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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : kosten der Unterkunft und Heizung


soziales
25.01.2006, 17:59
An die Experten vor ein paar tagen habe ich das meiner Arge mitgeteilt.


Sehr geehrte Frau ...,
beim Durchsichten ihres Bescheides vom 00. 00. 2005 (ALG2) ist mir aufgefallen das sie für die monatlichen kosten der Unterkunft und Heizung nicht die tatsächlichen kosten in höhe von
000.00€ übernommen haben, sondern nur 000.00€ anerkennen.
meine frage, warum werden nicht die tatsächlichen kosten anerkannt.
mfg

das war die Antwort
Sehr geehrter Herr .....,

bei Ihrem Arbeitslosengeld II werden 000,00 € Grundmiete, 00,00 € Betriebskosten und 00,00 € Heizkostsen berücksichtigt. Bei dem Heizkosten werden also 2,95 € weniger bewilligt, als Sie tatsächlich zahlen müssen.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Leistungen für die Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Nach § 27 SGB II ist eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gegeben, wonach die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Heizkosten in einer Verordnung geregelt werden können. Das vorgenannte Ministerium hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der zuständige kommunale Träger dieser Leistung eine Pauschalierung vornehmen kann. Diese Option hat der Kreis Unna ab 01.01.2005 wahrgenommen und Pauschalbeträge für die Gewährung der Heizkosten festgestellt. Danach sind pro qm Wohnfläche, in Ihrem Fall 00 qm, 0,00€ zu bewilligen, wenn es sich um eine Gasheizung handelt. Daher errechnet sich der Betrag von 00,00€.
Die ermittelten Pauschalbeträge werden zukünftig der Preisentwicklung auf dem Energiemarkt angepaßt und fortgeschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


U. ...
ARGE Kreis Unna

Meine frage kann ich noch Widerspruch einlegen frisst ist abgelaufen habe es aber erst jetzt bemerkt und mich auch darauf verlassen oder bin ich nun verlassen?
Hans

StephanK
25.01.2006, 19:05
Hallo Hans,
im Prinzip bist Du leider verlassen.

Mit sehr viel gutem Willen könnte man überlegen, ob Deine "Frage" als Widerspruch zu verstehen war und die "Antwort" der ARGE als Widerspruchsbescheid. Dann hättest Du einen Monat ab Erhalt der "Antwort" Zeit, beim Sozialgericht zu klagen.

Hintergrund: Es muss nicht zwingend "Widerspruch(sbescheid)" draufstehen; es reicht eigentlich, wenn erkennbar wird, dass jemand mit einer Behördenentscheidung nicht einverstanden ist und die Behörde daraufhin ihre Entscheidung noch einmal überprüft und sie entweder ändert oder an ihr festhält. Zumindest letzteres ist eigentlich schon gegeben; andererseits könnte man dagegen argumentieren, dass die ARGE das als eine unverbindliche Nachfrage verstanden hat und sich mit ihrer Antwort gerade nicht hat rechtlich binden wollen.

Wenn Du daran denkst, zu klagen, solltest Du das bei dieser etwas unklaren Lage nicht ohne anwaltliche Beratung tun.