für den Willkommensgruß :)

Ich habe einen Bildungsgutschein vom JobCenter gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III bekommen.

Die Lehrgangskosten (inkl. das S-Ticket) zur Teilnahme am Arbeitsleben wurden gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 97 ff SGB II i.V.m. § 33 und §§ 44 ff SGB IX beschieden.

Ich hoffe das hilft weiter. Wenn nicht einfach schreiben, was noch benötigt wird.

StephanK
01.03.2007, 14:40
Danke für die Zusatz-Info.
Ich sehe jetzt zwei separate Ansatzpunkte:

1) Die "ganz normale" Regelung bei Weiterbildungen.
In diesem Punkt ist das Gesetz ein bisschen ungewöhnlich strukturiert, denn die Fahrtkostenübernahme als solche ist in § 81 Abs. 1 SGB III (der wegen § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch für Dich als Alg II-Bezieher gilt) als Leistung nach Ermessen ("Kann"-Leistung) ausgestaltet, in § 81 Abs. 2 SGB III aber als starre Kilometerpauschale geregelt. Das bedeutet meiner Auffassung nach, dass ein Ermessen der Behörde nur hinsichtlich des "ob" besteht, nicht aber hinsichtlich des "wie(viel)" bzw. hinsichtlich der Maßstäbe. Wenn also überhaupt Fahrtkosten gewährt werden, gilt die starre 36/40 Cent/km-Regelung. Dass diese Regelung verkehrsmittelunabhängig ist, wird auch ausdrücklich in der entsprechenden Dienstanweisung der Bundesagentur (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Publikation/pdf/DA-Foerderung-der-beruflichen-Weiterbildung-81-SGBIII.pdf) (PDF-Seite 5, Ziff. 81.2) festgehalten. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass mehr erstattet wird als man tatsächlich an Fahrtkosten aufwenden muss, aber das hat der Gesetzgeber hingenommen - vermutlich, weil er die durch eine genaue Berechnung erzielbaren Einsparungen für geringer hielt als den Verwaltungsaufwand einer genauen Berechnung (und dafür spricht auch einiges).
Auf dieser Ebene sehe ich es also so: Es gibt diese starre Kilometerpauschale, und weil das Gesetz keine Abweichungsmöglichkeit vorsieht muss sie auch gewährt werden - Punkt.

2) Spezialregelungen für Behinderte
Deinen Angaben entnehme ich indirekt, dass Du behindert bist. Die einschlägigen Vorschriften, nämlich § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 53 Abs. 4 SGB IX sehen als Regelfall ebenfalls eine Entfernungspauschale von 36 Cent/km für die ersten zehn Kilometer und 40 Cent/km für jeden weiteren Entfernungskilometer vor. Auch hier ist keine "Abweichung nach unten" vorgesehen.

Ein Widerspruchsbescheid liegt bereits vor, so dass als weitere Maßnahme eine Klage beim Sozialgericht in Betracht kommt. Ich denke, dass sie gute Erfolgsaussichten hätte.

Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht kein Anwaltszwang, so dass Du auch selbst in die Hand nehmen könntest, wenn Du magst. Da das sozialgerichtliche Verfahren in der Regel ein rein schriftliches ist verursacht es auch wenig Mühe und Zeitversäumnis.

GrAnD
01.03.2007, 15:06
Vielen Dank für Deine zügige Antwort. behindert bin ich nur zu 20%. habe die Rehamaßnahme in Form einer Umschulung bekommen, da ich 2004 berufsunfähig wurde.

Ich habe eine Freundin, die beim JobCenter arbeitet. Allerdings im Krisenschutz...

Diese sagte auch, dass es eine "Kann-Entscheidung" ist, die nur aussagt, dass Fahrkosten bewilligt werden können, aber nicht müssen.
Wenn diese bewilligt werden, muss diese in voller Höhe der Km-Pauschale übernommen werden.

Allerdings sagte sie mir auch, dass der § 7 SGB III mir ein Strich durch die Rechnung machen könnte, da die Mitarbeiter wirtschaftlich handeln müssen.

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum es da keine einheitlichen Regelungen gibt, schließlich muss Berlin wirtschaftlich handeln, wie wir alle wissen. Daher spricht in Ballungszentren wie z.B. Berlin, mit gut ausgebautem ÖPNV, nichts gegen die preiswerteste Alternative, die das S-Ticket wäre.
Nur sollte es dann auch so in den Gesetzesblättern verankert werden, da sonst leichte bis schwere Benachteiligungen entstehen können, wie es hier der Fall ist.

Ich habe gerade mit meinem Chef gesprochen (bin gerade im Praktikum), der mir morgen für die Klageerhebung frei gibt :)

Weiß hier jemand, ob ich vorher zum Amtsgericht wegen Prozesskostenbeihilfe muss?

§ 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf
1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf

abzustellen.

MfG

StephanK
01.03.2007, 15:32
Dein Hinweis auf § 7 SGB III ist interessant, aber ich verstehe diese Vorschrift so, dass sie nur die Auswahl zwischen verschiedenen ggf. in Frage kommenden Arten von Förderleistungen betrifft. Wenn aber mal die Wahl auf Leistung X gefallen ist, sind die dafür geltenden Bestimmungen anzuwenden, also in Deinem Fall eben § 81 Abs. 2 SGB III.
Wie erwähnt: nur beim "ob" der Fahrtkosten gibt es Ermessen, beim "wie" nicht. Ob diese Regelung sinnvoll ist kann man sicher diskutieren, aber das muss dann der Bundestag tun und die ARGE kann nicht ihr eigenes Recht schaffen.

Prozesskostenhilfe wäre eigentlich nur ein Thema, wenn Du Dich anwaltlich vertreten lassen willst (wofür ich nicht unbedingt eine Notwendigkeit sehe); das sozialgerichtliche Verfahren selbst ist (noch) kostenfrei.

Allgemeine Hinweise zum sozialgerichtlichen Verfahren findest Du hier (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/msb/index.php) und die Homepage des Sozialgericht Berlin dort (http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/lsg/index.html).
Gutes Gelingen!

GrAnD
01.03.2007, 15:39
Vielen dank.
Werde natürlich morgen hier posten, was die Bearbeiter dort sagen.

Drückt mal die Däumchen :)

LG

Seebarsch
01.03.2007, 17:24
Hallo,
ich kann dem Stephan eigentlich nur ausdrücklich zustimmen.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Gewährung von Fahrkosten erfolgen kann. Nur hierin, in der grundsätzlichen Gewährung, hat die Behörde einen Ermessensspielraum.
Wenn die Behörde diesen Ermessenspielraum aussschöpft und Fahrkosten bewilligt, hat sie das nach dem Gesetz in der gesetzlichen Höhe zu tun.
Ob da Behördeninterne Ermessenslenkende Weisungen bestehen, interessiert doch ausserhalb der Behörde niemanden.
Die Aussicht für eine entsprechende Klage ist meiner Meinung nach sehr gut!
:wut:

GrAnD
18.04.2007, 19:10
Zwischenbericht

habe heute Post (ne Kopie vom Schreiben an das JC) vom Sozialgericht bekommen...die ich Euch nicht vorenthalten will, wesahlb ich mir mal die 5 Minuten nehme, das Schreiben abzutippen...

Die unterstrichenen Passagen sind im originalen Schreiben so!

Die Klage erweist sich bei vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage als begründet.
Ausweislich des Widerspruchbescheids vom 15. Februar 2007 (der Ausgangsbescheid liegt hier noch nicht vor) wurden dem Kläger mit Bescheid vom 22. September 2005 für die Zeit vom 05.09.2005 bis 31.08.2007 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nebst Fahrkosten bewilligt. Aufgrund dieses Bescheids hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten in der gesetzlich festgeschrieben Höhe. Ob § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm § 81 Abs. 1 SGB III der Behörde ein Entschließungsermessen einräumt oder nicht (ablehnend etwa: Schmidt, in: Eichler/Schlegel, SGB III, § 81 Rn. 28; Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rn. 17.), kann somit dahinstehen. Denn diese wurde, sofern es der Beklagten eingeräumt war, zugunsten des Klägers verbindlich ausgeübt. Ein Auswahlermessen bezüglich der Höhe der zu erstattenden Fahrkosten räumt § 81 III der Behörde nicht ein (vgl. den Wortlaut des § 81 Abs. 2 S. 1 SGB III "ist".) auch nicht über § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II (vgl. Münder, a.a.o., § 16 Rn. 17.). Anderslautende Verwaltungsvorschriften des Beklagten - die für das Gericht nicht verbindlich sind - sind rechtswidrig.

Sollte ein Anerkenntnis für Sie nicht in Betracht kommen, erlege ich ich Ihnen auf, darzulegen, an wie vielen Tagen der Kläger in der streitbefangenen Zeit Pendelfahrten zurückzulegen hatte und in welcher Höhe dem Kläger innerhalb der streitbefangenen Zeit Fahrkosten bereits erstattet wurden. Ich bitte um Stellungnahme binnen drei Wochen.

Dr. ...
Richter am Sozialgericht

:sensationell:

Wie man sieht hatten hier alle mit dem Wortlaut "ist" gar nicht mal so unrecht :)
Die Ermessensgrundlage bezieht sich darauf ob gezahlt wird, aber nicht in welcher Höhe Fahrkosten übernommen werden "...ist zu zahlen..."

Nun heißts abwarten was noch kommt...

GrAnD
14.06.2007, 10:45
Ich habe in meinem Fall soeben mit dem Sozialgericht telefoniert.
Da heißt es: "Ihre Akte liegt im Entscheidungsfach"

Nun bekomme ich eine Ladung zum Gerichtstermin, in dem die Beklagte (JobCenter) sich und ich mich zur Sachlage äußern muss.

Ich dachte da gibt es bereits Musterurteile. Wieso müssen denn nun noch Kosten für ein erneutes Urteil verursacht werden?

Kann mir jemand ein Musterurteil, in dem es um die Erstattung der Fahrkosten in ges. Höhe geht, zukommen lassen, oder hier einen Link posten?

Vielen Dank im Voraus

StephanK
14.06.2007, 11:01
Es mag sein, dass es Gerichtsentscheidungen zu vergleichbaren Fällen gibt, aber es ist die eigene Entscheidung des unabhängigen Gerichts, ob es auf kurzem Weg durch Beschluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, wie es in Deinem Fall offenbar beabsichtigt ist.

Angesichts der starken Belastung der Sozialgerichte läge es eigentlich nahe, kurz und knapp durch Beschluss zu entscheiden, aber das Gericht wird seine Gründe dafür haben, eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Das muss Dir aber keine Sorge machen, denn das Gericht hat sich bereits eindeutig positioniert und der ARGE nahegelegt, den Anspruch anzuerkennen und damit von sich aus "kurzen Prozess zu machen".
Es ist durchaus denkbar, dass die mündliche Verhandlung vor allem den Zweck haben wird, der ARGE gehörig "den Kopf zu waschen"... :wink:

Zusätzliche Kosten bedeutet das für Dich jedenfalls nicht. Es gibt für Dich also keinerlei Grund zur Besorgnis! :)

GrAnD
14.06.2007, 11:07
Danke für die schnelle Antwort :)

Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die Dame vom Gericht sagte, dass die Beklagte den Termin beantragt hat.

Ich weiß nun nicht ob ich mir nen Rechtsverdreher nehmen soll, oder ich das im Alleigang hin bekomme.

StephanK
14.06.2007, 12:08
Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die Dame vom Gericht sagte, dass die Beklagte den Termin beantragt hat.Das wundert mich deswegen nicht, weil der Hinweis des Gerichts, dass es anders lautende interne Weisungen der ARGE für unbeachtlich hält, bei der ARGE Alarmglocken klingeln lässt. Die ARGE will versuchen zu retten, was zu retten ist (aber es wird aller Voraussicht nach nix zu retten sein).

Ich weiß nun nicht ob ich mir nen Rechtsverdreher nehmen soll, oder ich das im Alleigang hin bekomme.Also erstens solltest Du bitte Vertreter nicht verdrehen :razz: und zweitens wird das absehbarerweise eine Diskussion sein, die sich zwischen Gericht und ARGE abspielt, d.h. Du wirst natürlich angehört, aber all zu viel selbst dazu beizutragen ist weder nötig noch überhaupt möglich. Ein/e Anwalt/Anwältin könnte da sicherlich noch etwas Würze hineinbringen und Du würdest auch Prozesskostenhilfe dafür erhalten, aber für wirklich notwendig halte ich eine solche Vertretung nicht. Freilich schreibe ich das aus der Perspektive eines Menschen, dem Gerichtssäle vertraut sind. Wenn diese Umgebung als solche Dich befangen macht kann eine anwaltliche Vertretung "einfach zur Beruhigung" nützlich sein... :wink:

GrAnD
14.06.2007, 12:44
Danke StephanK,

werde mal mit meinem Rechtsvertreter ;) sprechen, ob er sich der sache annehmen möchte.

Lieben Gruß aus der Verwaltungsaktstadt Berlin :)