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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Welches Auto darf ein ALG II-Bezieher fahren?


ALN - Robot
25.01.2006, 03:01
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Der eigene Wagen sichert vielen die Mobilität, die in unserer Gesellschaft immer wichtiger wird.

Das gilt besonders für Arbeitslose, von denen auf der Suche nach einem neuen Job besonders viel Mobilität erwartet wird.

Dennoch werden mit dem Thema zunehmend Sozialgerichte bemüht:

Sie sollen entscheiden, welches Fahrzeug Arbeitslose noch fahren dürfen, wenn sie eine Förderung durch das neue Arbeitslosengeld (ALG) II erhalten wollen.

Seit dem 1. Januar 2005 erhalten erwerbsfähige Arbeitslose das ALG II als Grundsicherung.

Voraussetzung ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg, dass sie 'hilfebedürftig' sind.

Verwertbares Vermögen, das einen höheren Wert hat als bestimmte Freibeträge, mindert die zustehende Leistung.

Doch nicht jeder Vermögensgegenstand wird bei der Antragstellung mindernd berücksichtigt.

Ein 'angemessenes Kraftfahrzeug' ist zum Beispiel ausgenommen.

'Im Gesetz ist nur die Rede von einem angemessenen Fahrzeug.

Das wird aber nicht näher definiert', sagt Frank Jäger von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI) in Frankfurt.

Auch Thomas Hentschel, Rechtsanwalt für Sozialrecht in Bonn, sieht darin ein Problem: '"Angemessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden müsste.'

In den unteren Instanzen ist das bereits geschehen.

So entschied etwa das Sozialgericht Aurich, einen rund zwei Jahre alten Skoda Octavia (75 kW/102 PS, Restwert: 9900 Euro) nicht als Vermögen eines ALG II-Antragstellers zu berücksichtigen.
'Das Kraftfahrzeug wird nicht als Vermögensgegenstand, sondern als Verkehrsmittel geschützt.'

Angemessen sei ein Auto, das ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger Gebrauchsgegenstand ist
(Az.: S 15 AS 11/05 ER).

Strenger waren das Bayerische Landessozialgericht in München und das Sozialgericht Aachen den Begriff.

Die bayerischen Richter bewerteten ein zwei Jahre altes Peugeot 206 Cabrio (Restwert: 12 550 Euro) als nicht mehr angemessen und somit als anzurechnendes Vermögen (Az.: L 10 B 180/05 AS ER).

Das Gericht in Aachen urteilte, der Antragsteller müsse von seinem zwei Jahre alten Audi A3 (77 kW/105 PS, Restwert: 14 500 Euro) auf ein billigeres Auto wechseln (Az.: S 9 AS 31/05).

BAG-SHI-Sprecher Frank Jäger bedauert, dass derzeit eine breite Spanne von 5000 bis 10 000 Euro als Grenze für ein angemessenes Fahrzeug angenommen wird.

Um zu sagen, wo sie sich einpendeln wird, sei eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich.

Rechtsanwalt Hentschel rät Betroffenen, deren ALG-II-Antrag wegen eines Fahrzeugs in besagter Preisspanne abgelehnt wurde, den Wagen nicht sofort zu verkaufen.

Unter Zeitdruck lasse sich ein Gebrauchter in der Regel nur mit Verlust veräußern.

Darauf macht auch BAG-SHI-Sprecher Jäger aufmerksam: Ab zehn Prozent Verlust gelte die Verwertung von Vermögen als unwirtschaftlich, was die Arbeitsagenturen anerkennen müssten.

Hentschel empfiehlt stattdessen, fristgerecht Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen.

Außerdem sollte man auf Berücksichtigung des Einzelfalls bestehen: Immerhin besäßen die Sachbearbeiter der Arbeitsagenturen einen Ermessensspielraum.

'Zu sagen, dass Auto hat die 5000-Euro-Grenze überschritten und muss weg, das geht nicht.'

Wenn sich die Agentur jedoch stur stellt, bleibe nur die Möglichkeit, dagegen zu klagen

Der Artikel zur Meldung hier... (http://us.rd.yahoo.com/dailynews/rss/search/alg+ii/SIG=14523803b/*http%3A//www.rtl.de/tools/count/tcount.php?modul=m03_dpa&target=/news/artikel/auto/auto_817803_825723.php&teaser=Letzte%20Meldungen)