maxl05
16.02.2007, 22:55
Zur Vorgeschichte:
Ich habe bis Ende November 2006 meinen Zivildienst absolviert und mich ordnungsgemäss als arbeistsuchend gemeldet und um eine Arbeitsstelle bemüht. Ich bekomme Alg I, das dies nicht ausreicht, hagbe ich zusätzlich BG beantragt. Meinem Antrag auf BG wurde mit Schreiben vom 24.11.06 für einen Zeitraum vom 01.12.- 31.03.07 entsprochen. Am 04.12. hatte ich ein Vorstellungsgespräch mit der Aussicht zur Arbeitsaufnahme, nur ein Datum konnte noch nicht benannt werden. Ich also ordnungsgemäss das Jobcenter informiert, dass ich Aussicht auf Arbeit habe. Ich unterschrieb am 08.12. den AV Arbeitsbeginn ab 11.12.06 – ich dies dem Jobcenter am 08.12. mitgeteilt. Mit Schreiben vom 12.12.06 (E. 20.12.06) forderte dieses eine Verdienstbescheinigung (VB) ab 04.12.06, auf dieses habe ich am 22.12.06 reagiert und Ihnen schriftlich mitgeteilt, dass eine VB nicht vorgelegt werden kann, da eine Arbeitsaufnahme erst zum 11.12.06 erfolgte. Ich teilte dem Jobcenter mit, dass ich nur vom 11.12.-15.12.06 gearbeitet habe, fügte den AV, den Std.-nachweis und die Kündigung zum 15.12.06 durch die Fa. bei.
Mit Schreiben vom 04.01.07 (08.01.07) erhielt ich einen Aufhebungsbescheid, dass die Bewilligung mit Wirkung vom 11.12.06 aufgehoben ist – Grund: Aufnahme einer mehr als kurzfristigen Beschäftigung.
Mit Schr. vom 18.01. übersandte ich das Zusatzblatt 2.1. und 2.2. das für den Zeitraum der Arbeit vom 11.12.06 – 15.12.06 ausgefertigt wurde. Hier wurde der Stundenlohn und die Auslöse in Höhe von 142,50 € angegeben.
Mit Schr. vom 01.02.07 wurde ich aufgefordert eine VB vom 01.01. - 31.01.07 der Fa einzureichen.
Ich teilte wieder schriftlich mit, dass dies nicht möglich ist, da ich nur vom 11.12.-15.12.06 gearbeitet habe. Mit Schr. Vom 06.02.06 wurde wieder eine Verdienstbescheinigung angefordert – diesmal ohne Zeitraumangabe. Da ich am 06.02. das Gespräch mit der Fa. vom Dez. über eine Arbeitsaufnahme geführt hatte und diese mir sagten, ab 07.02. hätten sie eine Montagetätigkeit für mich – meldete ich mich ordnungsgemäss beim Jobcenter und der Arge in Arbeit ab und klärte nochmals persönlich im Jobcenter, wie ich im Dez. gearbeitet hatte. Schriftlich wurde es mit Schr. vom 07.02 nochmals eingereicht. Am 06.02. trat ich dann meine Montagetätigkeit ins Ausland an.
Mit Schreiben vom 08.02.07 erhielt ich den Aufhebungs-und Erstattungsbescheid für den Zeitraum 01.12. - 21.12.06 Grund: Sie haben für den genannten Zeitraum Einkommen aus versicherungspflichtiger Tätigkeit erzielt – Rückforderung in Höhe von 234,34 €!
Da ich mich z.Zpkt. Auf Auslandsmontage befand, sprach meine Mutter am 15.02. im Jobcenter vor, um sich erläutern zu lassen, wie sich die Berechnung der Rückforderung zusammensetzt und wie der Zeitraum 01.12.- 21.12.06 zustande kommt. Da dies durch den beratenden Mitarbeiter nicht geklärt werden konnte und die Bearbeiterin an dem Tag keinen Termin frei hatte und auch Zeit braucht, um sich darauf vorzubereiten – erhielt meine Mutter einen Termin zum 07.03.07!
Einen formulierten Widerspruch gegen das Schr. Vom 08.02. hatte sie bei und da es nicht geklärt werden konnte, übergab sie den Widerspruch dem Mitarbeiter.
Mit Schreiben vom 12.02. E. 16.02. kam ein Änderungsbescheid vom 01.12.06 – 31.12.06, die Leistungen wurden um den Rückforderungsbetrag von 234,34 für 01.12.-21.12.06 gekürzt.
Weiterhin ergab der Berechnungsbogen, dass als Erwerbseinkommen Netto in Anrechnug kam – dh. Std.lohn abzügl. der Abzüge aber inkl. Auslöse von 145,00 !
Soweit ich gelesen habe, ist die Auslöse eine Aufwandsentschädugung für AN (§ 3 Nr. 16 EstG) = zweckbestimmte Einnahmeim Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II
lt. § 20 Abs. 2 SGB II (
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind
oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin
(Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.)
ist eine Prüfung entbehrlich, wenn die Einnahmen und Zuwendungen einen Betrag einer halben mtl. Regelleistung übersteigt
Regelsatz: 345,00 € davon die Hälfte = 172,50 € oder??? Auslöse = 145,00 €
Die Auslöse ist wie das Trennungsgeld eine Aufwandsentschädigung für
Arbeitnehmer (vgl. § 3 Nr. 16 EStG). Es handelt sich um eine zweckbestimmte
Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Bst. a SGB II. Eine Prüfung, ob
diese als Einkommen zu berücksichtigen ist, weil daneben Leistungen nach
dem SGB II ungerechtfertigt wären, ist entbehrlich, wenn die Einnahmen und
Zuwendungen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung (§
20 Abs. 2 SGB II) nicht übersteigen.
Übersteigt die Auslöse jedoch den "Steuerfreibetrag" (Arbeitgeber zahlt mehr
als nach dem EStG anerkannt werden kann) des EStG, sind Leistungen nach
dem SGB II daneben ungerechtfertigt.
Es liegen folgende Bescheide vor:
12.02.07 vom 01.12. - 31.12.06 = 272,51 € gekürzt um die Leistungen vom 01.12.- 21.12.06
12.02.07 vom 01.01. - 31.01.07 = 506,85 €
12.02.07 vom 01.04.- 30.09.07 = 506.85 €
Nun zu meinen sich daraus ergebenden Fragen:
ist es korrekt, dass das bei einer Arbeitsaufnahme von 5 Tagen die Leistungen für 21 Tage gekürzt werden?
Wenn Einkommen erzielt wurde, müssen da nicht die Freibeträge wie bei Zuverdienst herangezogen werden? (bis 400,00 € = 100,00 €, den übersteigenden Betrag über 100,00 € = 20 % - in meinem Falle wären dies zwischen 125,60 bzw. 154,20 € je nach ob mit oder ohne Auslöse gerechnet wird – als Freibertrag wurde angerechnet 56,59 € - ein kleiner Unterschied, oder?
Erfolgt die Berechnung – wie lt. Jobbörse vom mtl. Nettoeinkommen oder wie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitsmarktreform – Zuverdienst – ist vom Bruttoeinkommen auszugehen?
Es handelt sich hier um eine einmalige Einnahme – oder nicht? Es wird wie folgt definiert: einmalige Lohnzahlung aus befristeter Tätigkeit – ist es das nicht???
Warum werden keine Leistungen für den Zeitraum 01.02. - 06.02.07 gezahlt?
Wie ist es mit der Auslöse? Ist die als Einkommen anzurechnen? Wenn ja, wäre es dann nicht korrekt, wenn die dadurch entstandenen Werbungskosten gegenzurechnen sind? Diese sind nachweislich durch Tankquittung + Vignette.
Keine Frage, ich sehe ein, dass wenn ich Einkommen erzielt habe, das die Leistungen für diesen Zeitraum gekürzt werden, bzw. nicht gezahlt werden. Dagegen habe ich auch keine Einwände - nur wenn ich mir meine Bescheide ansehe, werden meine Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.- 21.12.06 und für den 01.02. - 06.02.07 gekürzt – ist das korrekt?
Durch die Kürzung habe ich 272,51 € vom Jobcenter erhalten, vom AG 306, 29 = 578,80 € davon 179,11 € Spritkosten für die Arbeitsaufnahme in A investiert – so hatte ich 399,69 € ? Es ergibt sich für mich ein Verlust durch Arbeitsaufnahme von 107,16 € - wo ist da der Anreiz eine Arbeit aufzunehmen? Ganz davon abgesehen, dass ich seit Januar ohne Geld dastehe und auf die Unterstützung meiner Eltern angewiesen bin! Nur die können auch nicht mehr, woher auch?
Auch die Erstattung der Reisekosten für die Fahrt nach Wien steht noch aus – was wenn diese auch noch abgelehnt werden??
Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt und es kann mir bitte jemand helfen, wäre echt nett – DANKE!
Ich habe bis Ende November 2006 meinen Zivildienst absolviert und mich ordnungsgemäss als arbeistsuchend gemeldet und um eine Arbeitsstelle bemüht. Ich bekomme Alg I, das dies nicht ausreicht, hagbe ich zusätzlich BG beantragt. Meinem Antrag auf BG wurde mit Schreiben vom 24.11.06 für einen Zeitraum vom 01.12.- 31.03.07 entsprochen. Am 04.12. hatte ich ein Vorstellungsgespräch mit der Aussicht zur Arbeitsaufnahme, nur ein Datum konnte noch nicht benannt werden. Ich also ordnungsgemäss das Jobcenter informiert, dass ich Aussicht auf Arbeit habe. Ich unterschrieb am 08.12. den AV Arbeitsbeginn ab 11.12.06 – ich dies dem Jobcenter am 08.12. mitgeteilt. Mit Schreiben vom 12.12.06 (E. 20.12.06) forderte dieses eine Verdienstbescheinigung (VB) ab 04.12.06, auf dieses habe ich am 22.12.06 reagiert und Ihnen schriftlich mitgeteilt, dass eine VB nicht vorgelegt werden kann, da eine Arbeitsaufnahme erst zum 11.12.06 erfolgte. Ich teilte dem Jobcenter mit, dass ich nur vom 11.12.-15.12.06 gearbeitet habe, fügte den AV, den Std.-nachweis und die Kündigung zum 15.12.06 durch die Fa. bei.
Mit Schreiben vom 04.01.07 (08.01.07) erhielt ich einen Aufhebungsbescheid, dass die Bewilligung mit Wirkung vom 11.12.06 aufgehoben ist – Grund: Aufnahme einer mehr als kurzfristigen Beschäftigung.
Mit Schr. vom 18.01. übersandte ich das Zusatzblatt 2.1. und 2.2. das für den Zeitraum der Arbeit vom 11.12.06 – 15.12.06 ausgefertigt wurde. Hier wurde der Stundenlohn und die Auslöse in Höhe von 142,50 € angegeben.
Mit Schr. vom 01.02.07 wurde ich aufgefordert eine VB vom 01.01. - 31.01.07 der Fa einzureichen.
Ich teilte wieder schriftlich mit, dass dies nicht möglich ist, da ich nur vom 11.12.-15.12.06 gearbeitet habe. Mit Schr. Vom 06.02.06 wurde wieder eine Verdienstbescheinigung angefordert – diesmal ohne Zeitraumangabe. Da ich am 06.02. das Gespräch mit der Fa. vom Dez. über eine Arbeitsaufnahme geführt hatte und diese mir sagten, ab 07.02. hätten sie eine Montagetätigkeit für mich – meldete ich mich ordnungsgemäss beim Jobcenter und der Arge in Arbeit ab und klärte nochmals persönlich im Jobcenter, wie ich im Dez. gearbeitet hatte. Schriftlich wurde es mit Schr. vom 07.02 nochmals eingereicht. Am 06.02. trat ich dann meine Montagetätigkeit ins Ausland an.
Mit Schreiben vom 08.02.07 erhielt ich den Aufhebungs-und Erstattungsbescheid für den Zeitraum 01.12. - 21.12.06 Grund: Sie haben für den genannten Zeitraum Einkommen aus versicherungspflichtiger Tätigkeit erzielt – Rückforderung in Höhe von 234,34 €!
Da ich mich z.Zpkt. Auf Auslandsmontage befand, sprach meine Mutter am 15.02. im Jobcenter vor, um sich erläutern zu lassen, wie sich die Berechnung der Rückforderung zusammensetzt und wie der Zeitraum 01.12.- 21.12.06 zustande kommt. Da dies durch den beratenden Mitarbeiter nicht geklärt werden konnte und die Bearbeiterin an dem Tag keinen Termin frei hatte und auch Zeit braucht, um sich darauf vorzubereiten – erhielt meine Mutter einen Termin zum 07.03.07!
Einen formulierten Widerspruch gegen das Schr. Vom 08.02. hatte sie bei und da es nicht geklärt werden konnte, übergab sie den Widerspruch dem Mitarbeiter.
Mit Schreiben vom 12.02. E. 16.02. kam ein Änderungsbescheid vom 01.12.06 – 31.12.06, die Leistungen wurden um den Rückforderungsbetrag von 234,34 für 01.12.-21.12.06 gekürzt.
Weiterhin ergab der Berechnungsbogen, dass als Erwerbseinkommen Netto in Anrechnug kam – dh. Std.lohn abzügl. der Abzüge aber inkl. Auslöse von 145,00 !
Soweit ich gelesen habe, ist die Auslöse eine Aufwandsentschädugung für AN (§ 3 Nr. 16 EstG) = zweckbestimmte Einnahmeim Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II
lt. § 20 Abs. 2 SGB II (
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind
oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin
(Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.)
ist eine Prüfung entbehrlich, wenn die Einnahmen und Zuwendungen einen Betrag einer halben mtl. Regelleistung übersteigt
Regelsatz: 345,00 € davon die Hälfte = 172,50 € oder??? Auslöse = 145,00 €
Die Auslöse ist wie das Trennungsgeld eine Aufwandsentschädigung für
Arbeitnehmer (vgl. § 3 Nr. 16 EStG). Es handelt sich um eine zweckbestimmte
Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Bst. a SGB II. Eine Prüfung, ob
diese als Einkommen zu berücksichtigen ist, weil daneben Leistungen nach
dem SGB II ungerechtfertigt wären, ist entbehrlich, wenn die Einnahmen und
Zuwendungen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung (§
20 Abs. 2 SGB II) nicht übersteigen.
Übersteigt die Auslöse jedoch den "Steuerfreibetrag" (Arbeitgeber zahlt mehr
als nach dem EStG anerkannt werden kann) des EStG, sind Leistungen nach
dem SGB II daneben ungerechtfertigt.
Es liegen folgende Bescheide vor:
12.02.07 vom 01.12. - 31.12.06 = 272,51 € gekürzt um die Leistungen vom 01.12.- 21.12.06
12.02.07 vom 01.01. - 31.01.07 = 506,85 €
12.02.07 vom 01.04.- 30.09.07 = 506.85 €
Nun zu meinen sich daraus ergebenden Fragen:
ist es korrekt, dass das bei einer Arbeitsaufnahme von 5 Tagen die Leistungen für 21 Tage gekürzt werden?
Wenn Einkommen erzielt wurde, müssen da nicht die Freibeträge wie bei Zuverdienst herangezogen werden? (bis 400,00 € = 100,00 €, den übersteigenden Betrag über 100,00 € = 20 % - in meinem Falle wären dies zwischen 125,60 bzw. 154,20 € je nach ob mit oder ohne Auslöse gerechnet wird – als Freibertrag wurde angerechnet 56,59 € - ein kleiner Unterschied, oder?
Erfolgt die Berechnung – wie lt. Jobbörse vom mtl. Nettoeinkommen oder wie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitsmarktreform – Zuverdienst – ist vom Bruttoeinkommen auszugehen?
Es handelt sich hier um eine einmalige Einnahme – oder nicht? Es wird wie folgt definiert: einmalige Lohnzahlung aus befristeter Tätigkeit – ist es das nicht???
Warum werden keine Leistungen für den Zeitraum 01.02. - 06.02.07 gezahlt?
Wie ist es mit der Auslöse? Ist die als Einkommen anzurechnen? Wenn ja, wäre es dann nicht korrekt, wenn die dadurch entstandenen Werbungskosten gegenzurechnen sind? Diese sind nachweislich durch Tankquittung + Vignette.
Keine Frage, ich sehe ein, dass wenn ich Einkommen erzielt habe, das die Leistungen für diesen Zeitraum gekürzt werden, bzw. nicht gezahlt werden. Dagegen habe ich auch keine Einwände - nur wenn ich mir meine Bescheide ansehe, werden meine Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.- 21.12.06 und für den 01.02. - 06.02.07 gekürzt – ist das korrekt?
Durch die Kürzung habe ich 272,51 € vom Jobcenter erhalten, vom AG 306, 29 = 578,80 € davon 179,11 € Spritkosten für die Arbeitsaufnahme in A investiert – so hatte ich 399,69 € ? Es ergibt sich für mich ein Verlust durch Arbeitsaufnahme von 107,16 € - wo ist da der Anreiz eine Arbeit aufzunehmen? Ganz davon abgesehen, dass ich seit Januar ohne Geld dastehe und auf die Unterstützung meiner Eltern angewiesen bin! Nur die können auch nicht mehr, woher auch?
Auch die Erstattung der Reisekosten für die Fahrt nach Wien steht noch aus – was wenn diese auch noch abgelehnt werden??
Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt und es kann mir bitte jemand helfen, wäre echt nett – DANKE!