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Forumadmin
30.01.2006, 19:56
Neue Regeln für Arbeitslose an Februar 2006

Mit Beginn des Monats Februar treten einige Änderungen der Arbeitslosenversicherung in Kraft.
So wird beispielsweise die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I deutlich gekürzt.
Arbeitslose bekommen künftig nur noch zwölf statt wie bisher 24 Monate lang das Arbeitslosengeld I.

Die Anwartschaftszeit wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht.
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt 12 Monaten nachweisen.

Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die bisher aufgrund von Sonderregelungen Ansprüche auf Arbeitslosengeld bereits bei einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben konnten, werden damit bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 1. Februar 2006 mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

Die Ausnahme bilden hierbei ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahren. Für sie gilt eine Bezugdauer von 18 Monaten.
Das sind allerdings auch 14 Monate weniger als die bisherige Regelung maximal erlaubt hat.
Zudem gibt es Änderungen bei der so genannten Rahmenfrist.
So haben Menschen, die ihre Arbeit nach dem 1. Februar verlieren, nur noch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Bislang lag die so genannte Anwartschaftszeit bei drei Jahren.

Kein ALG-Anspruch durch Wehr- und Zivildienst
Die zwölf Monate dauernde Anwartschaftszeit gilt künftig auch für Wehr- und Zivildienstleistende.
Sie mussten bisher nur sechs Monate gearbeitet haben,
um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben.
Deshalb haben die Betroffenen nicht mehr allein durch ihren Wehr- bzw. Zivildienst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Im Gegenzug sind Wehr- und Zivildienstleistende künftig generell in der Arbeitslosenversicherung versichert.
Das galt bisher nur für jene, die vor ihrem Wehr- bzw. Zivildienst bereits Arbeitnehmer waren

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Auch Existenzgründer und Selbstständige können sich ab 1. Februar bei der Bundesagentur für Arbeit versichern lassen.
Das war bisher nur jenen möglich, die Unterhalt beziehen oder einen Angehörigen pflegen.
Trotzdem ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Bei Interesse sollte man sich in der Agentur beraten lassen, da die neuen Regelungen sehr komplex sind.

ALG-Anspruch erlischt schneller
Auch die so genannte Erlöschensregelung erfährt zum 1. Februar eine Änderung.
Wenn sich ein Arbeitsloser nicht an die Spielregeln hält, verliert er unter bestimmten Voraussetzungen zeitweise oder auch vollständig den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bedingungen werden nun verschärft.
Ähnlich wie beim Flensburger Punkte-Konto führt die Arbeitsagentur für jeden Arbeitslosen künftig ein Speerzeitkonto. Speerzeiten sind Zeiten, in denen der Arbeitslose keine Leistungen bekommt.
Lehnen Arbeitslose beispielsweise angebotene Jobs ab oder bewerben sich nicht, dann kann die Arbeitsagentur Speerzeiten verhängen. Sammeln sich so innerhalb der letzten zwölf Monate Speerzeiten von 21 Wochen und mehr an, verliert der Arbeitslose Anspruch auf Unterstützung.

Sperrzeiten auch für Fehlverhalten vor der Arbeitslosigkeit
Das Sperrzeitkonto könnte sich in Zukunft auch schneller füllen als erwartet.
So kann die Arbeitsagentur nunmehr auch für Fehlverhalten vor der sich andeutenden Erwerbslosigkeit Sperrzeiten verhängen.
Weiß ein Arbeitnehmer beispielsweise, dass er in wenigen Monaten arbeitslos wird und kümmert sich nicht selbst um Ersatz, so kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit aussprechen.

Ähnlich ist die Lage, wenn ein Erwerbstätiger nicht rechtzeitig die sich andeutende Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur meldet.

Die so genannte Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt.
Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (sog. Rahmenfrist) erfüllt werden.
Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Der so genannte Bestandsschutz wird verkürzt.
Parallel zur Rahmenfrist wird auch die Dauer des Bestandsschutzes, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt niedrigerem Verdienst die Orientierung des Arbeitslosengeldes an dem höheren Arbeitsentgelt des vorherigen Leistungsbezuges regelt, von drei auf zwei Jahre reduziert.

Die so genannte Erlöschensregelung wird verschärft.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat.
Für das Erlöschen des Anspruchs bei Sperrzeiten werden zukünftig auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben.

Die Regelung stellt sicher, dass auch eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintritt, grundsätzlich für das Erlöschen eines Anspruchs berücksichtigt wird.