StephanK
20.02.2007, 15:20
Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 05.09.07
Aktenzeichen: B 11b AS 15/06 R
Kernaussage: Eine (Teil-) Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist weder als zweckbestimmte Einnahme noch unter anderen Gesichtspunkten von der Anrechnung als Einkommen im Rahmen des § 11 SGB II ausgenommen und daher in voller Höhe als Einkommen anzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie teilweise einen Entschädigungscharakter hat, weil die beiden Funktionen Einkommensersatz und Entschädigung nicht trennbar sind und auch nicht betragsmäßig aufgegliedert werden.
Wortlaut (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=fd8d8e0ecd47240707771afefcff7550&nr=10103&pos=0&anz=1) des Beschlusses
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 05.09.07
Aktenzeichen: B 11b AS 15/06 R
Kernaussage: Eine (Teil-) Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist weder als zweckbestimmte Einnahme noch unter anderen Gesichtspunkten von der Anrechnung als Einkommen im Rahmen des § 11 SGB II ausgenommen und daher in voller Höhe als Einkommen anzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie teilweise einen Entschädigungscharakter hat, weil die beiden Funktionen Einkommensersatz und Entschädigung nicht trennbar sind und auch nicht betragsmäßig aufgegliedert werden.
Wortlaut (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=fd8d8e0ecd47240707771afefcff7550&nr=10103&pos=0&anz=1) des Beschlusses