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Forumadmin
21.02.2007, 11:42
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Landessozialgericht Celle
11 AL 185/06

Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich auch für Menschen, die bei Familienangehörigen angestellt waren,
zumeist anhand des Bruttogehaltes.


Celle -
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich auch für Menschen, die bei Familienangehörigen angestellt waren, zumeist anhand des Bruttogehaltes.

Das hat das Landessozialgericht Celle entschieden.

Sind keine Gehaltsmanipulationen erkennbar, müsse die Arbeitsagentur auch den kompletten Betrag auszahlen.
Die Richter gaben der Klage einer 63-Jährigen Recht, die als Sekretärin in der Arztpraxis ihres Mannes mit 20 Mitarbeitern ein Bruttogehalt in Höhe von 4000 Euro erhielt und sich arbeitslos gemeldet hatte (L 11 AL 185/06).

Die Arbeitsagentur hatte ein geringeres Bruttogehalt zu Grunde gelegt und weniger Arbeitslosengeld ausgezahlt.
Das von der Frau angegebene Bruttogehalt sei für ihre Tätigkeit als Arztsekretärin einer Praxis dieser Größenordnung angemessen, hieß es in der Urteilsbegründung.
«Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass eine familienfremde Betriebsangehörige ein geringeres Gehalt bezogen hätte»,
sagte die Vorsitzende Richterin, Dagmar Oppermann.

Die Vertreterin der Arbeitsagentur hatte vergeblich gefordert, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes den Tarifvertrag für Arztsekretärinnen zu Grunde zu legen.
Sie war davon ausgegangen, dass der Ehemann das Gehalt seiner Frau zu hoch angesetzt hatte.

Die Ehefrau hatte erklärt, dass sie 20 Jahre lang, bis zur Entlassung im Jahr 2004, eine leitende Funktion in der Arztpraxis gehabt habe.
Neben der Bearbeitung von Steuererklärungen habe die 63- Jährige das Personal geschult oder die praxiseigene Homepage gepflegt.


Quelle: VZ-Online und dpa