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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ARGE will (kann) Erstantrag Alg2 nicht annehmen


laurin
25.02.2007, 11:52
Hallo.

Ich weis ein komischer Titel ist mir aber Passirt.
soll eigendlich auch keine Frage sein sonder nur mal ein Bericht.
wozu ihr mal eure meinung zu abgeben könnt.

Weil am 30.3.2007 mein ALG1 Ausläuft
wollte ich am 22.2.2007
meinen ALG2 Erstantrag Abgeben.

Also erst mal Personalausweis und das diverse Warten.....
Und dann Gibt mir der Sachbearbeiter einen Termin am 12.3.2007
zur Beratung und zur ausgabe eines Termines zur Abgabe Antrages.

So nur das ich bereits alles AUSGEFÜLLT dabei hatte:
Bestehend aus.
Alg II Hauptantrag
Zusatzblatt1-Unterkunft und Heizung
Zusatzblatt2.1-Einkommenserklärung
Zusatzblatt3-Vermögen
Zusatzblatt8- Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung
Ärztliche Bescheinigung
Zusatzblatt9- Unterhaltsansprüche
Nebst Allen erforderlichen Anlagen.

Es täte ihm leid aber er könnte denn Antrag.
jetzt nicht annehmen das wäre so nicht vorgesehen
ich würde erst am 12.3.2007 einen Termin bekommen wann und wo ich
meinen Antrag und später die Zusatzblätter abgeben könnte.
und gab mir eine Liste was die haben wollen.
darunter z.b. sachen die Blödsinig sind
Für mein Auto Opel Corsa Bj 4/95 mit 198000 km.
Kaufvertrag / Versichrrungsscheine
Bescheinigung über denn Wert des wagen

Sagt mal spinnen die der Wagen ist mit gut 12 Jahren
und 198000 km (198tausend) doch nix mehr wert.

Da ich jetzt erst am 12.3.2007 Termin zur Beratung habe.
Heist dann für mich alles noch mal neu machen da ja auf allen Sachen
das datum 21.2.2007 ist und auch der sachstand der Nachweise
Also die Ausdrücke meiner Banksachen (Kontoauszüge aus Win-Data)
Für Miete, Nebenkosten, Gas USW.
Ärztliche Bescheinigung (diabetes)

Ich finde das es mit denn Datum 12.3.2007 ff
wohl knapp werden könte, da mein Antrag weit aus denn Rahmen des Üblichen
fällt.
Und ich die PDF Formulare entspechend meine Speziellen Situation
mit denn Adobe Akrobat (nicht reader) Modifizirt habe.
Zur Erklärung:
Ich bin mit der ARGE seit jahren im Rechtsstreit.
Wegen Unterhalt an meine EX bzw an die ARGE
zur zeit sind zwei Gerichtsverfahren neu anhängig.

Die Sachlage ist daher Schwebend offen
Anhängige Verfahren:
Aktenzeichen 18 F xxx/06 und 18 F xxx/06 AG GE-Buer
Verfahrens Beteiligte
Auf der einen Seite Bilden die Notwendige Streitgenossenschaft
gemäß § 59 § 60 § 62 ZPO meine EX-Frau und das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen
Und auf der Gegen Seite bin ich.

und dann noch im Zusatzblatt1-Unterkunft und Heizung

habe ich eingetragen unter Heizungskosten:
Heizungsart: Gastherme 50 Gas & 11 Hilfsstrom EUR
Hinzuzurechnen ist der Aufwand an Hilfsenergie (Strom), der für den Betrieb der Gasetagenheizung entsteht.
Rechts Grundlage: Verwaltungsgericht Hannover 3 A 3392/96 SG Bayreuth S 4 AS 209/ 05
Stromkosten einer Gastherme sind Heizkosten und gemäß § 22 Abs. 1 SGBII zu übernehmen.
Diese Kostenergeben sich aus Folgender Berechnung:
Verbrauchspreis KW/H 0,1837 € inklusiv Stromsteuer MwSt Verbrauch an Hilfsenergie (Strom) 0,125 KW/H
Berechnung Monatlichen Kosten: 16 Stunden pro Tag. x 30Tage X 0.125 KW/H X 0,1837€ = 11 € PM

So und was jetzt ich verlire sozusagen Zeit weil die denn Antrag nicht
annehmen können.

Seebarsch
25.02.2007, 12:01
Hallo laurin,
der ARGE würde ich gelinde gesagt etwas husten!
Den Antrag mit allen notwendigen Unterlagen würde ich denen schriftlich gegen Nachweis übersenden. Zusätzlich würde ich einen netten Vermerk anbringen, dass eine rechtzeitige Bearbeitung und Bewilligung durch die ARGE in den verbleibenden Wochen ja sichergestellt sein müsste!
:wut:

robby45
08.03.2007, 13:29
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Leistung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Natürlich nur soweit Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem nicht entgegenstehen. Solange aus dem Gesetz nicht explizit eine Form gefordert ist besteht Formfreiheit. Demnach kann der Antrag bspw. auch mündlich rechtskräftig gestellt werden. Es ist also unsinnig zu behaupten, dass Anspruch erst mit dem Eingangsstempel auf dem Antrag entsteht. Zitat:
§ 37 SGB II Antragserfordernis
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
So geschrieben von einen Fachanwalt für Sozialrecht

laurin
18.03.2007, 10:24
besteht Formfreiheit

ja das habe ich auch angewand.

Zu erst mal, mein Antrag liegt jetzt der ARGE vor.
Nach über einer Stunde die ich in der leistungsabt. mit der Mitarbeiterrin zusammen gesessen habe.

Weil sie "jedes" Formular "genau" durch sehen muste
weil ich die Formulare Geändert habe auf meine Speziellen
Ervordernisse.

Und davon gibt es einige.
War die mitarbeiterrin der ARGE Geschaft.
Da war Praktisch Nichts was sie noch anforden müste (könte).
50 Seiten anträge und dazu gehörigen anlagen Lassen Grüßen......