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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Auch für Eigentümer nur "angemessene" Unterkunftskosten II


StephanK
19.02.2007, 23:01
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 09.05.06
Aktenzeichen: L 10 AS 102/06

Kernaussagen:
1. Den Handlungsanweisungen oder Richtlinien der Grundsicherungs-Träger zu den Kosten der Unterkunft kommt nur die Bedeutung zu, zu illustrieren, wie die Verwaltung allgemein zu verfahren gedenkt. Sie können aber keine eigenständigen Regeln treffen, weil ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung oder eine Berechtigung, Ermessen auszuüben, nicht bestehen, sondern die Verwaltung nur den unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Aufwendungen" auszulegen hat.
Anmerkung: Diese Aussage ist auch für Mietwohnungen von Bedeutung!

2. Bei der Frage, ob ein selbstwohntes Haus von der Vermögensanrechnung ausgenommen ist, ist nach dem Gesetz ausschließlich dessen Größe, nicht aber sein Wert zu betrachten. Die angemessene Größe ist auch nach Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II WoBauG) zum 31. Dezember 2001 nach § 39 Abs 1 Satz 1 dieses Gesetzes zu bestimmen, wonach Familienheime mit nur einer Wohnung bis zu einer Größe von 130 m² gefördert werden konnten.

3. Die Begrenzung des tatsächlichen Finanzierungsaufwandes auf das Maß des Angemessenen nimmt der Senat in der Weise vor, dass die Schuldzinsen nur im Umfang der ortsüblichen Nettokaltmiete angemessene Kosten der Unterkunft sind.

Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=56962&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils

Achtung! Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde dagegen Revision zum Bundessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.