Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Erstantrag - Unterhaltspflicht der Eltern
samson_blau
30.01.2006, 12:28
Guten Tag,
meine Schwester ist 23 Jahre alt und hatte kleinere Jobs waehrend und nach ihrem berufsvorbereitenden Praktikum. Praktikum und Job sind zu Ende. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Sie wollte sich heute arbeitslos melden (lebt nicht zu Hause) und ihr wurde gesagt, sie muesse Einkommenserklaerungen von Mutter und Vater vorlegen. Sind die Eltern immernoch unterhaltspflichtig, obwohl Sie sich nicht in einer Berufsausbildung befindet?
Vielen Dank im Voraus, Anja
StephanK
30.01.2006, 14:01
:welcome: Du Raucher, :P
die Antwort auf Deine Frage findest Du hier bei http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#26)
samson_blau
30.01.2006, 14:17
hab schon lange aufgehoert.....
Danke!!!!
Die drei Kriterien.... bedeutet das UND oder ODER?
Danke, Anja
StephanK
30.01.2006, 14:33
UND!
Und sei froh, wenn Du das :kotz: hinter Dir hast... :lol:
gazelleklaus
30.01.2006, 17:25
StephanK
30.01.2006, 17:34
gazelleklaus
30.01.2006, 18:12
Liwwer, du hoscht des pälzisch jo a no net verlerrnd.
samson_blau
30.01.2006, 19:07
Oh mann, das heisst also, dass meine Schwester unseren Eltern auf der Tasche liegen kann bis sie 25 ist und wenn sie vor ihrem 25. noch schnell anfaengt zu studieren, muessen sie einfach weiterzahlen bis sie fertig ist????????
StephanK
30.01.2006, 22:50
Ja und nein... :wink: Hintergrund all dessen ist der famlienrechtliche Unterhaltsanspruch, den Kinder gegen ihre Eltern haben. Das ist eine relativ komplizierte Materie, die wir hier nicht wirklich vertiefen können. In der sog. gesteigerten (=verschärften) Unterhaltspflicht stehen Eltern bis zum Abschluss einer (ersten) Berufsausbildung, und das auch nur dann, wenn sie zügig absolviert wird.
Die 25-Jahre-Grenze beruht auf etwas anderem, nämlich auf § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/BJNR295500003BJNE003501308.html) und auf einer internen Dienstanweisung der Bundesagentur, derzufolge der Alg II-Träger sich die Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern nach dem 25. Geburtstag nicht mehr an Land ziehen ("auf sich überleiten") darf, wenn das Kind dem widerspricht. Das bewirkt, dass Alg II gezahlt wird, aber die Eltern nicht in Rückgriff genommen werden können.
Im einzelnen nachzulesen ist das in der Dienstanweisung zu § 33 SGB II (PDF-Dokument, Seite 13) (http://www.my-sozialberatung.de/files/hinweise-33-20060104.pdf).
Alle Klarheiten beseitigt? :wink:
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