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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zusammenzug wegen gemeinsamen Kind


Rocky-Maus
27.01.2006, 13:09
Hallo und vielen Dank für das Forum!!!

Ich habe schon viele Beiträge hier gelesen und wurde ein bisschen verwirrt wegen der Benutzung der Wörter Zweckgemeinschaft und Wohngemeinschaft.

Nun erst einmal mein Fall:

Ich (schwanger und berufstätig) möchte zu meinem Freund (Vater des Kindes und Hartz4) ziehen.
Da er einen Brief bekam, indem stand, dass seine Wohnung zu teuer wäre, wollte ich als Untermieter zu ihm ziehen.

Auch ist es so, dass ich zwecks Elternzeit für ca. 4 Monate Hartz4 beziehe und dann wieder Teilzeit arbeiten gehe.

Ein weiteres Problem wäre folgendes: Wir hatten vor, dass er auch Elternzeit nimmt und das Erziehungsgeld bezieht, weil das angeblich nicht angerechnet wird bei ALGII. Ich hingegen nehme das Kindergeld in Anspruch, da ich ja dann wieder arbeiten gehe.

Nun meine Fragen:
# Was für eine Gemeinschaft bilden wir denn dann: Zweck~ oder Wohn~? Oder ganz was anderes?
# Muss er die Untermiete der Wohnungsgesellschaft melden? Oder reicht ein Vertrag zwischen und beiden? Was will das Amt sehen?
# Akzeptiert das Amt, dass wir trotz gemeinsamen Kindes nur wegen der gemeinsamen Pflicht zur Erziehung zusammenziehen, sonst aber getrennte Rechnungen machen?
# Kann mein Freund als ALGII-Empfänger überhaupt Elterzeit beantragen?
# Stimmt das mit dem Erziehungsgeld?
# Gibt es sonst noch was zu beachten???

Bitte, bitte helft mir.

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Rocky-Maus

StephanK
28.01.2006, 13:35
:welcome: Maus,
Was für eine Gemeinschaft bilden wir denn dann: Zweck~ oder Wohn~? Oder ganz was anderes?Im Hinblick auf Alg II ist nur von Bedeutung, ob Ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet, denn das bedeutet, dass Dein Einkommen auf Euren (Gesamt-)Bedarf angerechnet wird. Reine Wohngemeinschaften sind keine Bedarfsgemeinschaft, aber - und das könnte bei Euch in Frage kommen - eheähnliche Gemeinschaften. Lies Dir dazu bitte mal die ausführliche Erläuterung hier in http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#23) durch. Bei einem gemeinsamen Kind liegt die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft sehr nahe, ist aber andererseits nicht zwingend.

Muss er die Untermiete der Wohnungsgesellschaft melden? Oder reicht ein Vertrag zwischen und beiden? Was will das Amt sehen?Das muss er, wenn nicht sein Mietvertrag die Untervermietung überhaupt verbietet. - Wenn er an Dich untervermietet, sind das Einnahmen, die er auch dem Alg II-Träger melden muss, weil sie seinen Aufwand für die Wohnung mindern.

Akzeptiert das Amt, dass wir trotz gemeinsamen Kindes nur wegen der gemeinsamen Pflicht zur Erziehung zusammenziehen, sonst aber getrennte Rechnungen machen?Das ist die schon angesprochene Frage nach der eheähnlichen Gemeinschaft. Es gibt eine Entscheidung eines Sozialgerichts (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=24231#24231), die das so hat durchgehen lassen, die aber derzeit in der nächsten Instanz überprüft wird. Es kann also gut sein, dass Euch trotzdem eine eheähnliche Gemeinschaft "angedichtet" wird und Ihr Euch deswegen dagegen wehren müsst.

Kann mein Freund als ALGII-Empfänger überhaupt Elterzeit beantragen?Ja. Wenn er sich um Euer Kind kümmert und Du arbeiten gehst, ist ihm eine Erwerbstätigkeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes nicht zumutbar, so dass er auch Alg II-berechtigt ist. Das Erziehungsgeld wird darauf nicht angerechnet, das ist richtig.

Gibt es sonst noch was zu beachten???Nur, dass Du genug isst und möglichst entspannt in die Endphase Deiner Dicke-Bauch-Zeit gehst :lol:

Rocky-Maus
28.01.2006, 17:11
Hallo StephanK.

Vielen dank für Deine Aussagen. die haben mich schon etwas weitergebracht.

Gruß
Rocky-Maus