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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unterhalt bei ALG 1


Hügo75
17.02.2007, 14:14
Hallo,

ich bin erst vor kurzem auf euer Forum gestossen und finde es allgemein sehr interessant.

Ich habe eine Frage bzgl. des Kindesunterhalts und hoffe hier eine aufschlussreiche Antwort zu erhalten.

Ich bin Vater einer 9 monatigen Tochter welche bei der Mutter lebt. Ich habe natürlich kein Sorgerecht bin aber unterhaltspflichtig. Ich zahle einen Unterhalt in Höhe von 111 € von Anfang an, da ich mit meinem Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze lag.

Ich bin nun im Moment arbeitslos und beziehe ALG 1 in Höhe von 728 €. Dennoch zahle ich weiterhin den Unterhalt.
Trotzdem verklagt man mich nun den vollen Unterhaltssatz in Höhe von 177€(Ost) zu zahlen.
Ich selbst bin Wessi und lebe in Bayern.

Meine Frage lautet nun, ob das möglich ist, denn mit dem ALG liege ich ja noch weiter unter der Selbstbehaltgrenze.

Gibt es beim ALG1 Grenzen ab wann man den vollen Unterhalt zahlen muß.
Zudem verlangt man auch noch das ich 2 Monate rückwirkend zahlen soll - geht das?

Damit kein falscher Eindruck entsteht. Selbstverständlich zahle ich den vollen Unterhalt wenn ich kann, was ab nächsten Monat der Fall sein wird,
weil ich tatsächlich eine ordentlich bezahlte Arbeit gefunden habe.
Vielen Dank bereits im voraus.:danke:
Gruß
Heiko

Seebarsch
17.02.2007, 15:25
Hallo Hügo75,
:welcome:
die Unterhaltspflicht und die Möglichkeit den Unterhalt tatsächlich zu zahlen, sind zwei verschiedene Dinge.
Die Unterhaltsverpflichtung ist per Gesetz festgelegt, dabei kann die Höhe abweichend durch ein Gericht festgelegt werden.
Bei einer Pfändung vom Arbeitslosengeld muss allerdings die Zivilprozessordnung beachtet werden. Danach könnten erst Beträge jenseits von 770 € gepfändet werden.
Das Problem beim Unterhalt besteht darin, dass man bei fehlendem Leistungsvermögen automatisch zum Schuldner wird, da die Unterhaltsverpflichtungen als Schulden auflaufen.

franzijens
17.08.2009, 00:01
Hallo,

ich hab euer Forum gerade endeckt. :)

Ich hab folgende Frage:

Mein Freund ist seit ein paar Monaten arbeitslos. Er bekommt 712 € ALG I da er, als er erwerbstätig war, für seine 9-jährige Tochter 245 € Mindestunterhalt + 50 € Unterhaltschuld (Rate) bezahlt hat, hat er auf Neuberechnungdes Unterhalts geklagt.

Er hat trotzt ALG I aber mtl. die 50 € Rate freiwillig bezahlt.

Er hat die Klage verloren. Ersoll jetzt 249 € bezahlen. Da das übrige ALG I - Geld nicht mehr für seien Lebensunterhalt reichen würde soll er zzgl. Hartz IV beantragen.

Weiß einer ober die Arge ihn den Ausgleich zahlen würde und ob das überhaupt rechtens ist da der Selbstbehalt ja bei 920 € liegt????????????


:confused::confused:

trinity4
17.08.2009, 00:47
Hallo

Zum Selbstbehalt:
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden,
wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten. Quelle (http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php)

Frag' mich jetzt bitte nicht nach dem Unterschied von notwendigem und angemessenem Selbstbehalt, ich weiß es nicht, obwohl auch mein Ex Unterhalt für meine Kids zahlt. :confused:


Dass zu leistender Unterhalt beim Alg II berücksichtigt wird, kenne ich nur in der Art, dass es vom Erwerbs- oder anderem Einkommen, welches man zusätzlich zu Alg II erzielt, abgesetzt werden kann, also den anrechenbaren Teil des Einkommens auf's Alg II reduziert.

Während des Alg-II-Bezug gilt Arbeitslosengeld/Alg I als Einkommen. Aber ob es korrekt ist, dass man erst durch das aufgrund der Unterhaltszahlung verringerte Einkommen (Alg I) hilfebedürftig nach dem dem SGB II wird, dazu könnte Dir evtl. Jette hier im Forum Auskunft geben. Ich zumindest kann's mir kaum vorstellen. :confused:

Sorry, Jette, ich durfte doch, oder? *mauseloch-such* ;-)

Gruß
Trinity