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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unverzüglich arbeitssuchend melden


Forumadmin
14.02.2007, 20:46
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Landessozialgericht (LSG) Hessen
L9 AL 274/04


Ein Arbeitnehmer muss sich unverzüglich arbeitssuchend melden, wenn er weiß, wann sein Beschäftigungsverhältnis endet.
Der Arbeitgeber soll nach § 2 Abs. 2 SGB III seinen Arbeitnehmer unmissverständlich auf diesen Umstand hinweisen.

Kommt die Meldung des Arbeitssuchenden zu spät, kann dies mit einer Minderung des Arbeitslosengeldes belegt werden.
Bezieht der Betroffenen jedoch Krankengeld, so nimmt dessen Krankenkasse die Funktion eines Arbeitgebers wahr.

In einem konkret entschiedenen Fall bezog der Betroffenen seit geraumer Zeit Krankengeld.
Obwohl er schon seit Monaten wusste, dass die Zahlungen der Krankenkasse enden würden, meldete er sich erst zwei Wochen vor Ende des Bezuges arbeitslos.

Eindeutig zu spät, so die Agentur für Arbeit.
Aber der gebürtige Grieche sagte vor Gericht, dass er der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sei, und so die Mitteilung der Krankenkasse über den Sachverhalt nicht richtig verstanden habe.

Damit kam er vor Gericht durch.
Die von der Krankenkasse erteilten allgemeinen Informationen waren nicht ausreichend, so dass der Arbeitslose nicht durch eine Minderung seiner Leistungsbezüge bestraft werden durfte.