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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zumutbarkeit -> Einkommenshöhe


Alex1980
23.02.2007, 00:19
Hallo liebe Forumsgemeinde ;)

Momentan nervt mich mein Arbeitsvermittler damit, dass ich "jeden Job, der dasselbe oder mehr an Einkommen ermöglicht, wie die aktuelle Leistung" annehmen müsse.

Nach meinen letzten Gesprächen mit den Zeitarbeitsfirmen habe ich feststellen müssen, dass ich dort zwar auf meinem Konto dann ca die aktuelle Leistung hätte, nach Abzug der anfallenden Kosten für Sprit und Co, aber deutlich weniger, da die Firmen wohl erst ab größeren Entfernungen (die kürzeste genannte war 30km, einfacher Weg) über bliebe.

Wie verhält es sich?

Muss ich, ohne Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten
, jede Arbeit annehmen, die nicht weniger als die aktuelle ALG1-Leistung ermöglicht?

Wenn dem so wäre, könnte ich mich auch direkt erhängen, weil noch weniger ist momentan sehr sehr sehr ungünstig, geht einfach nicht.

Vielen Dank schonmal für die Infos :)


Gruß Alex

x_anonymus_x
23.02.2007, 06:22
Hallo Alex1980,


Muss ich, ohne Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten
, jede Arbeit annehmen, die nicht weniger als die aktuelle ALG1-Leistung ermöglicht?

nein, musst Du nicht: §121, SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__121.html)

Der Schlüsselsatz lautet:

Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

D.h. "ja, jede Arbeit", aber unter Berücksichtigung z.B. der Fahrtkosten. Wenn dann immer noch die Höhe des aktuellen Alg I - Bezugs übrig bleibt, dann ist das zumutbar.

HTH

x_anonymus_x

--
Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr

Alex1980
23.02.2007, 09:30
Aha, danke schonmal!

Wie werden denn die Aufwendungen berechnet? Wird da geschätzt oder wird ein pauschaler Betrag je km als Berechnungsgrundlage benutzt?

StephanK
23.02.2007, 10:16
Zur Ermittlung des Vergleichseinkommens ist das ermittelte pauschalierte Nettoeinkommen um die Aufwendungen zu vermindern, die anlässlich der Beschäftigung anfallen. Als Aufwendungen kommen insbesondere die auf Dauer anlässlich der Beschäftigung anfallenden Fahrkosten vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück sowie etwaige Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Betracht. Nur gelegentlich anfallende Aufwendungen, z. B. Kosten für Arbeitskleidung oder -geräte können nur berücksichtigt werden, soweit diese nicht anderweitig ersetzt werden (z. B. durch Mobilitätshilfen nach §§ 53, 54). Der Arbeitslose hat die entstehenden Aufwendungen glaubhaft darzulegen. Quelle (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-121-SGB-III-Zumutbare-Beschaeftigung.pdf), S. 5 Rz. 121.7