Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Der Widerspruch
Soll ich, kann ich, muß ich gar Widerspruch einlegen? Das lese ich hier sehr häufig. :??:
Wann ist diese Instrument zulässig? Ich habe es zweimal angewandt :sdagegen: und die Rückmeldung bekommen das ein Widerspruch nicht zulässig sei. Ohne Begründung! Jedoch werden alle Forderungen, ja ich stelle auch Forderungen :arab: , jetzt etwas zügiger und unkomplizierter bearbeitet. Trotzdem wüsste ich gerne, wie das mit der Zulässigkeit steht.
StephanK
23.01.2006, 09:41
Zunächst mal sollte einem klar sein, dass der Begriff im rechtlichen Zusammenhang anders verwendet wird als im Alltagssprachgebrauch. Im Alltag kann "Widerspruch" jeder Einwand, jedes Gegenargument, jedes schlichte "ich mag nicht" sein. Im rechtlichen Zusammenhang ist Widerspruch ein Rechtsmittel, d.h. ein bestimmten Regeln unterliegendes Mittel, zu seinem Recht zu kommen, wenn eine Behörde es nicht beachtet; gleichzeitig ist er (meistens) Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.
Den von Dir verwendeten Begriff "zulässig" gliedere ich mal auf in zwei Aspekte:
1) Wann ist der Widerspruch als Rechtsmittel gegeben (= vorgesehen oder überhaupt angebracht) ?
2) Wie sind die Bedingungen dafür im einzelnen (=Zulässigkeitsvoraussetzungen) ?
Zu 1)
Ein Widerspruch ist nicht angesagt gegen alles und jedes, was einem im Umgang mit einer Behörde mißfallen kann. Anders als der Einwand oder das Gegenargument kann sich ein Widerspruch immer nur gegen einen Verwaltungsakt richten. Das ist - etwas vereinfacht ausgedrückt - eine verbindliche Behördenentscheidung im Einzelfall, z.B. Dein Alg II-Bescheid. Die gesetzliche Definition des Verwaltungsaktes kannst Du z.B. in § 31 SGB X (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/BJNR114690980BJNE005301308.html) nachlesen. Einzelne Verwaltungsentscheidungen innerhalb eines Verwaltungsverfahrens können dagegen nicht mit einem Widerspruch angegriffen werden, z.B. die Anforderung von Einkommensnachweisen durch den Alg II-Träger, die nur der Vorbereitung des eigentlichen Verwaltungsaktes (nämlich des Alg II-Bescheides) dienen.
Zu 2)
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nicht streng - mit einer Ausnahme, nämlich der Frist. Nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes hat man einen Monat Zeit - danach ist (von eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen) an nichts mehr zu rütteln. Der Widerspruch ist bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, schriftlich oder "zur Niederschrift" (d.h. man diktiert einem Behördenmitarbeiter "in die Feder") zu erheben; schriftlich kann man bei sozialrechtlichen Angelegenheiten den Widerspruch auch bei jeder anderen inländischen Verwaltungsbehörde abgeben, die ihn dann an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat; letzteres kann wichtig sein, wenn man ganz kurz vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist steht oder unterwegs ist.
Eigentlich selbstverständlich ist, dass eindeutig erkennbar werden muss, gegen welche Behördenentscheidung (gegen welchen Verwaltungsakt) man sich wehrt. Eine Begründung ist natürlich nützlich, aber nicht vorgeschrieben, weil der Widerspruch die Behörde verpflichtet, von sich aus noch einmal ihren eigenen Verwaltungsakt zu überprüfen.
sorry, habe vergessen mich für die Ausführungen zu bedanken.
Danke. Ich denke damit komme ich weiter.
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