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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Abendschul-Besuch schließt Alg II-Bezug nicht immer aus


ALN - Robot
19.02.2007, 08:30
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Gericht: Sozialgericht Aachen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 14.02.07
Aktenzeichen: S 15 AS 19/07 ER

Kernaussage: Abendschüler sind jedenfalls so lange nicht vom Alg II ausgeschlossen, wie ein BAföG-Anspruch schon deswegen nicht bestehen kann, weil die Schulausbildung ihre Arbeitszeit nicht überwiegend in Anspruch nimmt.

Erläuterung: Der Beschluss betrifft die knifflige Abgrenzung zwischen den beiden Förderleistungen Alg II und BAföG, die einander ausschließen. Alg II ist nach dem Gesetz schon dann ausgeschlossen, wenn für eine bestimmte Ausbildung abstrakt die Förderund durch BAföG möglich ist, ohne dass es auf das tatsächliche Bestehen eines BAföG-Anspruches ankäme. Der Besuch von Abendschulen ist nach dem BAföG förderungsfähig.
Das Gericht sagt nun aber, dass man das nicht zu abstrakt betrachten dürfe, sondern die konkreten Bedingungen für BAföG-Zahlungen berücksichtigen müsse. BAföG setze voraus, dass die Ausbildung die Arbeitszeit des Schülers überwiegend in Anspruch nimmt, und zwar auch beim Besuch von Abendschulen. Deswegen komme eine BAföG-Zahlung erst in Betracht, wenn nach dem Ausbildungskonzept z.B. das letzte Schuljahr die Arbeitskraft des Schülers voll in Anspruch nehme. Für den davor liegenden Zeitraum, in dem eine Berufstätigkeit ermöglicht werden solle oder sogar erwartet werde sei BAföG daher für den konkreten Ausbildungsgang ausgeschlossen, so dass bei Bedürftigkeit ein Alg II-Anspruch bestehe.

Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=64520&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) der Entscheidung

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